Neues Beschäftigungsverhältnis

Sie planen, neue Arbeitskräfte einzustellen? Sie haben bereits eine passende Bewerberin oder einen passenden Bewerber gefunden? Das müssen Sie bei der Einstellung beachten.

Wenn Sie eine von uns vermittelte Bewerberin oder einen Bewerber einstellen, teilen Sie uns das bitte mit. Wir schließen dann Ihr Stellenangebot. Wenn Sie ein Benutzerkonto für unsere Digitalen Services haben, können Sie die Rückmeldung zu dem jeweiligen Vermittlungsvorschlag online erfassen. Das Stellenangebot wird automatisch geschlossen.

Kontaktieren Sie Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner oder nutzen Sie unsere Servicenummer:

0800 4 555520 (gebührenfrei)

Tipp:Gut zu wissen: Wenn Sie für eine neue Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eine Förderung beantragen möchten, teilen Sie uns das bitte in jedem Fall vor der Einstellung mit. Anträge auf Förderung werden ansonsten wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt.

Welchen Lohn beziehungsweise welches Gehalt Sie für eine bestimmte Stelle einplanen müssen, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen zum Beispiel die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers sowie die Berufserfahrung. Zu beachten sind vor allem gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Arbeitsentgelte. Hierzu gehören:

  • Tarifverträge für bestimmte Branchen, Wirtschaftszweige oder Unternehmen, die lediglich für tarifgebundene Arbeitgeber Gültigkeit haben,
  • gesetzliche Regelungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG),
  • für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG), welche von allen Arbeitgebern einer Branche verbindlich anzuwenden sind,
  • das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG).

Eine Orientierung nach Berufen bietet Ihnen auch unser Entgeltatlas. Oder Sie informieren sich im BERUFENET über die Löhne und Gehälter in einzelnen Berufen.

Gerne berät Sie auch Ihr Arbeitgeber-Service:

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Für Informationen zur Ausstattung eines Arbeitsplatzes wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kammer. Das kann die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder eine Kammer der freien Berufe sein.

Sie haben keinen Ansprechpartner bei der für Sie zuständigen Kammer? Gern stellen wir den Kontakt für Sie her. Sprechen Sie mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner, nutzen Sie unsere Rufnummer:

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