Anzeige Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen endet am 31. März 2024

12.01.2024 | Presseinfo Nr. 3

Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu beschäftigen.

Arbeitgeber*innen, die der Beschäftigungspflicht unterliegen, sind aufgefordert, ihre Beschäftigungsdaten der zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 anzuzeigen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

 

Am schnellsten geht es elektronisch

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de zur Verfügung. Anzeigeformulare in Papierform können über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit bezogen werden. Beratung für Unternehmen bietet der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Thüringen Südwest an.

Kontakt:

FON: 0800 – 4 5555 – 20

Mail:  thueringen-suedwest.arbeitgeber@arbeitsagentur.de