Beschäftigungsvereinfachung für ausländische Arbeitskräfte

1. März 2024: Neue Regelung für die Personalrekrutierung im Saisongeschäft

01.03.2024 | Presseinfo Nr. 15

Ab heute wird es für Unternehmen einfacher, Personal aus dem Ausland zu beschäftigen. Die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ tritt in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Diese ermöglicht es beispielsweise im Saisongeschäft ausländische Arbeitskräfte anzuwerben und dann sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. „Das kann besonders auch unseren Tourismus- und Logistikunternehmen helfen, wenn etwa in der Hochsaison dringend benötigtes Personal fehlt“, erklärt Guntram Sydow, Chef der Schweriner Arbeitsagentur.

Die neue Regelung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen. Die Arbeitskräfte werden dabei von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben. Die Bundesagentur ist verantwortlich für die Prüfung der Voraussetzungen. Diese betreffen insbesondere die angebotenen Arbeitsbedingungen: So muss die Beschäftigung für mindestens 30 Stunden pro Woche erfolgen. Außerdem muss der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden sein und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen zahlen. Die Übernahme der Reisekosten durch das einstellende Unternehmen ist ebenfalls eine Voraussetzung.

Arbeitgeber können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland auch ganz bequem online beantragen unter www.arbeitsagentur.de.

Die neue Regelung im Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht eine Kontingentierung vor. Das bedeutet, dass für das Jahr 2024 in insgesamt 25.000 Fällen ausländische Beschäftigte und Unternehmen in Deutschland von der Regelung profitieren können. Erntehelfer in der Landwirtschaft sind von der Kontingentierung ausgenommen.