Rechtzeitig arbeitsuchend melden – neue Arbeit finden, bevor die alte endet

Zum Jahresende laufen traditionell viele befristete Arbeitsverträge aus. Wer bereits weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, sollte deshalb jetzt an die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung denken. 
Denn je früher der Kontakt zur Agentur für Arbeit zustande kommt, desto mehr Zeit bleibt, um gemeinsam nach einer passenden Anschlussbeschäftigung zu suchen. 
Hinzu kommt: Wer sich rechtzeitig arbeitsuchend meldet, vermeidet finanzielle Einbußen.
 

14.09.2026 | Presseinfo Nr. 26

Zum Jahresende laufen traditionell viele befristete Arbeitsverträge aus. Wer bereits weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, sollte deshalb jetzt an die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung denken. 
Denn je früher der Kontakt zur Agentur für Arbeit zustande kommt, desto mehr Zeit bleibt, um gemeinsam nach einer passenden Anschlussbeschäftigung zu suchen. 
Hinzu kommt: Wer sich rechtzeitig arbeitsuchend meldet, vermeidet finanzielle Einbußen.

Im Mittelpunkt steht dabei die sogenannte Job-to-Job-Phase: Beschäftigte werden bereits während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses unterstützt, damit der Wechsel im Idealfall direkt von einem Job in den nächsten gelingt – ohne Unterbrechung und ohne dass Arbeitslosigkeit überhaupt eintritt.

Welche Fristen gelten?

Endet ein Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, ist die Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt erforderlich. Wer beispielsweise bereits weiß, dass sein Vertrag zum 31. Dezember 2026 endet, sollte sich spätestens bis zum 30. September arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und dem Ende weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden erfolgen. 

Tipp:Die Meldung ist online, telefonisch oder persönlich bei der Agentur für Arbeit möglich.

Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Für betriebliche Ausbildungsverhältnisse gilt diese Pflicht nicht.
Grundlage ist § 38 Absatz 1 SGB III.

Arbeitgeber müssen für notwendige Termine freistellen

Beschäftigte sind für notwendige Termine und Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber freizustellen. So können sie bereits während ihrer Beschäftigung die nächsten beruflichen Schritte vorbereiten und die Unterstützung der Arbeitsagentur nutzen.
Eine rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung hilft nicht nur dabei, die Chancen auf eine nahtlose Anschlussbeschäftigung zu verbessern. Sie vermeidet auch mögliche finanzielle Nachteile durch eine verspätete Meldung.

Beratung auch ohne Kündigung möglich

Auch wer sich in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befindet und über eine berufliche Veränderung nachdenkt, kann sich jederzeit an die Agentur für Arbeit wenden. Eine Kündigung oder Befristung ist dafür nicht erforderlich. 
Die Berufsberatung im Erwerbsleben unterstützt Beschäftigte und Wiedereinsteigende dabei, neue berufliche Perspektiven zu entwickeln, sich über Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und die nächsten Schritte zu planen.

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Alle Informationen zum Thema finden sich online auf unserer Seite Wie Sie sich arbeitsuchend melden.