Meldepflicht bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

04.01.2024 | Presseinfo Nr. 2

Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Agentur für Arbeit Mainz weist darauf hin, dass diese Arbeitgeber/innen bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen müssen. Diese Frist kann nicht verlängert werden!

Kostenlose Software

Die Meldung kann auf elektronischem Weg schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Es ist damit keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Wer die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, muss eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen; auch das kann über die Software berechnet werden