Saison-Kurzarbeitergeld

Saison-Kurzarbeitergeld ist eine finanzielle Hilfe für Baubetriebe mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall.

Mit Saison-Kurzarbeitergeld (auch Saison-Kug oder S-Kug) können Sie Entgeltausfälle in Ihrem Betrieb des Baugewerbes ausgleichen. Dies gilt für die Schlechtwetterzeit von Dezember bis März.

Die Kurzarbeit in der Schlechtwetterzeit kann im ganzen Betrieb oder nur in einzelnen Abteilungen eingeführt werden.

Tipp:Gut zu wissen: Wenn Sie Ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit weiterqualifizieren, haben Sie eventuell Anspruch auf weitere finanzielle Förderungen. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Weiterbildung während Kurzarbeit.

Voraussetzungen

Betrieb und Beschäftigte

Saison-Kurzarbeitergeld können grundsätzlich nur Betriebe des Baugewerbes erhalten, die mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt.

Anspruch haben Unternehmen im 

  • Bauhauptgewerbe,
  • Gerüstbauerhandwerk,
  • Dachdeckerhandwerk sowie
  • Garten- und Landschaftsbau.

Eine Liste der berechtigten Betriebe entnehmen Sie der Baubetriebe-Verordnung. Am Ende der Seite finden Sie im Bereich „Downloads“ eine Arbeitshilfe, mit der Sie ermitteln können, ob Ihr Betrieb berechtigt ist.

Das Saison-Kug können Sie nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beantragen, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

Schlechtwetterzeit

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird nur in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März gezahlt.

Grund des Arbeitsausfalls

Sie können Saison-Kug nur beantragen, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist. Unvermeidbar bedeutet, dass Sie die Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen, aufgrund der Witterungsbedingungen oder in Folge eines unabwendbaren Ereignisses einführen müssen.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie zunächst prüfen, ob Ihre Beschäftigten andere Arbeiten in Ihrem Betrieb übernehmen können. Auch Urlaubstage und Arbeitszeitguthaben müssen eingesetzt werden, um eine Kurzarbeit zu vermeiden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Saison-Kurzarbeitergeld. Dieses finden Sie am Ende der Seite zum Download.

Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds

Entscheidend für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes ist, wie viel Nettolohn durch die Kurzarbeit entfällt. Die genauen Beträge müssen Sie selbst berechnen. Dabei helfen Ihnen die Tabellen am Seitenende im Bereich „Downloads“.

Grundsätzlich gilt: Beschäftigte ohne Kinder im Haushalt erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Beschäftigte mit mindestens einem Kind im Haushalt erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Berechnungsbeispiele und Informationen zur Abrechnung finden Sie im Merkblatt Saison-Kurzarbeitergeld, das Sie am Ende der Seite herunterladen können.

So beantragen Sie Saison-Kurzarbeitergeld

Saison-Kug zahlen Sie grundsätzlich in Vorleistung an Ihre Beschäftigen aus. Anschließend stellen Sie den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld bei Ihrer Agentur für Arbeit.

Den Antrag müssen Sie für jeden Monat in Kurzarbeit stellen. Sie können den Antrag höchstens 3 Monate rückwirkend stellen. Beispiel: Saison-Kug für Arbeitsausfälle im März müssen Sie spätestens im Juni beantragen.

Stellen Sie den Antrag bequem online: Melden Sie sich bei unseren eServices über einen von der zuständigen Agentur für Arbeit betreuten Account an – dafür können Sie auch Ihre JOBBÖRSE-Zugangsdaten (Benutzername und Kennwort) verwenden.

Jetzt anmelden

Tipp:Gut zu wissen: Mit dem KEA-Verfahren übermitteln Sie die Daten für Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen direkt aus Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm. Erfahren Sie mehr auf der Seite KEA - Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen

Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Unterlagen und überweist Ihnen das Saison-Kurzarbeitergeld. Sie erhalten hierzu eine schriftliche Rückmeldung (Fachbegriff: Bescheid).

Sie können Saison-Kurzarbeitergeld auch per Post bei der Agentur für Arbeit am Sitz Ihrer Lohnabrechnungsstelle beantragen. Alle nötigen Unterlagen finden Sie in unserem Download-Center.

Nachweise führen

Sie müssen alle Ihre Angaben belegen können: Für jeden Monat müssen Sie Arbeitszeitnachweise führen und die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten Ihrer Beschäftigten dokumentieren. Sie müssen auch nachweisen können, welche Beträge abgerechnet wurden, und dass Sie das Saison-Kurzarbeitergeld und/oder ergänzende Leistungen an Ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Nach dem Ende der Schlechtwetterzeit wird die Agentur für Arbeit alle Angaben abschließend prüfen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld.

Ergänzende Leistungen

Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld können Ihre Beschäftigten beziehungsweise Ihr Betrieb weitere finanzielle Hilfen erhalten:

  • Zuschuss-Wintergeld
  • Mehraufwands-Wintergeld
  • Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung

Mehr zu diesen Förderungen auf der Seite Wintergeld beantragen.

Tipp:Gut zu wissen: Die ergänzenden Leistungen werden über die Winterbeschäftigungsumlage finanziert.

Rechtliche Grundlage des Saison-Kurzarbeitergeldes, sowie der ergänzenden Leistungen ist der Paragraf 101 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Ihre Möglichkeiten, Antrag und Nachweise zu übermitteln

Per eService

Wenn Sie bereits ein Nutzerkonto für unsere eServices haben, können Sie Ihren Antrag direkt online übermitteln. Reichen Sie auch Anlagen oder Belege einfach online ein beziehungsweise nach.

Hinweis: Die digitalen Services rund um das Kurzarbeitergeld können Sie auch mit Ihren JOBBÖRSE-Zugangsdaten nutzen.

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Sie möchten unseren eService nicht nutzen: Dann steht Ihnen unser Upload-Service zur Verfügung.

KEA – Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen

Mit KEA können Sie Ihren Antrag auf Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste medienbruchfrei aus Ihrer Entgeltabrechnungssoftware übermitteln.

Kontakt zum Arbeitgeber-Service

Ihre persönliche Ansprechperson im Arbeitgeber-Service hilft Ihnen gerne weiter.

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