Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (Kug) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen.

Voraussetzungen

Die gesetzliche Grundlage bilden die Paragraphen ab Paragraph 95 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  2. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  3. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (das heißt Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten)
  4. Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie im Video auf der Seite Kurzarbeitergeld: Voraussetzungen, Anzeige und Antrag.
 

Die gesetzliche Grundlage bildet der Paragraf 97 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein

Sie müssen Kurzarbeit nicht für den gesamten Betrieb einführen und anzeigen. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

Die gesetzliche Grundlage bildet der Paragraf 99 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Danach gilt:

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt:

  • schriftlich
  • bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz

Eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.
 

Das Formular, das Sie benötigen, um den Arbeitsausfall anzuzeigen, können Sie herunterladen:

Sie können einfach, digital und medienbruchfrei, den Antrag auf Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit übermitteln, sofern die Software die Sie zur Entgeltabrechnung nutzen das zertifizierte Modul KEA hat. Weitere Informationen zu KEA finden Sie auf der Seite: KEA – Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie bei Bedarf herunterladen:

Sie können Kurzarbeitergeld auch online beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag und Berechnung.

Hinweis

Folgende betriebsinterne Regelungen beziehungsweise Fristen müssen Sie gegebenenfalls beachten:

  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und gegebenenfalls Ankündigungsfristen, sofern vorhanden
  • Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
  • unter Umständen: Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abschließen

Mehr Informationen erhalten Sie im Video: Von der Anzeige zur Beantragung.

Wichtig:Bitte beachten Sie: Wird nach einer Zwischenzeit ohne Kurzarbeit in Ihrem Betrieb wieder Kurzarbeit erforderlich, müssen Sie den Arbeitsausfall erneut anzeigen. Dies gilt ab einer Unterbrechung von 3 zusammenhängenden Monaten. Weitere Informationen finden Sie bei der Frage: „Was ist zu beachten, wenn nach einiger Zeit erneut Kurzarbeit nötig wird?“

  • Es müssen wirtschaftliche Ursachen (zum Beispiel Auftragsmangel, - stornierung, fehlendes Material) vorliegen

oder

  • ein „unabwendbares Ereignis“ (zum Beispiel behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall).
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
  • Mindestens ein Drittel der im Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im jeweiligen Kalendermonat einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt auch, wer geringfügig und daher nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist – sowohl bei der Gesamtzahl der Beschäftigten, als auch beim Arbeitsausfall mit Entgeltverlust.

  • Der Ausfall darf nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen.
  • Zunächst müssen Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden. Es müssen Minusstunden eingebracht werden, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist.
  • Die Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einen anderen Bereich oder in einer anderen Abteilung muss geprüft werden (gegebenenfalls temporäre Umsetzung)
  • Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein (zum Beispiel Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten),

Die gesetzliche Grundlage bildet der Paragraf 98 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III).

  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung
  • Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls werden die Ursachen des Arbeitsausfalls dargelegt.
  • Das Formular enthält eine Erklärung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden.
  • Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag und Berechnung.

Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließlich wegen Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, ist nicht möglich.

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Preissteigerungen stellen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar, da es sich hierbei um ein übliches, allgemeines Marktrisiko handelt. Daher sind Preissteigerungen nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts anzusehen, das die Ausführung der Arbeit in einem Betrieb, wie zum Beispiel in Folge eines Brandes, vorübergehend teilweise oder ganz unmöglich machten. Wirtschaftliche Ursachen für Arbeitsausfälle im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts liegen vor bei konjunkturell bedingten Auftrags-/Nachfragerückgängen, strukturellen Veränderungen in einzelnen Branchen oder Regionen der Wirtschaft oder Störungen in der (internationalen) Arbeitsteilung und damit Ursachen, die sich durch Marktveränderungen/-verschiebungen aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben. Hohe Energiepreise werden wie auch Preissteigerungen bei anderen Betriebskosten hiervon nicht erfasst.
 

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf allgemeinen wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Sollte es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gas kommen, die regulierende staatliche Maßnahmen der Belieferung mit Gas durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, können diese als unabwendbares Ereignis für einen Arbeitsausfall anerkannt werden (siehe Paragraf 96 Absatz 3 Drittes Sozialgesetzbuch), wenn der Betrieb unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen betroffen ist. In der Anzeige der Kurzarbeit muss dazu dargelegt werden, wie die Auswirkungen im Betrieb sind und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht (zum Beispiel, welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Sollten die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt sein, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Wenn Ihr Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), können Sie Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses anzeigen. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn Sie ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen haben, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.

Zusätzlich zur Erfüllung der oben genannten persönlichen Voraussetzungen muss der Arbeitsausfall weiterhin unvermeidbar sein. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Was bedeutet „unvermeidbarer Arbeitsausfall"?

Fragen dazu beantwortet Ihnen Ihre zuständige Agentur für Arbeit vor Ort.

Es kommt auf die Ursache für den erheblichen Arbeitsausfall und die Art der Betriebstätigkeit an.

Grundsätzlich ist auch in kommunalen beziehungsweise öffentlichen Betrieben Kurzarbeit mit Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Allerdings muss der erhebliche und unvermeidbare Arbeitsausfall, der eine der Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.

Ein unabwendbares Ereignis wäre beispielsweise eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebsschließung. In diesem Fall haben auch in einem öffentlichen Betrieb die von dem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

In öffentlichen Betrieben, die auf das Erzielen eines Gewinnes  ausgerichtet sind, also etwa solche, die etwas verkaufen oder eine kostenpflichtige Dienstleistung anbieten, kann ein erheblicher Arbeitsausfall wirtschaftlich begründet sein. Beispielsweise könnten Fahrerinnen und Fahrer eines öffentlichen Verkehrsbetriebs, der wegen der Corona-Pandemie spürbar weniger Fahrgäste zu befördern hat und deshalb deutlich weniger Fahrscheine verkauft, in Kurzarbeit geschickt werden.

Eindeutig nicht wirtschaftlich tätig sind Behörden. Auch dann nicht, wenn sie Dienstleistungen gegen Gebühr anbieten. Gebühren sollen in gewissem Umfang den der Behörde entstehenden Aufwand ausgleichen. Ziel ist nicht die Erwirtschaftung eines Gewinnes.
 

Anspruchsberechtigte

Nein, Selbständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch eine Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) ermöglicht keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Eine Absicherung von Selbstständigen ist möglich, wenn Sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach Paragraf 28a Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben, fallen Sie nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung.

Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Sie Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.
 

Ja, auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten.

Nein, Kurzarbeitergeld können nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten.

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.

In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er zum Beispiel den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Das müssen Ausbildungsbetriebe beachten, wenn sie von mehreren Phasen der Kurzarbeit betroffen sind: Wird nach 3 oder mehr zusammenhängenden Monaten erneut Kurzarbeit erforderlich, so beginnt eine neue Bezugsdauer der Kurzarbeit. Dies hat zur Folge, dass Auszubildende auch wieder Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung bis zum Ablauf von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen haben – falls die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erneut vorliegen.

Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und in der Hauptsache ihr Studium betreiben, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Sie gehören zum versicherungsfreien Personenkreis in der Arbeitslosenversicherung, auch wenn sie neben Ihrem Studium eine, gegebenenfalls ansonsten sozialversicherungspflichtige, Beschäftigung ausüben.

Entscheidend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nicht generell die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern die damit verbundene Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
 

Nein, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Wird eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer erst während der Kurzarbeit eingestellt, liegen die persönlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nur vor, wenn …

  • die Einstellung aus zwingenden Gründen oder 
  • die Beschäftigung zeitnah im Anschluss an eine beendete Berufsausbildung beim Ausbildungsbetrieb oder jedem anderen Betrieb erfolgt.

Ein zwingender Grund für eine Neueinstellung liegt insbesondere vor, wenn …

  • der Arbeitsvertrag zur (Wieder)Einstellung vor der Kurzarbeit abgeschlossen wurde,
  • ein befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert beziehungsweise entfristet wird,
  • eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer aus einer Freistellung (ruhendes Arbeitsverhältnis), zum Beispiel Elternzeit, zurückkehrt oder
  • die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer nach dem Bundesfreiwilligendienst oder nach einem Wehrdienst in den Betrieb zurückkehrt.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Diese sind dem Antrag auf Kurzarbeitergeld beizufügen.

Darüber hinaus können weitere zwingende Gründe vorliegen. 
Dies kann zum Beispiel sein, wenn eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer über spezifische Fachkenntnisse verfügt, die für einen neuen Auftrag benötigt werden oder wenn diese für die Weiterführung des Betriebes notwendig sind und die bisherigen Beschäftigten des Betriebes diese Tätigkeit nicht übernehmen können. 

Ob in solchen Fällen ein zwingender Grund vorliegen kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Dafür ist dem Antrag auf Kurzarbeitergeld eine Begründung mit geeigneten Nachweisen beizufügen.

Für die Neueinstellung von Studienabgängerinnen beziehungsweise Studienabgängern kommen die gleichen Regelungen zur Anwendung wie für Auszubildende, die zeitnah im Anschluss an eine beendete Berufsausbildung beim Ausbildungsbetrieb oder jedem anderen Betrieb beschäftigt werden.

Zeitarbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Arbeitnehmerinnen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ihnen während der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kurzarbeit die Beschäftigung verboten ist. Das gilt auch, wenn der Unternehmensteil, dem die Arbeitnehmerin zuzuordnen ist, von Kurzarbeit betroffen ist.
Das mutterschutzrechtliche Leistungsrecht will Frauen vor Diskriminierung schützen. Frauen dürfen laut Gesetz keinen Nachteil haben, wenn sie im Mutterschutz ihre Arbeit unterbrechen. Fallen Beschäftigungsverbote und Kurzarbeit zeitlich zusammen, sind daher Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz zu erbringen.

Schwangere Frauen, die der Arbeitgeber von der Kurzarbeit ausnimmt – etwa aufgrund einer entsprechenden Regelung in einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit – oder die einer individuellen Kurzarbeitsvereinbarung nicht zugestimmt haben, sind bereits als nicht von der Kurzarbeit betroffen anzusehen siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 1971, 3 AZR 261/70).

Auch Schwangere, die nicht von der Kurzarbeit ausgenommen sind, haben gegebenenfalls Anspruch auf Mutterschaftsleistungen (und daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld). Das ist auch der Fall, wenn ihr Betriebsteil in Kurzarbeit ist.

Frauen im Beschäftigungsverbot erhalten während der Kurzarbeit weiterhin Mutterschutzlohn. Frauen, die sich in den Schutzfristen vor und nach der Entbindung gemäß Paragraf 3 Mutterschutzgesetz befinden, sind durch die Krankenkasse Mutterschaftsgeld (Paragraf 19 Mutterschutzgesetz) und durch den Arbeitgeber der Arbeitgeberzuschuss (Paragraf 20 Mutterschutzgesetz) zu zahlen. Dies gilt ebenso für stillende Frauen, die einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen unterliegen. Damit liegt für diese Personengruppe kein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nach Paragraf Paragraf 95 und folgende Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) vor. Ein solcher Entgeltausfall ist jedoch unter anderem Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.

Für die Höhe der Ansprüche sieht das Mutterschutzgesetz in Paragraf 21 besondere Regeln vor. Nach Paragraf 21 Absatz 4 Mutterschutzgesetz werden bei der Berechnung des Bemessungsentgelts dauerhafte Änderungen des Entgelts berücksichtigt. Entgeltverminderungen aufgrund von Kurzarbeit zählen jedoch nicht dazu und werden – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Paragraf 21 Absatz 2 Ziffer 2 Mutterschutzgesetz – nicht berücksichtigt.

Abrechnung

Ja, das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt.

Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie in den Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
 

Enthält ein Tarifvertrag die Möglichkeit, dass durch freiwillige Betriebsvereinbarung Sonderzahlungen (zusätzliche Urlaubsvergütung, Jahressonderzahlung) nicht als Einmalzahlung, sondern in jedem Monat ausgezahlt werden, so erhöht sich das monatliche Arbeitsentgelt entsprechend. Nach den tariflichen Bestimmungen kann eine solche Vereinbarung mit Wirkung ab dem ersten Tag der Kurzarbeit getroffen werden.

Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.

Ein Minijob wird vollständig angerechnet, wenn der Minijob während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde. In diesem Fall wird das tatsächlich erzielte Entgelt (= Ist-Entgelt) um den Minijob-Verdienst erhöht.

Ja, es ist zwingend erforderlich während der Kurzarbeit Arbeitszeitnachweise der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aus denen die tägliche Arbeitszeit ersichtlich ist, zu führen. Die Angabe in der Anzeige ist eine erwartete Verteilung – eine Einschätzung, die im Nachhinein mit der tatsächlichen Abrechnung konkretisiert wird.

Vorlagen dafür werden nicht von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt. Zu erfassen ist in Stunden, wann die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, wann Urlaub war, Überstunden abgebummelt wurden, andere Fehlzeiten vorlagen und wann Kurzarbeit war.

Diese und die Lohnabrechnungen dienen der Prüfung des Anspruchs nach Beendigung der Kurzarbeit.
 

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens wird nicht verlangt, soweit es 

  • vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt, 
  • zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit angespart worden ist und 150 Stunden nicht übersteigt,
  • ausschließlich für eine gesetzlich mögliche Freistellung von der Arbeit oder die Verringerung der Arbeitszeit bestimmt ist, 
  • 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt oder
  • länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

Sind über die geschützten Arbeitszeitguthaben hinaus keine weiteren Guthabenstunden mehr vorhanden, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt werden.

Sind in einem Betrieb Arbeitszeitschwankungen mit negativen Arbeitszeitsalden aufgrund von Vereinbarungen zulässig, müssen negative Arbeitszeitsalden bis zum Erreichen der vereinbarten zulässigen Höchstgrenze aufgebaut werden.

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eingereicht werden.

Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie in den Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Diese können im Sie im Bereich Merkblätter und Formulare für Unternehmen herunterladen.
 

Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (den sogenannten Kurzlohn) tragen Sie und Ihre Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung wie gewohnt.

Für die Ausfallstunden bemessen sich die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem (fiktiven) Arbeitsentgelt. Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt durch 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt und den Beitragssatz in der Krankenversicherung (Allgemeiner plus kassenindividueller Zusatz-Beitragssatz), den Beitragssatz der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) sowie den Beitragssatz der Rentenversicherung. Diese Beiträge tragen Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber allein. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für die Ausfallstunden nicht an.

Ja, die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme während der Kurzarbeitsphase ist möglich.

Erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen und möglichen Förderungen auf unserer Seite Weiterbildung während Kurzarbeit.
 

Nein, für Feiertage besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da ein Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegt. Sofern aufgrund einer tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelung das Arbeitsentgelt für den Feiertag in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, wird dieses Entgelt nicht von der Agentur für Arbeit erstattet. In diesem Fall muss bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes in der Kug-Abrechnungsliste für den Feiertag beim Soll- und Ist-Entgelt das Arbeitsentgelt in voller Höhe berücksichtigt werden.

Ausnahme: Wird in einem Betrieb üblicherweise an Feiertagen gearbeitet, kann für Feiertage eine Zahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an diesem Feiertag auf Grundlage eines Arbeits- oder Dienstplans zur Arbeit vorgesehen war.

Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Es unterliegt jedoch bei der Empfängerin oder dem Empfänger dem Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz.

Das ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist im Lohnkonto einzutragen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres ist in der elektronischen Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers das ausgezahlte Kurzarbeitergeld zu bescheinigen.

Weitere Auskünfte über die steuerliche Behandlung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Bezugsdauer und Höhe

Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate bezogen werden.

Unterbrechung von 3 Monaten oder mehr

Wird nach einer Zwischenzeit ohne Kurzarbeit in Ihrem Betrieb wieder Kurzarbeit erforderlich, müssen Sie den Arbeitsausfall erneut anzeigen. Dies ist aber erst ab einer Unterbrechungszeit von 3 zusammenhängenden Kalendermonaten notwendig.

Der Arbeitsausfall muss auch dann neu angezeigt werden, wenn aufgrund der letzten Anzeige über Arbeitsausfall der bewilligte Zeitraum der Kurzarbeit noch fortdauert. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens 3 Kalendermonaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt werden.

Beispiel:

  • Bewilligter Zeitraum der Kurzarbeit: 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 
  • Unterbrechungszeit: Juni 2024 bis Oktober 2024
  • Kurzarbeit erneut erforderlich: im November 2024

Ergebnis: Für den Arbeitsausfall im November 2024 ist eine neue Anzeige über Arbeitsausfall erforderlich. Diese Anzeige muss im Monat November 2024 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein. 

Unterbrechung von unter 3 Monaten

Eine Unterbrechungszeit von einem oder 2 zusammenhängenden Kalendermonaten verlängert die Bezugsdauer entsprechend. In diesem Fall müssen Sie keine erneute Anzeige über Arbeitsausfall einreichen.

Beispiel:

  • Bewilligter Zeitraum der Kurzarbeit: 1. März 2024 bis 30. September 2024
  • Unterbrechungszeit: Juni 2024 und Juli 2024
  • Kurzarbeit erneut erforderlich: im August 2024

Ergebnis: Der Arbeitsausfall muss nicht neu angezeigt werden, die ursprüngliche Bewilligung für den Zeitraum 1. März 2024 bis 30. September 2024 gilt fort.

Die Bezugsdauer kann um 2 Monate verlängert werden, hierfür ist eine Verlängerungsanzeige im Oktober 2024 einzureichen. 

Liegt die Unterbrechungszeit unter einem Kalendermonat, hat dies für die Bezugsdauer keine Auswirkungen. In diesem Fall müssen Sie jedoch beachten, dass die sogenannten Mindesterfordernisse für den gesamten Monat vorliegen müssen.

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Nein. 

Aufgrund der besonderen Situation während der Corona-Krise wirken sich Zahlungen, die – gegebenenfalls auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld – ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer – unverändert weiter gezahlt wird. 

Diese Regelung galt befristet bis 31. Dezember 2022.

Es gibt für Selbstständige eine Reihe weitere Hilfen auf Bundes- und Länderebene.

Einige Finanzhilfen werden in Form von Darlehen und Zuschüssen gewährt. Sie richten sich unter anderem an Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten den Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.

Keine Eintragung von Kinderfreibeträgen erfolgt bei Personen mit Lohnsteuerklasse V oder VI sowie solchen, deren Kinder ihren Wohnsitz im Ausland haben. In diesen Fällen kann der Leistungssatz 1 nur beim Vorliegen einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Berücksichtigung solcher Kinder zugrunde gelegt werden. Den Antrag auf eine solche Bescheinigung kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellen; Der Antrag hat Name, Vorname und Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie des zu berücksichtigenden Kindes zu enthalten.

Im Falle der Lohnsteuerklasse V ist dem Antrag entweder ein Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten oder eine Bescheinigung des Finanzamtes oder des Arbeitgebers des Ehegatten über die Eintragung der Kinderfreibeträge in dessen elektronischer Lohnsteuerkarte beizufügen.

Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit der Lohnsteuerklasse VI ist die Beifügung eines Auszuges der elektronischen Lohnsteuerkarte erforderlich.

Wurde deshalb kein Kinderfreibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen, weil sich die Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Ausland aufhalten, ist mit dem Antrag möglichst eine Bescheinigung des Finanzamtes darüber vorzulegen, dass dem Steuerpflichtigen ein Steuerfreibetrag für den Unterhalt mindestens eines Kindes im Sinne des Paragraf 32 Absatz 1, 4 und 5 EStG gewährt wird.

Urlaub und Krankheitstage

Wichtig:Wichtig: Erholungsurlaub muss zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, soweit die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen (Paragraf 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Drittes Sozialgesetzbuch). 

Vorlage der Urlaubsplanung bei der Agentur für Arbeit

Bei einer Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres, müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Sie können den Urlaub so planen, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist.

Fordern Sie von Ihren Beschäftigten erst zum März eine Urlaubsplanung ein, müssen Sie diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur einreichen, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Der Urlaubsantrag Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Resturlaub

Resturlaub muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. November 2021 entschieden, dass vollständig ausgefallene Arbeitstage auf Grund von Kurzarbeit (100 Prozent Arbeitsausfall) bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden können. 

Urlaub des aktuellen Urlaubsjahres

Besteht eine Urlausplanung für das aktuelle Urlaubsjahr, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (Paragraf 87 I Nummer 5 Betriebsverfassungsgesetz), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Erfolgt eine Kürzung des Urlaubsanspruchs auf Grund von durch Kurzarbeit vollständig ausgefallenen Arbeitstagen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 2021 wird diese berücksichtigt.

Regelungen für das Bauhauptgewerbe

Im Bauhauptgewerbe bestehen besondere Urlaubsregelungen: Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Resturlaubsanspruch aus dem Vorjahr für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nicht vorrangig einbringen. Ausnahme: Der Arbeitsausfall tritt gegen Jahresende ein (Paragraf 8 Nummer 7 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe).

Dies gilt jedoch nicht für Angestellte (Gehaltsempfänger) des Bauhauptgewerbes und für die anderen Bereiche der Bauwirtschaft (zum Beispiel: Gerüstbau, Dachdeckergewerbe oder Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau). Hier müssen die Resturlaubsansprüche bereits früher eingebracht werden.

Fall 1: Krankheit beginnt während der Kurzarbeit

Als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber können Sie Kurzarbeitergeld für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit krank werden.
Voraussetzung: Die Arbeitsunfähigkeit beginnt in einem Monat, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragt haben. Da das Kurzarbeitergeld jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat, siehe Paragraf 96 Absatz 1 Nummer 4 Drittes Sozialgesetzbuch) beantragt und gewährt wird, ist diese Voraussetzung immer dann erfüllt, wenn die Erkrankung im Anspruchszeitraum eintritt (also auch an dem Tag, an dem der Kalendermonat beginnt).

Beispiel:

Kurzarbeit wird am 16. März 2024 angezeigt. Dieser Tag ist auch der 1. Tag der Kurzarbeit.

Die Arbeitsunfähigkeit tritt am 10. März 2024 ein. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt also im Anspruchszeitraum des Kalendermonats, die Arbeitsunfähigkeit ist also während des Bezugs von Kurzarbeit eingetreten. Die Zuständigkeit für die Kurzarbeitergeld-Leistungsfortzahlung liegt bei der Agentur für Arbeit.
Hinweis für den Antrag auf Kurzarbeitergeld: Tragen Sie in die monatliche Abrechnungsliste die ausgefallenen Stunden als Kurzarbeitergeld-Ausfallstunden („Kug“) ein – und nicht als Krankengeldstunden („KrG“).

Waren für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auch reguläre Arbeitszeiten geplant (keine Kurzarbeit), haben kranke Beschäftigte für diese Arbeitszeiten weiterhin Anspruch auf die volle Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

Fall 2: Krankheit beginnt vor der Kurzarbeit

Sie erhalten kein Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die vor Einführung der Kurzarbeit arbeitsunfähig wurden – also vor dem ersten Monat, für den Sie Kurzarbeit angemeldet (angezeigt) haben.

Beispiel:

Kurzarbeit wird am 16. März 2024 angezeigt. Dieser Tag ist auch der 1. Tag der Kurzarbeit.

Die Arbeitsunfähigkeit tritt am 10. Februar 2024 ein. Der Anspruch auf Kurzarbeit beginnt am 1. März 2024, die Arbeitsunfähigkeit ist daher vor der Kurzarbeit eingetreten.

Personen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums (im Beispiel: März 2021) erkranken, haben für ausgefallene Stunden Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie diesen Betrag von der zuständigen Krankenkasse erstattet bekommen.

Hinweis für den Antrag auf Kurzarbeitergeld: Bitte geben Sie in der monatlichen Abrechnungsliste die ausgefallenen Stunden als Krankengeldstunden an („KrG“).
 

Grenzgänger

Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen, sofern sie in Deutschland beschäftigt sind und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind.

Die Ermittlung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld für Grenzgängerinnen und Grenzgänger erfolgt nach einer geänderten Bemessungsgrundlage, die die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berücksichtigt und eine Doppelbesteuerung vermeidet.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich unterbleibt bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes der Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags. Bemessungsgrundlage ist damit das Bemessungsentgelt nur abzüglich der Sozialversicherungspauschale. Die Berechnung des Leistungsentgeltes kann der Ziffer 2.1.3 der Weisung vom 29. November 2022 entnommen werden.

In den Abrechnungslisten Kug 108 und Kug 308 ist für die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Spalte 6 beziehungsweise Spalte 8 die Lohnsteuerklasse 0 einzutragen.

Für bereits eingereichte Leistungsanträge, für die eine Bemessung des Kurzarbeitergeldes mit Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags erfolgt war, können von den Betrieben beziehungsweise Betriebsvertretungen Korrekturanträge eingereicht werden.
Weitere Informationen und Hinweise dazu finden Sie auch in der Weisung vom 29. November 2022.

Gilt diese geänderte Bemessungsgrundlage auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus anderen Staaten?
Abzüge der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Wohnsitzstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Kurzarbeitergeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Kurzarbeitergeld nach den maßgebenden Vorschriften des Wohnsitzstaats der Steuer unterliegt (siehe Paragraf 153 Absatz 4 Drittes Sozialgesetzbuch, in Kraft seit 1. Januar 2023).

Ukraine-Krieg

Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Sanktionen bzw. ein Handels-Embargo gegen Russland können als unabwendbares Ereignis einen erheblichen Arbeitsausfall verursachen (siehe Paragraf 96 Absatz 3 Drittes Sozialgesetzbuch), wenn Ihr Betrieb unmittelbar von diesen betroffen ist. Zur Begründung müssen Sie darlegen, wie die Auswirkungen in Ihrem Betrieb sind und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht (zum Beispiel welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Sollten die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt werden, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Lieferausfälle/Rohstoffmangel können wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall sein (siehe Paragraf 96 Absatz 1 Nummer 1 Drittes Sozialgesetzbuch). Zur Begründung müssen Sie darlegen, wie die Auswirkungen in Ihrem Betrieb sind und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht (zum Beispiel, welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Sollten die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt werden, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Soweit im Rahmen der bisherigen Handelsbeziehungen zu Russland oder der Ukraine Aufträge oder Absatzmärkte wegfallen, können darin wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall vorliegen (siehe Paragraf 96 Absatz 1 Nummer 1 Drittes Sozialgesetzbuch). Zur Begründung müssen Sie darlegen, wie die Auswirkungen in Ihrem Betrieb sind und inwiefern dies einen Arbeitsausfall verursacht (zum Beispiel, welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Sofern die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt werden, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.