Nutzen Sie die Zeiten der Kurzarbeit, um Ihre Beschäftigten weiterzubilden – wir unterstützen Sie dabei unter bestimmten Voraussetzungen mit finanzieller Förderung.
Wurde die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen und sind alle Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt, gilt: Für den Arbeitsausfall haben Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld – auch wenn sie währenddessen eine Weiterbildung machen. Endet die Kurzarbeit, bevor die Weiterbildung abgeschlossen ist, kann die Qualifizierung fortgesetzt werden.
Eine Weiterbildung, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde, muss nicht unterbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden.
Wichtig: Wird für Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt, kann dafür kein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in unserer Kurzbeschreibung zur beruflichen Weiterbildung während Kurzarbeit.
Gut zu wissen: Sie können natürlich auch Beratung und Zuschüsse erhalten, wenn Sie Beschäftigte weiterbilden, die nicht in Kurzarbeit sind. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und die Höhe der Zuschüsse auf unserer Seite: Förderung von Weiterbildung
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung während Kurzarbeit (§ 106a SGB III)
Weiterbildung während Kurzarbeit wird für Betriebe attraktiver:
Bis 31. Juli 2024 wird den Betrieben für die Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet (§ 106a SGB III).
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden (muss nicht am Stück absolviert werden) sowie
- Maßnahme und Träger sind zugelassen
oder
- die Maßnahme bereitet auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vor und der Träger ist hierfür geeignet.
Erstattung der Lehrgangskosten
Zusätzlich werden für während der Kurzarbeit begonnene berufliche Weiterbildungsmaßnahmen die Lehrgangskosten bezuschusst, sofern sie über 120 Stunden dauern und Maßnahme und Träger zugelassen sind. Es werden in Abhängigkeit von der Betriebsgröße, zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet.
Ausnahme: Für Maßnahmen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten, können keine Lehrgangskosten erstattet werden.
Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Bezuschussung von Lehrgangskosten nach § 106a SGB III endet spätestens am 31. Juli 2024.
Video: Weiterbildung während Kurzarbeit
Über die Weiterbildung während Kurzarbeit informiert Sie auch das folgende Video.
Beratung
Wenn Sie Fragen zur Weiterbildung während Kurzarbeit in Ihrem Betrieb haben, steht Ihnen Ihr Arbeitgeber-Service gerne mit einer persönlichen Beratung zur Verfügung. Die Kontaktdaten des Arbeitgeber-Service finden Sie am Ende dieser Seite. Über die Telefonnummer werden Sie automatisch zu Ihrem zuständigen Arbeitgeber-Service vor Ort weitergeleitet.
Anträge stellen
Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen Sie mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld und der Abrechnungsliste.
Die Möglichkeiten, uns die Formulare zu übermitteln, finden Sie unten auf unserer Seite: Kurzarbeitergeld – Anzeige, Antrag und Berechnung
Für die Erstattung von Lehrgangskosten verwenden Sie diese Formulare: