Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern wird einfacher

Neue Regelung für die Personalrekrutierung im Saisongeschäft

01.03.2024 | Presseinfo Nr. 9

Ab dem 1. März wird es für Unternehmen einfacher, Personal aus dem Ausland zu beschäftigen. Dann tritt die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Diese ermöglicht es z.B. im Saisongeschäft ausländische Arbeitskräfte anzuwerben und dann sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen.

„Das kann insbesondere unseren Tourismusunternehmen helfen, wenn etwa in der Hochsaison dringend benötigtes Personal fehlt“, so Anke Diettrich, Chefin der Rostocker Arbeitsagentur.

Die neue Regelung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Das dürfte in Mecklenburg-Vorpommern insbesondere für die Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe interessant sein. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

Die Arbeitskräfte werden dabei von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben. Die Bundesagentur ist verantwortlich für die Prüfung der Voraussetzungen. Die betreffen insbesondere die angebotenen Arbeitsbedingungen: So muss die Beschäftigung für mindestens 30 Stunden pro Woche erfolgen. Außerdem muss der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden sein und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen zahlen. Die Übernahme der Reisekosten durch das einstellende Unternehmen ist ebenfalls eine Voraussetzung.

Arbeitgeber können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland ab dem 1. März auch ganz bequem online beantragen unter www.arbeitsagentur.de.

Die neue Regelung im Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht eine Kontingentierung vor. Das bedeutet, dass für das Jahr 2024 in insgesamt 25.000 Fällen ausländische Beschäftigte und Unternehmen in Deutschland von der Regelung profitieren können. Erntehelfer in der Landwirtschaft sind von der Kontingentierung ausgenommen.