Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie bei einmaligen Bedarfen

Leistungen für Unterkunft und Heizung

Bei der Berechnung des Leistungsanspruches berücksichtigt das Jobcenter neben den Bedarfen für den persönlichen Lebensunterhalt (Regelbedarf) sowohl bei Mietern als auch bei Eigentümern die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nähere allgemeine Informationen zum Thema „Wohnen und Miete“ finden Sie hier.

Konkrete Regelungen für das Jobcenter Landkreis Rostock enthält die „Richtlinie des Landkreises Rostock zu Leistungen für Unterkunft und Heizung“ in der jeweils gültigen Fassung.

Sie finden diese Richtlinie unter https://www.landkreis-rostock.de/de/satzungen_und_richtlinien.html in der Rubrik Sozialamt.


Einmalige Leistungen

In gewissen Lebenssituationen kann es natürlich auch vorkommen, dass größere Ausgaben anstehen. Für das Bestreiten solcher Aufwendungen, wie zum Beispiel für Erstausstattungen bei Schwangerschaft, Erstausstattungen nach der Geburt eines Kindes oder zur Ersteinrichtung einer eigenen Wohnung können grundsätzlich sogenannte einmalige Leistungen beantragt werden. Auch bei der Beschaffung oder Reparatur von therapeutischen Geräten oder orthopädischen Schuhen können wir Sie unterstützen. Konkrete Regelungen für das Jobcenter Landkreis Rostock enthält die „Richtlinie des Landkreises Rostock zur Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB – Zweites Buch (SGB II) und nach § 31 SGB – Zwölftes Buch (SGB XII)…“ in der jeweils gültigen Fassung.

Sie finden diese Richtlinie unter https://www.landkreis-rostock.de/de/satzungen_und_richtlinien.html in der Rubrik Sozialamt.