Anzeige der Überlassung nach § 1a Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

Wenn Sie als Arbeitgeber (Verleiher) Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis. In bestimmten Fällen genügt eine Anzeige der Überlassung.

 

Hinweis: Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Anzeige nach § 1a Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung. Liegt bei Ihnen ein Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vor, finden Sie nähere Informationen und den digitalen Service auf dieser Seite: Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung (Zeit- oder Leiharbeit)

Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Anzeige nach § 1a Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung stellen?

  • Sie beschäftigen in Ihrem Unternehmen weniger als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 
  • Durch die Überlassung Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird Kurzarbeit oder Entlassungen vermieden. 
  • Die Überlassung dauert je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer nicht länger als 12 Monate. 
  • Ihre überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt.
  • Sie müssen auch bei einer Überlassung nach § 1a Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung die Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung beachten. Eine Überlassung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ins Baugewerbe ist nicht zulässig. Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Informationen zu den Einschränkungen der Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes

Wie und wo zeige ich die Überlassung an?

Fabrikarbeiter, der an einer Metallmaschine in einer industriellen Fabrik bohrt.

Füllen Sie das Formular zur Anzeige der Überlassung inklusive der Anlage vollständig aus.

Sie müssen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konkret benennen und folgende Angaben machen:

  • Vor- und Familienname sowie Geburtstag und -ort und aktuelle Anschrift der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
  • Art der zu leistenden Tätigkeit
  • Beginn und Dauer der Überlassung
  • Firma und Anschrift des Entleihers

Die Anzeige müssen Sie vor der ersten Überlassung einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit stellen.

Muss ich eine Gebühr zahlen?

Für die Bearbeitung von Anzeigen einer Überlassung wird eine Gebühr in Höhe von 64,40 Euro erhoben.

Die Anzeige der Überlassung online übermitteln

Sie können die Anzeige an die zuständige Agentur für Arbeit online übermitteln, indem Sie den digitalen Service dafür nutzen. Sie benötigen für die Übermittlung der Anzeige an die Agentur für Arbeit einen gültigen elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel.

Formular „Anzeige der Überlassung“ ausfüllen

Laden Sie das Formular Anzeige der Überlassung herunter.

Füllen Sie das Formular vollständig aus und speichern Sie die Dokumente auf Ihrem PC oder einem anderen Datenträger.

Formular und weitere Unterlagen hochladen

Laden Sie das ausgefüllte Formular über unseren digitalen Service hoch. Machen Sie das Gleiche mit den weiteren Unterlagen.

Bevor Sie die Anzeige absenden, müssen Sie sich mittels elektronischen Personalausweises beziehungsweise elektronischen Aufenthaltstitels identifizieren.

Zum digitalen Service

Prüfung durch die Agentur für Arbeit

Die Unterlagen werden von der zuständigen Agentur für Arbeit geprüft.

Sollten weitere Unterlagen von Ihnen benötigt werden oder Fragen offen sein, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

Gebühren bezahlen

Für die Überweisung der anfallenden Gebühren erhalten Sie einen Gebührenbescheid zusammen mit der Entscheidung über Ihren Antrag.

Dokumente nachreichen

Über den digitalen Service können Sie auch Unterlagen nachreichen, wenn Sie die Anzeige bereits eingereicht haben.

Dokumente nachreichen

Die Anzeige der Überlassung per Post übermitteln

Als Alternative zur Online-Antragstellung können Sie die Anzeige per Post an die zuständige Agentur für Arbeit versenden. Es besteht ein Schriftformerfordernis, das heißt bei Versendung mit der Post muss die Anzeige eigenhändig von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben werden.

Agentur für Arbeit beantwortet Fragen

Wenn Sie zu Ihrer Anzeige oder den Gebühren Fragen haben, können Sie sich auch an Ihre Agentur für Arbeit wenden. Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit finden Sie auf der Seite Arbeitnehmerüberlassung.

Wenn Sie noch keine persönliche Ansprechpartnerin oder persönlichen Ansprechpartner haben, rufen Sie uns an.

0800 4 555520 (gebührenfrei)

Oder nutzen Sie das 

Kontaktformular

Wie es weitergeht

Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Anzeige. Wenn Ihre Anzeige nicht vollständig oder aus anderen Gründen noch nicht wirksam ist, wird sich Ihre Agentur für Arbeit mit Ihnen in Verbindung setzen. Auch in diesem Fall können Sie über den digitalen Service gegebenenfalls noch Unterlagen oder Dokumente nachreichen.

Rechtliche Grundlage für die Anzeige zur Überlassung ist Paragraf 1a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

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Kontakt zum Arbeitgeber-Service

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