Betriebe, die in witterungsabhängigen Wirtschaftsbereichen arbeiten, stehen Jahr für Jahr vor dem Problem, in den Wintermonaten saisonbedingte Arbeitsausfälle hinnehmen zu müssen.
Saison-Kurzarbeitergeld können grundsätzlich nur Betriebe des Baugewerbes erhalten, die mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Anspruch haben Unternehmen im Bauhauptgewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird nur in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März gezahlt. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld sind weitere ergänzende Leistungen möglich. Beschäftigte beziehungsweise Betriebe können weitere finanzielle Hilfen, wie zum Beispiel Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld oder Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung, erhalten. Nähere Informationen allen Förderungen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld sind der Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/saison-kurzarbeitergeld zu entnehmen. Die Anträge können bequem online gestellt werden.
Dem jährlich wiederkehrenden Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten kann durch Saison-Kurzarbeitergeld entgegengewirkt werden. Für Arbeitgeber ist Saison-KuG vorteilhaft, da eingearbeitetes Personal durchgehend verfügbar ist. Arbeitsaufträge können daher trotzdem kurzfristig erledigt werden. Die Mitarbeiter bleiben überdies im Betrieb und wandern nicht ab. Im Frühjahr besteht deshalb nicht die Notwendigkeit wieder geeignete Fachkräfte zu suchen. Für Arbeitnehmer ist die „Saison-KuG-Regelung“ ebenfalls günstig, da ihr Arbeitsverhältnis erhalten bleibt. Auch werden die Versicherungszeiten nicht unterbrochen. Es tritt zudem keine Arbeitslosigkeit ein und der Arbeitslosengeldanspruch wird für die saisonbedingte Unterbrechung nicht aufgebraucht.
Mit Saison-Kurzarbeitergeld gut durch den Winter kommen
01.10.2025 | Presseinfo Nr. 76