Informationen zum Kurzarbeitergeld (mit App), zur Grundsicherung sowie für Selbstständige, Künstler*innen und Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind:

Die Anzeige muss vor Ablauf des Monats, für das KUG beantragt wird, der Agentur vorliegen (schriftlich, per email, per Fax, per e-Services). Geben Sie den Zeitraum, für den Ihr Betrieb Kurzarbeit anzeigt großzügig an. Sie sind nicht an diesen Zeitraum gebunden. Sie können ggf. jederzeit wieder zum Vollbetrieb zurückkehren.

Antragstellung nach Bewilligung
Die Arbeitsagentur entscheidet über Ihre Anzeige und schickt Ihnen einen Bescheid zu. Hierbei wird über den von Ihnen angezeigten Zeitraum entschieden. Sie erhalten hierbei auch Ihre Stamm-Nr. Kug, die Sie für die Antragstellung benötigen.
Sie beantragen das KUG nun ggf. monatlich anhand des tatsächlich erfolgten Arbeitsumfangs/Ausfalls Ihrer Mitarbeiter.

      Sie können die Dokumente auch einfach über eine App verschicken. Informationen hierzu finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/k/corona-kurzarbeit.

Was ist für eine schnelle Bearbeitung wichtig?

Bitte Anzeigen und Anträge nicht doppelt stellen. Dies sorgt für Verwirrung und kann Bearbeitungszeiten erheblich verzögern.

 

Anzeige  

Die Erfahrung zeigt, dass Anzeigen oft unvollständig eingehen, Bearbeitungszeiten unnötig erhöhen und Kapazitäten binden.

Folgende Inhalte sind zwingend erforderlich:  

Bezeichnung und Anschrift des Betriebs

Betriebsnummer

Beginn und Ende der angezeigten Kurzarbeit

Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

Zahl der voraussichtlichen Kurzarbeiter

Einverständniserklärung der Mitarbeiter zu Kurzarbeit oder entsprechender Arbeitsvertrag / Betriebsvereinbarung

Unterschrift des Arbeitgebers 

Der Vordruck (Anzeige) ist unter www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf aufrufbar. Vollständig ausgefüllt und unterschrieben können Sie die Unterlagen auch per Mail an Muenchen.032-OS@arbeitsagentur.de schicken.

 

Antrag

Für die Antragstellung nötige Informationen/Formulare wie 

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Kug-Abrechnungsliste (Anlage zum Antrag)

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes

finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Bitte sprechen Sie bei Fragen hierzu ggf. auch zuerst mit Ihrem Lohnbüro.

In dringenden Fällen stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Agentur für Arbeit von Montag bis Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr unter der kostenlosen Servicenummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung.

Selbstständige / Künstler / Künstlerinnen

Unterstützung bekommen Selbstständige und Künstlerinnen und Künstler über die Servicehotline Selbstständige, die Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter 0800 4 5555 21 gebührenfrei zu erreichen ist.

Informationen zur Servicehotline Selbstständige finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/einfuehrung-buergergeld

Grundsicherung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundsicherung finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/einfuehrung-buergergeld

 

Wechsel der Zuständigkeiten für die Themen Arbeit, Ausbildung, Leistungsgewährung und Unterkunft auf die Jobcenter zum 01.06.2022 unter folgenden Voraussetzungen:

  • Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG und
  • eine erkennungsdienstliche Behandlung oder mindestens die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister, AZR (je nach Ausstellungsdatum der Fiktionsbescheinigung/Aufenthaltserlaubnis)

Nähere Informationen finden Sie unter:

Jobcenter Rosenheim Stadt

Jobcenter Landkreis Rosenheim

Jobcenter Landkreis Bad Tölz – Wolfratshausen

Jobcenter Landkreis Miesbach


Arbeit und Ausbildung

Über folgenden Link finden Sie weitere Informationen zu ARBEIT und AUSBILDUNG:

Arbeit und Ausbildung