Arbeitnehmerüberlassung

Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber einem Dritten gegen Entgelt und für eine begrenzte Zeit überlassen wird. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber wird dabei zum Verleiher, der Dritte zum Entleiher. Was Sie als Ver- oder Entleiher beachten müssen, erfahren Sie hier.

Wenn Sie als Unternehmen Leiharbeiterinnen oder Leiharbeiter beschäftigen möchten, müssen Sie darauf achten, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Ob diese Vorgaben eingehalten werden, wird bei Betriebsprüfungen durch überregionale Prüfteams kontrolliert. Wichtige Punkte in Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung sind zum Beispiel:

  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Dieser regelt alle Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung und muss dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entsprechen. Der Personaldienstleister muss anführen, ob er die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
  • Personaldienstleister: Lassen Sie sich aktuelle Referenzen des Personaldienstleisters vorlegen. So prüfen Sie, ob Sie es mit einem verlässlichen Partner zu tun haben.
  • Grundsatz der Gleichstellung: Es muss sichergestellt sein, dass die Gleichstellung von Leiharbeitskräften und Stammbelegschaft gemäß Gesetz gewahrt ist.
  • Mindestarbeitsbedingungen: sie müssen darauf achten, dass die  Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer korrekt eingruppiert sind. Weitere wichtige Aspekte sind die Gewährung von Mindestlohn, Entgeltleistungen (auch für Nichtbeschäftigungszeiten), Urlaub, die Beachtung der Lohnuntergrenzen sowie die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung.

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Wenn Sie als Arbeitgeber (Verleiher) Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis. In bestimmten Fällen genügt eine Anzeige der Überlassung.

Eine Erlaubnis ist nicht nötig bei:

  • Überlassungen im selben Wirtschaftszweig um Kurzarbeit oder Entlassung zu vermeiden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht
  • Abordnungen zu einer Arbeitsgemeinschaft zur Herstellung eines Werks
  • konzerninterne Überlassungen, wenn Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
  • gelegentliche Überlassungen zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, wenn Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
  • einer sogenannten Personalgestellung im öffentlichen Dienst, die aufgrund eines Tarifvertrags vorgenommen wird
  • Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern Tarifverträge des öffentlichen Rechts oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zur Anwendung kommen
  • Verleih ins Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen

Mehr Informationen zur Erlaubnis finden Sie auf der Seite Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung (Zeit- oder Leiharbeit).

Mehr Informationen zur Anzeige finden Sie auf der Seite Anzeige der Überlassung nach § 1a Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung.

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