Erzieherin und Erzieher werden in Krefeld und im Kreis Viersen

Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten in Krefeld und im Kreis Viersen sind auf neue Fachkräfte angewiesen. Die Agentur für Arbeit unterstützt bei der Qualifizierung neuer Erzieherinnen und Erzieher.

PiA – die Praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher

Die Praxisintegrierte Ausbildung oder Umschulung (PiA) zur Erzieherin und zum Erzieher dauert drei Jahre. Währenddessen ist man in einer sozialpädagogischen Einrichtung angestellt und arbeitet dort an drei Tagen in der Woche mit (abhängig vom Ausbildungsjahr und der jeweiligen Fachschule). An den anderen Tagen der Woche besucht man die Fachschule für Sozialpädagogik am Berufskolleg. In der Praxisstelle muss man während der Ausbildungszeit mindestens 20 Stunden pro Woche tätig sein. Diese Form der Qualifizierung eignet sich besonders für die Erwachsenenbildung.

PiA-Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten für die gesamte Ausbildungsdauer eine Praktikumsvergütung. Diese kann je nach Träger, Region und Ausbildungsjahr in der Höhe unterschiedlich ausfallen. Die PiA-Ausbildung oder Umschulung beginnt stets zum 1. August eines Jahres.

Eine Umschulung zum Erzieher oder zur Erzieherin kann durch die Agentur für Arbeit Krefeld, das Jobcenter Krefeld und das Jobcenter Kreis Viersen nur für Menschen mit ersten Wohnsitz in Krefeld oder im Kreis Viersen gefördert werden. Menschen mit anderem Wohnsitz wenden sich bitte an die für den Wohnort zuständige Arbeitsagentur oder das für den Wohnort zuständige Jobcenter.

Alternativ dazu eröffnet das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) beziehungsweise Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz/AFBG) weitere Fördermöglichkeiten. Ob Sie zu dem förderbaren Personenkreis gehören, klären wir gerne mit Ihnen vorab in einem Beratungsgespräch. 

Lassen Sie sich beraten, nehmen Sie Kontakt zu uns auf: Krefeld.BBiE@arbeitsagentur.de - +49 2151 92 2812


Vorab weitere Informationen erfahren in einer Online- Informationsveranstaltung 

Wege in den Erzieher*innen-Beruf

Informationen zu folgenden Themenbereichen:
- Berufsbild Erzieher*in
- Ausbildungsmodelle: VZ, TZ, praxisintegriert
- Gut zu wissen: Finanzielles, Fragen und Antworten 

Dienstag, 28.05.2024, 16.00 bis 17.30 Uhr

Montag, 24.06.2024, 17.00 bis 18.30 Uhr

Freitag, 30.08.2024, 14.00 bis 15.30 Uhr

Mittwoch, 06.11.2024, 16.00 bis 17.30 Uhr

Keine Anmeldung erforderlich.

Bitte loggen Sie sich etwa 5 Minuten vor Ihrem Wunschtermin über den folgenden Internetlink "Wege in den Erzieher*innen-Beruf" in die Veranstaltung ein. Die Bundesagentur für Arbeit nutzt Skype for Business für die Veranstaltung.


Schulische- und berufsbiographische Voraussetzungen für die Ausbildung oder Umschulung zur Erzieherin oder zum Erzieher

  • mindestens mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) und eine abgeschlossene, einschlägige* Berufsausbildung; zum Beispiel staatlich geprüfte/r Kinderpfleger/in, staatlich geprüfte/r Sozialhelfer/in beziehungsweise Sozialassistent/in

oder

  • der Abschluss der zweijährigen Berufsfachschule beziehungsweise der Fachoberschule im Berufsfeld Sozial- und Gesundheitswesen (inklusive Fachhochschulreife in beiden Fällen)

oder

  • eine einschlägige* hauptberufliche Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Erforderlich sind berufliche Vollzeittätigkeiten, bei Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend. Hierzu ist eine Anerkennung durch die Fachschule erforderlich

oder

  • eine nicht einschlägige Berufsausbildung und eine einschlägige* berufliche Tätigkeit (Praktikum) von mindestens 240 Stunden (6 Wochen in Vollzeit, bei Teilzeit entsprechend länger)

oder

  • Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) oder Fachhochschulreife und einschlägige* berufliche Tätigkeiten (Praktikum) von mindestens 240 Stunden (6 Wochen in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger)

und

  • ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (darf zu Beginn der Ausbildung nicht älter als drei Monate sein)

und

  • den Nachweis über mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder ausreichende Immunität gegen Masern für Personen, die nach 1970 geboren sind.

sowie

  • die Bescheinigung des Gesundheitsamtes (früher Gesundheitszeugnis) über die erfolgte Erstbelehrung nach §§ 42 u. 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (darf zu Beginn der Ausbildung nicht älter als drei Monate sein)

*Als einschlägige berufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 4 gilt eine berufliche Tätigkeit in einer Einrichtung der Kindes- oder Jugendhilfeeinrichtung (zum Beispiel Kita, Kindes- und/oder Jugendheim, SOS-Kinderdorf), die die Anforderungen der Praktikum-Ausbildungsordnung zum Erwerb der Fachhochschulreife (BASS 13-31 Nr. 1) erfüllt.