Der oder die Beauftragte wird von einem Arbeitsstab aus hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt, um die vielfältigen Aufgaben effizient wahrzunehmen. Nach § 18 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) besteht die zentrale Aufgabe darin, dafür zu sorgen, dass der Bund und die Länder ihrer Verantwortung zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen nachkommt. Aufgabe und Befugnisse des Beauftragten werden durch das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) geregelt.
Gestaltung politischer und sozialer Rahmenbedingungen
Nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch gesellschaftliche Entwicklungen haben oft erhebliche Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen. Der oder die Beauftragte analysiert diese Entwicklungen, macht darauf aufmerksam und setzt sich für positive Veränderungen im Sinne der Zielgruppe ein.
Innerhalb der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierungen nimmt die beauftragte Person Einfluss auf politische Entscheidungen und begleitet die Gesetzgebung aktiv. Nach § 18 Absatz 2 BGG müssen Bundes- sowie Landesministerien die Beauftragte oder den Beauftragten in Gesetzgebungsverfahren einbeziehen, soweit es um Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen geht. Falls bestehende Gesetze negative Folgen für Menschen mit Behinderungen haben sollten, wird auf Änderungen hingewirkt.
Die oder der Beauftragte hält zugleich engen Kontakt mit Menschen mit Behinderung, ihren Verbänden und Organisationen, mit Trägern und Erbringern von Teilhabeleistungen und mit vielen gesellschaftlichen Gruppen und sonstigen Organisationen, in denen Menschen mit Behinderungen arbeiten. Sie/er wirkt darauf hin, dass die Verantwortung des Bundes und der Länder, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Ebenso ist sie/er bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Bundes- oder Landesministerien beteiligt, soweit diese die Fragen der Integration von Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren, und setzt sich dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Behinderten berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
Information, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit
Die beauftragte Person informiert über gesetzliche Regelungen, regt Rechtsänderungen an und fördert die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen.
Ein zentrales Anliegen ist es, den Gedanken der Inklusion in der Gesellschaft zu verbreiten und zu festigen. Dazu zählt die enge Zusammenarbeit mit Betroffenen, Verbänden, Selbsthilfegruppen und Organisationen. Der direkte Austausch hilft, Probleme und Bedarfe von Menschen mit Behinderungen zu erkennen und Lösungsansätze zu entwickeln.
Grenzen der Beratungstätigkeit
Die oder der Beauftragte hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Behörden oder anderen Institutionen und darf keine Einzelfallprüfungen oder Rechtsberatungen vornehmen. Solche Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder spezialisierten Beratungsstellen. Zudem stehen keine eigenen Fördermittel zur Unterstützung von Projekten oder Einzelpersonen zur Verfügung.
Die oder der Beauftragte der Bundes- oder Landesregierungen für die Belange von Menschen mit Behinderungen setzt sich also aktiv für eine inklusive Gesellschaft ein, indem sie/er politische Prozesse begleitet, sensibilisiert und Inklusionsprojekte fördert. Trotz begrenzter Befugnisse ist die beauftragte Person eine wichtige Stimme für die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in Deutschland sowie der einzelnen Bundesländer.
Vertiefende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.