Bußgeld vermeiden

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

03.02.2022 | Presseinfo Nr. 8

Betriebe und Verwaltungen mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Andernfalls muss für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt gezahlt werden. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Viele Arbeitgeber haben ihre Meldung bereits der örtlichen Arbeitsagentur zugeleitet. Arbeitgeber, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, können dies noch bis zum 31. März nachholen. So wird eine Ordnungswidrigkeit vermieden, denn ist eine Anzeige unvollständig, falsch ausgefüllt oder geht sie verspätet ein, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Hinweise zum Anzeigeverfahren und IW-Elan, die Software für die elektronische Abwicklung, wurden bereits im Januar den Betrieben und Verwaltungen zugesandt.

Fragen rund um das Anzeigeverfahren werden wochentags von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr unter der Rufnummer 07161 9770-333 beantwortet. Dieses Serviceangebot richtet sich an Arbeitgeber im Bezirk der Agentur für Arbeit Ulm.