Arbeitsbescheinigungen erst nach Aufforderung bei der Agentur für Arbeit einreichen

29.01.2024 | Presseinfo Nr. 7

Arbeitsbescheinigungen erst nach Aufforderung bei der Agentur für Arbeit einreichen


Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen von Personen, deren Beschäftigungsverhältnis
endet, grundsätzlich elektronisch bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die erforderlichen Daten werden dabei über das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch
annehmen) schnell und sicher übermittelt.

Mit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung haben sich die Prozesse für Betriebe und die Agenturen für Arbeit vereinfacht und beschleunigt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden zur Abgabe der gewünschten Bescheinigung von ihren ehemaligen Beschäftigten oder der Agentur für Arbeit aufgefordert.

Es ist nicht sinnvoll, die Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen schon vor Beschäftigungsende auszustellen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.
Dies führt in den Unternehmen und den Agenturen für Arbeit zu einem unnötigen Bearbeitungsaufwand, da grundsätzlich alle Daten bis zum Beschäftigungsende benötigt
werden.

Viele Lohnabrechnungsprogramme haben den Zugang zur BEA-Schnittstelle bereits integriert. Sollte dies nicht der Fall sein, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen auch über das SVMeldeportal elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln.

Weitere Informationen zu BEA: www.arbeitsagentur.de/BEA