Anzeigepflicht Beschäftigung schwerbehinderter Menschen endet am 31. März 2023

06.01.2023 | Presseinfo Nr. 3

Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Am schnellsten geht es elektronisch

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Beratung bietet der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Thüringen Südwest an.

Kontakt

Telefon: 0800 4 5555-20

Mail:  thueringen-suedwest.arbeitgeber@arbeitsagentur.de