Hinweis: Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung vor, dann finden Sie nähere Informationen und unseren digitalen Service auf unserer Seite Anzeige der Überlassung nach § 1a AÜG.
Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung (Zeit- oder Leiharbeit)
Wenn Sie als Arbeitgeber (Verleiher) Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Um diese zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung können sowohl natürliche als auch juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG), Personengesamtheiten (zum Beispiel nicht rechtsfähige Vereine, Erbengemeinschaften) und Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, OHG, KG) beantragen.
Welche Unterlagen und Nachweise benötige ich für die Erlaubnis?
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart 0) für die vertretungsberechtigte Person und Person Ihres Unternehmens
- Je eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die vertretungsberechtigte Person oder Person Ihres Unternehmens (GZR3) sowie für Ihr Unternehmen (GZR4)
- Chronologischer Handelsregisterauszug
- Kopie des Gesellschaftsvertrages mit Gesellschafterliste
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Bescheinigung der Krankenkassen über mindestens die Hälfte Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Nachweis über liquide Mittel über 2.000,00 Euro pro (geplanter) Leiharbeitnehmerin und (geplantem) Leiharbeitnehmer, mindestens jedoch 10.000,00 Euro
- Muster eines Arbeitsvertrages für Leiharbeitnehmerinnen bzw. Leiharbeitnehmer
- Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
- Vollmacht für die Antragstellung, sofern diese nicht von einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag (z. B. Geschäftsführer, Prokurist) vertretungsberechtigten Person erfolgt
- Für die erstmalige Beantragung einer Erlaubnis reichen Sie bitte eine Übersicht über den Werdegang/Lebenslauf der vertretungsberechtigten Person/en ein.
Muss ich eine Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis bezahlen?
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Diese Antragsgebühren betragen zwischen 218,00 und 2.060,00 Euro.
- Für die erstmalige Beantragung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird eine Gebühr in Höhe von 377,00 Euro erhoben.
- Beim ersten Verlängerungsantrag und auch bei einem Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis wird in der Regel eine Gebühr in Höhe von 2.060,00 Euro erhoben. Eine Ermäßigung der Gebühr auf 1.316,00 Euro ist in Ausnahmefällen möglich.
- In allen weiteren Fällen beträgt die Gebühr in der Regel 218,00 Euro.
Wie lange ist die Erlaubnis gültig?
Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann Ihnen zunächst befristet für ein Jahr erteilt werden. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit können Sie eine Verlängerung beantragen. Sofern Sie drei Jahre in Folge erlaubt Arbeitnehmerüberlassung betrieben haben, können Sie eine unbefristete Erlaubnis beantragen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Erlaubnis erfüllt sein?

Damit Ihnen eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt werden kann, müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihr Gewerbe voraussichtlich ordnungsgemäß betreiben werden. Außerdem dürfen keine Gründe vorliegen, die gegen die Erteilung einer Erlaubnis sprechen, wie zum Beispiel relevante Vorstrafen oder Verstöße gegen bestimmte gesetzliche Vorgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).
Vor Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird geprüft, ob Sie über entsprechende Fachkenntnisse für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügen. Außerdem müssen Sie den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern die ihnen nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen gewähren.
Um eine ordnungsgemäße Lohn- bzw. Gehaltszahlung an Ihre Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sicherzustellen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Pro Leiharbeitnehmerin und Leiharbeitnehmer müssen Sie 2.000,00 Euro vorhalten; insgesamt mindestens 10.000,00 Euro.
Was muss ich noch beachten, wenn ich die Erlaubnis beantrage?
Wenn Sie Arbeitnehmerüberlassung betreiben, müssen Sie unter anderem darauf achten, dass
- Sie den Gleichstellungsgrundsatz und relevante Tarifverträge korrekt anwenden,
- Ihre Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert und entlohnt werden,
- die geltenden Mindestlöhne gezahlt werden,
- Sie Ihre Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auch in Zeiten ohne Verleih an Dritte vergüten,
- die Überlassungshöchstdauer nicht überschritten wird,
- die Arbeitnehmerüberlassung von einem Betrieb, Betriebsteil oder einem Nebenbetrieb aus erfolgen muss, der sich in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.
Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit überprüft im Rahmen von Betriebsprüfungen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Arbeitnehmerüberlassung ordnungsgemäß ausgeübt wird.
Die Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeiterinnen und Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig.
Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn Ihr Unternehmen selbst dem Baugewerbe zugeordnet ist und seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes erfasst wird wie das Unternehmen, an das überlassen wird.
Antrag für eine Erlaubnis online übermitteln
Sie können den Antrag der zuständigen Agentur für Arbeit online übermitteln, indem Sie den digitalen Service nutzen. Für die Online-Übermittlung des Antrags an die Agentur für Arbeit benötigen Sie einen gültigen elektronischen Personalausweis oder Aufenthaltstitel.
- Laden Sie das folgendes Formular herunter: Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Füllen Sie das Formular vollständig aus und speichern Sie die Dokumente auf Ihrem PC oder einem anderen Datenträger. Sie benötigen keine eingescannte Unterschrift auf dem Antragsformular. - Laden Sie die ausgefüllten Formulare über unseren digitalen Service hoch. Machen Sie das Gleiche mit den weiteren Unterlagen. Über den digitalen Service können Sie auch Unterlagen später hochladen, wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung schon eingereicht haben.
- Vor Absendung des Antrages müssen Sie sich mittels elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels identifizieren.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Agentur für Arbeit geprüft.
- Sollten weitere Unterlagen von Ihnen benötigt werden oder Fragen offen sein, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Für die Überweisung der anfallenden Gebühren erhalten Sie einen Gebührenbescheid zusammen mit der Entscheidung über Ihren Antrag.
- Wenn Sie den Antrag erfolgreich online einreichen und sich mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel identifiziert haben, ist es nicht notwendig, die Unterlagen zusätzlich noch per Post an die Agentur für Arbeit zu übersenden.
Über den digitalen Service können Sie auch Unterlagen nachreichen.
Agentur für Arbeit beantwortet Fragen
Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind bundesweit 3 Agenturen für Arbeit zuständig. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit, wenn Sie Fragen zu Ihrem Antrag oder den Gebühren haben.
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Sitz des Unternehmens | Zuständige Agentur für Arbeit | Postanschrift (Postfach) |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Bayern | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Berlin | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Brandenburg | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Bremen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Hamburg | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Hessen | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
Mecklenburg-Vorpommern | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Niedersachsen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Nordrhein-Westfalen | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
Rheinland-Pfalz | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Saarland | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Sachsen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Sachsen-Anhalt | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Schleswig-Holstein | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Thüringen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Sitz des Unternehmens | Zuständige Agentur für Arbeit | Postanschrift (Postfach) |
---|---|---|
Belgien | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Bulgarien | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
Dänemark | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Estland | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Finnland | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Frankreich | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Griechenland | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Irland | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
Island | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Italien | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Kroatien | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Lettland | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Liechtenstein | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Litauen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Luxemburg | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Malta | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
Niederlande | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
Norwegen | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Österreich | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Polen | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
Portugal | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Rumänien | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
Schweden | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Slowakische Republik | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Slowenien | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Spanien | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
Tschechische Republik | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Ungarn | Agentur für Arbeit Kiel | Agentur für Arbeit Kiel 24131 Kiel |
Zypern | Agentur für Arbeit Nürnberg | Agentur für Arbeit Nürnberg 90300 Nürnberg |
nicht EU-/ EWR-Staaten | Agentur für Arbeit Düsseldorf | Agentur für Arbeit Düsseldorf 40180 Düsseldorf |
Wie es weitergeht
Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Bei einem Verlängerungsantrag oder einem Antrag auf unbefristete Erlaubnis kann eine Betriebsprüfung notwendig sein. Ihre Agentur für Arbeit wird sich bei Ihnen zur Vereinbarung eines Termins melden.
Wenn Ihr Antrag nicht vollständig oder aus anderen Gründen noch nicht wirksam ist, wird sich Ihre Agentur für Arbeit mit Ihnen in Verbindung setzen. Auch in diesem Fall können Sie über den eService gegebenenfalls noch Unterlagen oder Dokumente per Upload online nachreichen. Alternativ können Sie die Unterlagen per Post nachreichen.
Rechtliche Grundlage für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
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