Inklusion leben!

Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter

Menschen läuft - Abgabefrist endet am 31. März 2024

25.01.2024 | Presseinfo Nr. 4

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote. Das Geld geht an das zuständige Integrationsamt und wird zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet.

Zur Klärung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht 2023 zeigen beschäftigungspflichtige Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2024 der zuständigen Arbeitsagentur - in deren Bezirk die Firma ihren Sitz hat - ihre Beschäftigungsdaten an. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.

„Auch in diesem Jahr benötigen wir die Beschäftigtendaten für das abgelaufene Kalenderjahr 2023 und das bis zum 31. März 2024“, erklärt Guntram Sydow, Leiter der Schweriner Arbeitsagentur. „Menschen mit Behinderungen müssen bei der Arbeitssuche immer noch gegen Vorurteile kämpfen. In Westmecklenburg sind aktuell 1.170 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber stehen rund 800 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern, die die vorgeschriebene Beschäftigungsquote nicht erfüllen und stattdessen einen Ausgleich zahlen. „Eine Behinderung bedeutet aber nicht gleich eine Beeinträchtigung im Job. Die Betroffenen sind meist zu 100 Prozent motiviert und haben eine Chance verdient, ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen“, unterstreicht der Agenturchef. „Auch wir, die Schweriner Arbeitsagentur, erfüllen unsere Beschäftigungspflicht und gehen mit positiven Erfahrungen und gutem Beispiel voran. 13,6 Prozent unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind schwerbehindert“, so Sydow abschließend.

Kostenlose Software
Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Die elektronische Anzeige mit IW- Elan hat viele Vorteile, es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand mehr erforderlich.

Ausblick
Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird zum 1. Januar 2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen „Staffel“ erhöht. Sie betrifft diejenigen Unternehmen und Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen. Die neuen Staffelbeträge gelten ab dem Anzeigejahr 2024 und sind dann erstmalig zum 31. März 2025 fällig.
Sie möchten sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen in Ihrem Betrieb informieren oder haben Fragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer? Nehmen Sie gern Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf bzw. nutzen Sie die kostenfreie Service-Rufnummer des Westmecklenburger Arbeitgeber-Services (Telefon: 0800 4 5555 20) oder wenden sich per Fax (0381-804260 3061) oder Mail (Rostock.061-OS@arbeitsagentur.de) an unsere Experten.

Tipp:Zur Information: Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote für Arbeitgeber:Höhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz:
3 Prozent bis unter 5 Prozent140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent245,- Euro
unter 2 Prozent360,- Euro

 

Regelungen für kleinere Betriebe: Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.