Winterbeschäftigungsumlage

Damit im Baugewerbe ganzjährig beschäftigt werden kann, gibt es die Winterbeschäftigungsumlage. Hier erfahren Sie alles über Meldepflicht, Zahlung und Ansprechpartner.

Die Agentur für Arbeit fördert die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe. Finanziert wird dies:

  • zu größten Teilen durch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie
  • durch die Winterbeschäftigungsumlage.

Die Winterbeschäftigungsumlage ist ein monatlich zu leistender Beitrag von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Dieser dient dazu, ergänzende Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes zu finanzieren.

Umlagepflichtig sind alle Baubetriebe, die gewerbliche Arbeitnehmer und Aushilfen beschäftigen. Die Umlagehöhe berechnet sich aus bestimmten Prozentsätzen und den gemeldeten Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer. Weiterführende Informationen zu Bruttolohnsummen finden Sie im Merkblatt zum Saison-Kurzarbeitergeld.

Die Umlage zahlen Sie an die für Ihren Betrieb zuständige gemeinsame Einrichtung beziehungsweise Lohnausgleichskasse. Sollten Sie nicht unter die Tarifverträge der gemeinsamen Einrichtungen fallen, müssen Sie die Umlage als Direktzahler an die Bundesagentur für Arbeit entrichten.

Umlagepflichtige BetriebeZuständige gemeinsame EinrichtungHöhe der Umlage
Bauhauptgewerbe

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

SOKA-Bau

2,0 Prozent

(0,8 Prozent Arbeitnehmeranteil, 1,2 Prozent Arbeitgeberanteil)

Dachdeckerhandwerk

Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk

SOKA-DACH

1,6 Prozent

(0,6 Prozent Arbeitnehmeranteil, 1,0 Prozent Arbeitgeberanteil)

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau

EWGaLa

1,85 Prozent

(0,8 Prozent Arbeitnehmeranteil, 1,05 Prozent Arbeitgeberanteil)

Gerüstbau

Sozialkasse für das Gerüstbaugewerbe

SKG

1,9 Prozent

(nur Arbeitgeber)

Direktzahler (restliche Baubetriebe)

Agentur für Arbeit BA-Service-Haus

Bereich Winterbeschäftigungsumlage

Direktzahler des Bauhauptgewerbes: 2,0 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale

Direktzahler des Dachdeckerhandwerks: 1,6 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale

Direktzahler des Garten- und Landschaftsbaus: 1,85 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale

Direktzahler des Gerüstbauerhandwerks: 1,9 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale

Die Zuordnung Ihres Betriebes in die zuständige Baubetriebegruppe entnehmen Sie bitte der Baubetriebeverordnung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber des Baugewerbes sind Sie verpflichtet, die Winterbeschäftigungsumlage ohne vorherige Aufforderung zu entrichten.

Die Umlage ist grundsätzlich am

  • 15. (Betriebe und Betriebsabteilungen, die nach Baubetriebe-Verordnung dem Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk oder dem Garten- und Landschaftsbau zuzuordnen sind) beziehungsweise
  • 28.  (Betriebe und Betriebsabteilungen, die nach Baubetriebe-Verordnung dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind)

des Folgemonats zu melden und zu zahlen.

Bleibt die Meldung und Zahlung aus, wird für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent berechnet. Ausstehende Forderungen zieht das Hauptzollamt ein.

Die Winterbeschäftigungsumlage kann rückwirkend erhoben werden. Leistungen können allerdings nicht rückwirkend gewährt werden.

Weitere Informationen zur Winterbeschäftigungsumlage finden Sie unter folgenden Links der gemeinsamen Einrichtungen:

Innerhalb der Agentur für Arbeit stehen Ihnen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

069 59769-750 (speziell für die Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe)
069 59769-700 (allgemein)
Fax: 069 59769-799

Servicezeiten:
Montag bis Mittwoch sowie Freitag von 8 bis 12 Uhr
Donnerstag von 8 bis 16 Uhr

WBU@arbeitsagentur.de

DE-Mail: WBU@arbeitsagentur.de-mail.de

BA-Service-Haus
Winterbeschäftigungsumlage
Postfach 710661
60496 Frankfurt a. M.

Sie beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Baustellen im Ausland und haben für diesen Zeitraum Winterbeschäftigungsumlage bezahlt. In diesem Fall können Sie sich die Winterbeschäftigungsumlage erstatten lassen. 

Sie können die Erstattung frühestens ab 1. Januar bis spätestens zum 31. März des darauffolgenden Jahres für das vergangene Kalenderjahr beantragen. Fällt der 31. März auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, muss der Antrag bereits zuvor eingegangen sein. Alle ab 1. April eingehenden Anträge sind als verspätet zu behandeln und führen zum Ausschluss der Erstattung.

Erstattung beantragen

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes sowie als Direktzahlerin oder Direktzahler füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und senden Sie es an folgende Adresse: 

BA-Service-Haus 
Winterbeschäftigungsumlage
Saonestraße 2-4
60528 Frankfurt am Main 

WBU-Auslandserstattung@arbeitsagentur.de

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber des Dachdeckerhandwerks, Garten- und Landschaftsbaus und des Gerüstbaus wenden Sie sich bitte an die jeweilige Einrichtung, an die Sie die Winterbeschäftigungsumlage abführen:

DachdeckerhandwerkSOKA-DACH 
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau: EWGaLa – Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau
Gerüstbau: SKG – Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes