Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 31. März melden

Unternehmen müssen ihre Beschäftigungsdaten für 2024 an die Agentur für Arbeit übermitteln

11.02.2025 | Presseinfo Nr. 15

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Menschen in einem Umfang von mindestens fünf Prozent zu beschäftigen. Die entsprechenden Beschäftigungsdaten für das Jahr 2024 müssen bis spätestens 31. März 2025 an die Agentur für Arbeit gemeldet werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.


Einfache und schnelle Übermittlung per Software IW-Elan

Die Anzeige kann elektronisch erfolgen – am einfachsten mit der kostenfreien Software IW-Elan ( iw-elan) Die browserbasierte Version ersetzt ab dem Anzeigejahr 2024 die bisherige Software. Der Versand per CD-ROM entfällt. Eine händische Unterschrift ist nicht erforderlich.
Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

Unternehmen, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt entrichten. Die Höhe kann mit IW-Elan berechnet werden. Durch das neue Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt hat sich diese Abgabe zum 1. Januar 2024 für Betriebe erhöht, die über das gesamte Jahr hinweg keinen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben.

Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe fließen in Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, etwa in die Schaffung barrierefreier Arbeitsplätze oder finanzielle Unterstützung durch Eingliederungszuschüsse.

Weitere Informationen und Beratung

Mehr Details zur Ausgleichsabgabe und zum Anzeigeverfahren sind online verfügbar unter:

Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie Anzeigenverfahren
Für Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen steht der Arbeitgeber-Service unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 555520 zur Verfügung.