Weiterbildung während Kurzarbeit

 Machen Sie während der Kurzarbeit Ihre Beschäftigten fit für die Arbeit von morgen.

Menschen an Notebooks

Nutzen Sie die Zeiten der Kurzarbeit, um Ihre Beschäftigten weiterzubilden – wir unterstützen Sie dabei unter bestimmten Voraussetzungen mit finanzieller Förderung.

Wurde die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen und sind alle Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt, gilt: Für den Arbeitsausfall haben Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld – auch wenn sie währenddessen eine Weiterbildung machen. Endet die Kurzarbeit, bevor die Weiterbildung abgeschlossen ist, kann die Qualifizierung fortgesetzt werden.

Eine Weiterbildung, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde, muss nicht unterbrochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden.

Wichtig: Wird für Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt, kann dafür kein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in unserer Kurzbeschreibung zur beruflichen Weiterbildung während Kurzarbeit.

Gut zu wissen: Sie können natürlich auch Beratung und Zuschüsse erhalten, wenn Sie Beschäftigte weiterbilden, die nicht in Kurzarbeit sind. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und die Höhe der Zuschüsse auf unserer Seite: Förderung von Weiterbildung

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung während Kurzarbeit (§ 106a SGB III)

Weiterbildung während Kurzarbeit wird für Betriebe attraktiver:

Bis 31. Juli 2024 wird den Betrieben für die Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet (§ 106a SGB III). 

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden (muss nicht am Stück absolviert werden) sowie 
  • Maßnahme und Träger sind zugelassen

oder

  • die Maßnahme bereitet auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vor und der Träger ist hierfür geeignet.

Erstattung der Lehrgangskosten

Zusätzlich werden für während der Kurzarbeit begonnene berufliche Weiterbildungsmaßnahmen die Lehrgangskosten bezuschusst, sofern sie über 120 Stunden dauern und Maßnahme und Träger zugelassen sind. Es werden in Abhängigkeit von der Betriebsgröße, zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet.

Ausnahme: Für Maßnahmen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten, können keine Lehrgangskosten erstattet werden.

Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Bezuschussung von Lehrgangskosten nach § 106a SGB III endet spätestens am 31. Juli 2024.

Video: Weiterbildung während Kurzarbeit

Über die Weiterbildung während Kurzarbeit informiert Sie auch das folgende Video.

Beratung

Wenn Sie Fragen zur Weiterbildung während Kurzarbeit in Ihrem Betrieb haben, steht Ihnen Ihr Arbeitgeber-Service gerne mit einer persönlichen Beratung zur Verfügung. Die Kontaktdaten des Arbeitgeber-Service finden Sie am Ende dieser Seite. Über die Telefonnummer werden Sie automatisch zu Ihrem zuständigen Arbeitgeber-Service vor Ort weitergeleitet.

Anträge stellen

Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen Sie mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld und der Abrechnungsliste.

Die Möglichkeiten, uns die Formulare zu übermitteln, finden Sie unten auf unserer Seite: Kurzarbeitergeld – Anzeige, Antrag und Berechnung

Für die Erstattung von Lehrgangskosten verwenden Sie diese Formulare:

FAQ: Antworten auf die häufigsten Fragen zur Weiterbildung während Kurzarbeit

Erster Ansprechpartner für die Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen ist der Arbeitgeber Service. Dieser berät hinsichtlich bestehender Fördermöglichkeiten.

Eine Erstattung der Lehrgangskosten und Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III ist nur dann möglich, wenn die Weiterbildung während der Kurzarbeit aufgenommen worden ist. Der Beginn der Weiterbildungsmaßnahme darf nicht vor dem individuellen Beginn der Kurzarbeit der einzelnen Arbeitnehmerin/des einzelnen Arbeitnehmers liegen.

Beispiel 1: Ein Beschäftigter/eine Beschäftigte beginnt eine Weiterbildung am 8. Juli 2021. Am 20. Juli 2021 arbeitet er/sie erstmalig verkürzt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung nach § 106a SGB III, weil die Weiterbildung bereits vor der individuellen Kurzarbeit beginnt.

Beispiel 2: Ein Beschäftigter/eine Beschäftigte arbeitet am 6. Juli 2021 erstmals verkürzt, am 11. Juli 2021 beginnt er/sie eine Weiterbildung. In diesem Fall besteht Anspruch auf Erstattung nach § 106a SGB III, weil die Weiterbildung erst nach der Kurzarbeit beginnt.

Eine Weiterbildung beginnt mit dem Tag, an dem die erste Unterrichtsveranstaltung der Maßnahme beginnt. Das ist auch dann der Fall, wenn Beschäftigte aus triftigen Gründen (zum Beispiel Krankheit) nicht an dieser ersten Unterrichtsveranstaltung teilnehmen können. Reguläre Arbeit (zum Beispiel wegen eines kurzfristigen Auftragseingangs) zählt dabei nicht als triftiger Grund.

Mit Antrag Kug 107 beziehungsweise 307 werden die Anspruchsvoraussetzungen des § 106a Abs. 1 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgefragt, die an einer während Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen (werden). Der Nachweis zu Zulassung, Dauer und Beginn der Maßnahme erfolgt mit dem Maßnahmezertifikat. Dies erhalten Sie von dem Maßnahmeträger.

Stunden sind als Unterrichtseinheiten zu verstehen. Hier gilt der Umsetzungshinweis der Bundesagentur für Arbeit zur Dauer einer Maßnahme/ Unterrichtsstunde: Bei fachtheoretischem und fachpraktischem Unterricht dauert eine Unterrichtseinheit 45 Minuten, bei betrieblichen Lernphasen 60 Minuten.

Nach § 82 Abs. 9 SGB III können Weiterbildungen, die während Kurzarbeit beginnen explizit nicht über § 82 SGB III gefördert werden, hier ist nur eine Förderung nach § 106a SGB III möglich.

Lediglich bei der abschlussorientierten Weiterbildung von Geringqualifizierten können Arbeitgeber zwischen einer individuellen Förderung nach § 81 Abs. 2 SGB III und der betrieblichen Förderung nach § 106a SGB III wählen.

Auch eine Förderung nach § 81 Abs. 1 von von Arbeitslosigkeit Bedrohten ist während der Kurzarbeit möglich.  

Abhängig vom individuellen Bedarf des Betriebes kann es sinnvoll sein, anstatt einer Qualifizierung nach § 106a SGB III während Kurzarbeit eine Qualifizierung nach § 82 SGB III ohne gleichzeitige Kurzarbeit durchzuführen. Zu Vor- und Nachteilen berät der zuständige Arbeitgeber-Service.

Bei einer Förderung nach § 106a SGB III ist ein Arbeitsentgeltzuschuss nach § 82 SGB III nach dem Ende der Kurzarbeit nicht möglich.

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lehrgangskosten nach § 106a SGB III erfolgt beim Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum vorzeitigen Abbruch beziehungsweise bis zur Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme, längstens bis zum 31. Juli 2024.

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist sowohl an die Dauer der Teilnahme an der Weiterbildung als auch an den Bezug von Kurzarbeitergeld gebunden.

Ein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a Abs.1 SGB III besteht nur für Monate mit einer Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme. Bei weiterem Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Auslaufen einer Weiterbildungsmaßnahme liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht vor. Die Erstattung nach § 106a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III setzt die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme voraus.

Wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer beispielsweise von März 2021 bis Juli 2021 Kurzarbeitergeld bezieht, die Weiterbildungsmaßnahme aber nur in den Monaten März und April 2021 liegt, besteht für die Monate von Mai bis Juli 2021 kein Anspruch mehr auf die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a Abs.1 SGB III.

Auch bei einer Förderung nach § 81 Abs. 1 oder 2 kann der Arbeitgeber zusätzlich für die betroffenen Personen die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dafür nach § 106a Abs.1 SGB III vorliegen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.

Die Erstattung erfolgt unabhängig davon, ob die Weiterbildung ganz oder teilweise während der Ausfallzeit, der Arbeitszeit oder der Freizeit (zum Beispiel Wochenende) stattfindet. Neben den Voraussetzungen in § 106a SGB III ist lediglich darauf zu achten, dass die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wird, damit für diesen Monat auch Anspruch auf hälftige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge besteht.

Ja, ein Anspruch auf die Leistungen des § 106a SGB III kann auch entstehen, wenn die während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildung vor dem 1. Januar 2021 begonnen hat.

Dauert die Maßnahme über die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld hinaus an, werden die Lehrgangskosten bis zum Ende der Maßnahme, längstens bis zum 31. Juli 2024, erstattet.