Meldepflicht: Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Daten müssen bis zum 31. März 2025 an die Agentur für Arbeit gemeldet werden.

Betriebe mit durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen oder mehr sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten aus 2024 muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit bis zum 31. März 2025 eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht der Versand der Anzeige auf elektronischem Wege. Hierfür ist keine händische Unterschrift erforderlich.

13.12.2024 | Presseinfo Nr. 39

Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt und wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

 

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Darunter zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

 

Die Ausgleichsabgabe hat sich durch das Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2024 für diejenigen Arbeitgeber erhöht, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Mit der Meldung zum Stichtag 31. März 2025 kommen die neuen Zahlbeträge, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind, erstmalig zum Tragen.

 

Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen

 

Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der zentralen Telefonnummer 07161 9770-333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Stuttgart beantwortet.

 

Kostenlose Software unterstützt Arbeitgeber bei elektronischer Anzeige

Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Die browserbasierte Version löst zum Anzeigejahr 2024 die Vorgängerversion ab. Der Versand als CD-ROM wird eingestellt

 

Interesse an Themen wie Fachkräftesicherung, Vielfalt und Inklusion?

 

Dann empfehlen wir folgende Dienstleistungen: 

 

Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Stuttgart beraten auch gerne zu weiteren Fragen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen:

 

  • Bei Personalbedarf
  • Bei Beratungsbedarf z. B. zur behinderungsgerechten Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • Bei Informationsbedarf über Fördermöglichkeiten

 

Servicenummer für Arbeitgeber: 0800 4 5555 20