Meldepflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitenden sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2024 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden.

05.02.2024 | Presseinfo Nr. 11

Meldepflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitenden sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2024 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden.
 

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2023 anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.

Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgebende die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de als Browserversion sowie unter der Rubrik „Software“ als Download zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Die elektronische Anzeige mit IW- Elan hat viele Vorteile, es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.
 

Ausblick
Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird ab 01.01.2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgebenden, die keine/n schwerbehinderte/n Arbeitnehmer/in beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen. Die neuen Staffelbeträge gelten ab dem Anzeigejahr 2024 und sind erstmalig zum 31.03.2025 fällig. Sie möchten sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen in Ihrem Betrieb informieren? Nehmen Sie gerne Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer 0800 4 555520 auf.

Bei weiteren Fragen zur Abwicklung des Anzeigeverfahren können sich Arbeitgebende an die Agentur für Arbeit wenden. Eine Kontaktaufnahme ist über die kostenfreie Arbeitgeberhotline: 0800-4555520, per Fax an 040-24851143 oder per Email an Hamburg.061-OS@arbeitsagentur.de möglich.

 

Zur Information:
Arbeitgebende, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote:
Höhe der Abgabe je für Arbeitgeber Monat und unbesetztem Arbeitsplatz:
3 Prozent bis unter 5 Prozent 140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent 245,- Euro
unter 2 Prozent 360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen. Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss