Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert

Das Bundeskabinett hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen.

 

16.12.2022 | Presseinfo Nr. 145

Bis zum 30. Juni 2023 ist es weiterhin ausreichend ist, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können ebenso unterstützt werden. Weiterhin gilt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Übersicht der Regelungen zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022:

Bezugsdauer: bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022

Bezugshöhe: 

  • ab dem 4. Bezugsmonat 70/77* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent
  • ab dem 7. Bezugsmonat 80/87* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

Minijob: Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei

 

Übersicht der Regelungen ab dem 01. Juli 2022:

Bezugsdauer: bis zu 12 Monate

Bezugshöhe: 60/67* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

Minijob: Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet

 

 


Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Förderung von Weiterbildung