Wichtig:Gut zu wissen: Sie beschäftigen weniger als 50 Mitarbeitende, möchten Entlassungen oder Kurzarbeit vermeiden und Ihre Arbeitnehmende für einen konkreten, befristeten Einsatz überlassen? Informieren Sie sich zur Anzeige der Überlassung.
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Wenn Sie einen Arbeitnehmenden oder mehrere Arbeitnehmende an ein anderes Unternehmen verleihen möchten (Zeitarbeit oder Leiharbeit), benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Erlaubnis beantragenWas Sie zur Erlaubnis wissen müssen
- Die Erlaubnis muss vorliegen, bevor Sie mit der Arbeitnehmerüberlassung beginnen.
- Die Erlaubnis gilt für Ihr gesamtes Unternehmen. Das heißt: Sie ist nicht auf einen einzelnen Auftrag oder einen bestimmten Einsatz beschränkt.
- Sie erhalten die Erlaubnis befristet für ein Jahr. Spätestens drei Monate vor Ablauf können Sie eine Verlängerung beantragen. Wenn Ihr Unternehmen drei Jahre in Folge erlaubt Arbeitnehmerüberlassung betrieben hat, können Sie eine unbefristete Erlaubnis beantragen.
- Ihr Betrieb muss zuverlässig und leistungsfähig sein und die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten.
- Eine Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen, Personengesamtheiten und Personengesellschaften beantragen.
Erfahren Sie weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen unter: Welche Voraussetzungen müssen für die Erlaubnis erfüllt sein? und Was muss ich noch beachten, wenn ich die Erlaubnis beantrage?
Erlaubnis online beantragen
Sie können die Erlaubnis online bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Nutzen Sie dafür den digitalen Service. Für die Übermittlung brauchen Sie einen gültigen elektronischen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel.
Formular „Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung“ ausfüllen
Laden Sie das Formular "Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung" herunter.
Füllen Sie das Formular vollständig aus und speichern Sie die Dokumente auf Ihrem PC oder einem anderen Datenträger.
Formular hochladen
Laden Sie das ausgefüllte Formular über unseren digitalen Service hoch. Wenn Sie weitere Unterlagen einreichen wollen, zum Beispiel zur wirtschaftlichen Situation Ihres Unternehmens, können Sie diese zusammen mit dem Pflichtformular hochladen.
Prüfung durch die Agentur für Arbeit
Sollten wir weitere Unterlagen von Ihnen benötigen oder Fragen haben, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Gebühren bezahlen
Für die Überweisung der anfallenden Gebühren erhalten Sie einen Gebührenbescheid zusammen mit der Entscheidung über Ihren Antrag.
Dokumente nachreichen
Sie haben die Erlaubnis bereits beantragt: Über den digitalen Service können Sie auch Unterlagen nachreichen.
Agentur für Arbeit beantwortet Fragen
Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind bundesweit drei Agenturen für Arbeit zuständig. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit, wenn Sie Fragen zu Ihrem Antrag oder den Gebühren haben. Welche Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.
| Sitz des Unternehmens | Zuständige Agentur für Arbeit | Postanschrift (Postfach) |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Bayern | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Berlin | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Brandenburg | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Bremen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Hamburg | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Hessen | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
| Mecklenburg-Vorpommern | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Niedersachsen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Nordrhein-Westfalen | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
| Rheinland-Pfalz | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Saarland | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Sachsen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Sachsen-Anhalt | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Schleswig-Holstein | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Thüringen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Sitz des Unternehmens | Zuständige Agentur für Arbeit | Postanschrift (Postfach) |
|---|---|---|
| Belgien | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Bulgarien | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
| Dänemark | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Estland | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Finnland | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Frankreich | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Griechenland | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Irland | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
| Island | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Italien | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Kroatien | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Lettland | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Liechtenstein | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Litauen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Luxemburg | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Malta | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
| Niederlande | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
| Norwegen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Österreich | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Polen | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
| Portugal | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Rumänien | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
| Schweden | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Slowakische Republik | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Slowenien | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Spanien | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| Tschechische Republik | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Ungarn | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
| Zypern | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
| nicht EU-/ EWR-Staaten | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Erlaubnis zur Arbeitsnehmerüberlassung
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart 0) für die vertretungsberechtigte Person und Personen Ihres Unternehmens
Wichtig:Hinweis: Ein Führungszeugnis können Sie auch über das Portal des Bundesamtes für Justiz beantragen.
Je eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die vertretungsberechtigte Person oder Personen Ihres Unternehmens (GZR3) sowie für Ihr Unternehmen (GZR4)
Wichtig:Hinweis: Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie auch über das Portal des Bundesamtes für Justiz beantragen.
- Chronologischer Handelsregisterauszug
- Kopie des Gesellschaftsvertrages sowie eine Kopie der aktuellen Gesellschafterliste
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Bescheinigung der Krankenkassen über mindestens die Hälfte Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Wichtig:Hinweis: Es können Bescheinigungen mehrerer Krankenkassen vorgelegt werden, da diese für mindestens die Hälfte aller Beschäftigten erforderlich sind. Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigungen Angaben zur Anzahl der Versicherten enthalten müssen.
- Nachweis über liquide Mittel über 3.000 Euro pro (geplanter) Leiharbeitnehmerin und (geplantem) Leiharbeitnehmer, mindestens jedoch 15.000 Euro
Wichtig:Hinweis: Beachten Sie, dass der Antragsstellende und das aktuelle Datum klar auf dem Nachweis erkennbar sein muss.
- Muster eines Arbeitsvertrages für Leiharbeitnehmerinnen beziehungsweise Leiharbeitnehmer
- Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
- Vollmacht für die Antragstellung, sofern diese nicht von einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag (zum Beispiel Geschäftsführer, Prokurist) vertretungsberechtigten Person erfolgt
- Für die erstmalige Beantragung einer Erlaubnis reichen Sie bitte eine Übersicht über den Werdegang/Lebenslauf der vertretungsberechtigten Personen ein.
- Überlassungen im selben Wirtschaftszweig um Kurzarbeit oder Entlassung zu vermeiden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht
- Abordnungen zu einer Arbeitsgemeinschaft zur Herstellung eines Werks
- konzerninterne Überlassungen, wenn Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
- gelegentliche Überlassungen zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, wenn Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
- einer sogenannten Personalgestellung im öffentlichen Dienst, die aufgrund eines Tarifvertrags vorgenommen wird
- Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern Tarifverträge des öffentlichen Rechts oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zur Anwendung kommen
- Verleih ins Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Diese Antragsgebühren betragen zwischen 218 und 2.060 Euro.
Für die erstmalige Beantragung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird in der Regel eine Gebühr in Höhe von 377 Euro erhoben.
Beim ersten Verlängerungsantrag und auch bei einem Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis wird in der Regel eine Gebühr in Höhe von 2.060 Euro erhoben. Für die Prüfung von Niederlassungen können zusätzlich Gebühren anfallen.
Damit Ihnen eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt werden kann, müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihr Gewerbe voraussichtlich ordnungsgemäß betreiben werden. Außerdem dürfen keine Gründe vorliegen, die gegen die Erteilung einer Erlaubnis sprechen, wie zum Beispiel relevante Vorstrafen oder Verstöße gegen bestimmte gesetzliche Vorgaben (siehe Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1 AÜG).
Vor Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird geprüft, ob Sie über entsprechende Fachkenntnisse für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügen. Außerdem müssen Sie den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern die ihnen nach Paragraf 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen gewähren.
Um eine ordnungsgemäße Lohnzahlung beziehungsweise Gehaltszahlung an Ihre Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sicherzustellen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Pro Leiharbeitnehmerin und Leiharbeitnehmer müssen Sie 3.000 Euro vorhalten; insgesamt mindestens 15.000 Euro.
Wenn Sie Arbeitnehmerüberlassung betreiben, müssen Sie unter anderem darauf achten, dass
- Sie den Gleichstellungsgrundsatz und relevante Tarifverträge korrekt anwenden,
- Ihre Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppieren und entlohnen,
- die geltenden Mindestlöhne zahlen,
- Sie Ihre Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auch in Zeiten ohne Verleih an Dritte vergüten,
- Sie die Überlassungshöchstdauer nicht überschreiten,
- die Arbeitnehmerüberlassung von einem Betrieb, Betriebsteil oder einem Nebenbetrieb aus erfolgt, der sich in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.
Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit überprüft im Rahmen von Betriebsprüfungen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Arbeitnehmerüberlassung ordnungsgemäß ausgeübt wird.
Die Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeiterinnen und Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig.
Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn Ihr Unternehmen selbst dem Baugewerbe zugeordnet ist und seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes erfasst wird, wie das Unternehmen, an das überlassen wird.
Seit dem 1. April 2021 dürfen in der Fleischwirtschaft grundsätzlich auch keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mehr eingesetzt werden. In den Sparten Schlachten und Zerlegen ist Leiharbeit komplett verboten.
Unser Ziel ist es, schnellstmöglich eine Entscheidung zu treffen. Hierbei sind wir auf Ihre aktive Mitwirkung angewiesen, die benötigten Informationen und Dokumente bereitzustellen. Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, kann in der Regel zügig über den Antrag entschieden werden.
Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis zu stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, wird Ihr Antrag als ein Neuantrag gewertet.
Sofern ein fristgerechter Antrag gestellt wurde, wird die Erlaubnis üblicherweise vor dem Ablaufdatum verlängert. Unser Ziel ist es, schnellstmöglich eine Entscheidung zu treffen. Hierbei sind wir auf Ihre aktive Mitwirkung angewiesen, die benötigten Informationen und Dokumente bereitzustellen.
Stellen Sie bitte einen Neuantrag für eine Erlaubnis und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer drei aufeinanderfolgende Jahre überlassen haben.
Ob eine Betriebsprüfung durchgeführt wird, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und liegt im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Gab es Beschwerden oder wurden Auflagen nicht erfüllt, kann beispielsweise eine weitere Betriebsprüfung notwendig sein.
Juristischer Text:Rechtliche Grundlage für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Eine Beschwerde über eine Zeitarbeits- oder Verleihfirma mitteilen
Sollte es Anlass zur Beschwerde über eine Zeitarbeits-/Verleihfirma geben, können Sie sich an die Agentur für Arbeit wenden. Sie können Hinweise auch anonym an uns übermitteln. Um Ihrem anonymen Hinweis bestmöglich nachgehen zu können, benötigen wir in jedem Fall den Namen des Verleihunternehmens, des Entleihunternehmens und eine Beschreibung des konkreten Verstoßes.
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