Winterpause überbrücken: Saison-Kurzarbeitergeld hilft

Betriebe in witterungsabhängigen Wirtschaftsbereichen stehen Jahr für Jahr vor der Herausforderung, in den Wintermonaten saisonbedingte Arbeitsausfälle zu bewältigen. 

16.09.2025 | Presseinfo Nr. 72

In der kalten Jahreszeit, wenn Schnee und Frost viele Baustellen lahmlegen, bietet das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) eine wichtige finanzielle Entlastung für Betriebe im Baugewerbe. Anspruch darauf haben Unternehmen, die mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen und überwiegend gewerbliche Bauleistungen erbringen – etwa im Bauhauptgewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk sowie im Garten- und Landschaftsbau. Gezahlt wird das Saison-Kurzarbeitergeld ausschließlich in der sogenannten Schlechtwetterzeit von Dezember bis März. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist.

Zusätzlich zum Saison-Kurzarbeitergeld stehen Beschäftigten und Betrieben weitere finanzielle Hilfen zur Verfügung, wie das Wintergeld (Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld an Beschäftigte) sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an Arbeitgeber. Nähere Informationen zu diesen Förderungen sind der Internetseite zum Wintergeld https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/wintergeld-beantragen zu entnehmen. Die Anträge können bequem online gestellt werden.

„Dem saisonal bedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten kann wirksam mit dem Saison-Kurzarbeitergeld entgegengewirkt werden. Für Arbeitgeber bietet diese Regelung den Vorteil, dass eingearbeitetes Personal auch in auftragsarmen Zeiten im Betrieb verbleibt und kurzfristige Arbeitsaufträge weiterhin zuverlässig ausgeführt werden können. Zudem stärkt Saison-KuG die Mitarbeiterbindung, da Beschäftige nicht abwandern. Im Frühjahr entfällt somit die aufwendige Suche nach neuen, qualifizierten Fachkräften. Auch für Arbeitnehmende ist die Saison-KuG-Regelung vorteilhaft: Ihr Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, und die Versicherungszeiten werden lückenlos fortgeführt. Da keine Arbeitslosigkeit eintritt, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unberührt und wird durch die saisonbedingte Unterbrechung nicht aufgebraucht“, erklärt Raimund Hochecker, KIA-Teamleiter im Operativen Service Regensburg.

Im Winter 2024/25 nutzten im Agenturbezirk Passau monatlich bis zu 300 Betriebe die Möglichkeit des Saison-Kurzarbeitergeldes. Dadurch profitierten monatlich bis zu 3.100 Arbeitnehmer von dieser Leistung.

Baubetriebe, die bereits jetzt in Kurzarbeit sind, werden ab 01. Dezember 2025 auf Saison-Kurzarbeitergeld umgestellt. Es gelten dann wieder die dafür geltenden Regelungen. Zu beachten ist, dass die Leistungsanträge auf Kurzarbeitergeld erst im Folgemonat des Arbeitsausfalls eingereicht und bearbeitet werden können.

Um die Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen, wird gebeten den neuen Datenupload unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnungzu nutzen.

Auskünfte gibt die Agentur für Arbeit unter der Telefon-Nummer 08561 982 338. Weitere Informationen und Vordrucke sind im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/ abrufbar.