Nach den aktuell verfügbaren Daten waren 2023 in Thüringen 25.000 Menschen mit einer Schwerbehinderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Rund 79 Prozent der schwerbehinderten Menschen in Beschäftigung sind 45 Jahre oder älter. Der Großteil arbeitet im Verarbeitenden Gewerbe, in der öffentlichen Verwaltung oder im Sozialwesen und Gesundheitswesen.
Gemessen an allen beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern in Thüringen kamen rund 44,9 Prozent ihrer gesetzlichen Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach. Diese sogenannte Erfüllungsquote lag im Jahr 2022 bei 44 und vor 10 Jahren bei 46,4 Prozent. Im Jahr 2023 haben darüber hinaus 34,3 Prozent ihre Beschäftigungspflicht zumindest teilweise erfüllt, vor 10 Jahren waren es 32,4 Prozent. Das bedeutet, diese Arbeitgeber haben nur einen Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt. Ihre Beschäftigungspflicht gar nicht erfüllt hatten 2023 hingegen 20,8 Prozent der beschäftigungspflichtigen Betriebe, vor 10 Jahren waren es 21,1 Prozent. Sie beschäftigten keine schwerbehinderten Menschen und haben damit auch keinen ihrer gesetzlich definierten Pflichtarbeitsplätze besetzt.
Zitat:„Die Förderung der Inklusion von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die aufgrund der demografischen Entwicklung immer wichtiger wird. Um Vorurteile abzubauen und eine bessere Integration zu erreichen, ist es entscheidend, dass Unternehmen Unterstützung erhalten. In jeder örtlichen Arbeitsagentur stehen Reha-Spezialisten als kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung, um Unternehmen bei Fragen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu beraten und zu unterstützen. Die Palette der Förderinstrumente ist vielfältig und umfasst Qualifizierung, Gehaltszuschüsse und technische Ausstattung. Unternehmen sind eingeladen, sich jederzeit bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur beraten zu lassen, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben zu fördern und zu verbessern“, erklärt Markus Behrens, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt -Thüringen.
Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe an die Integrationsämter zahlen. Sie ist nach Betriebsgröße und Höhe der Beschäftigungsquote gestaffelt. Die Abgabe dient unter anderem dazu, einen finanziellen Ausgleich für Arbeitgeber zu schaffen, die ihre Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzen und dadurch möglicherweise zusätzliche Kosten tragen.
Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wurde zum 1. Januar 2024 eine erhöhte Ausgleichsabgabe für diejenigen Betriebe eingeführt, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen. Für diese Arbeitgeber kann die Ausgleichsabgabe je nach Betriebsgröße auf bis zu 720 Euro monatlich steigen. Erstmals kommen die neuen Staffelbeträge im Jahr 2025 zum Tragen.