Die oder der Inklusionsbeauftragte spielt eine zentrale Rolle bei der Wahrnehmung und Umsetzung der gesetzlichen Pflichten von Arbeitgebern in Bezug auf die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Ihre Aufgabe ist es, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und als Ansprechperson zu fungieren.
Benennung des Inklusionsbeauftragten
Die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald ein Unternehmen mindestens eine schwerbehinderte Person beschäftigt – unabhängig von der Existenz einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) oder der Gesamtzahl der Mitarbeitenden. Arbeitgeber benennen den Inklusionsbeauftragten durch eine einseitige Erklärung. In größeren oder komplexen Betrieben kann auch die Bestellung mehrerer Beauftragter erforderlich sein. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Unternehmensleitung. Bei mehreren Standorten genügt es, einen Inklusionsbeauftragten für alle Betriebsstätten zu benennen. Die Übernahme der Funktion ist jedoch nur dann verpflichtend, wenn dies im Arbeitsvertrag der benannten Person festgehalten ist.
Funktion und zentrale Aufgaben
Ein Inklusionsbeauftragter sollte idealerweise selbst schwerbehindert sein, um die Perspektiven der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besser zu verstehen. Zu den Kernaufgaben gehören:
- Kontroll- und Überwachungsfunktion: Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zur Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Vertretung des Arbeitgebers: Übernahme der Vertretung in allen Angelegenheiten, die Menschen mit Schwerbehinderungen betreffen.
- Rechtsverbindliche Erklärungen: Abgabe verbindlicher Erklärungen im Auftrag des Arbeitgebers.
- Ansprechperson: Unterstützung und Beratung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schwerbehindertenvertretung (SBV), des Betriebsrats, des Integrations- bzw. Inklusionsamtes und der Bundesagentur für Arbeit.
- Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung: Enge Kooperation gemäß § 182 SGB IX.
Sobald der Inklusionsbeauftragte benannt ist und seine Aufgaben wahrnimmt, sind die Bundesagentur für Arbeit sowie das zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt entsprechend zu informieren.
Mit der Implementierung dieser Funktion stellen Arbeitgeber sicher, dass die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewahrt bleiben und eine inklusive Unternehmenskultur aktiv gefördert wird.
Inklusionsbeauftragte im Betrieb: Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten
Inklusionsbeauftragte spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung und Förderung von Inklusion am Arbeitsplatz. Mit ihrem Vertretungsrecht für die unternehmerischen und organisatorischen Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung haben sie die Möglichkeit, inklusive Prozesse anzustoßen, strukturelle Veränderungen zu begleiten und die Unternehmenskultur nachhaltig zu prägen.
Zusammenarbeit und Mitgestaltung
Die enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Instanzen und Gremien, wie der Schwerbehindertenvertretung oder dem Betriebs- bzw. Personalrat, ermöglicht Inklusionsbeauftragten, innovative und kreative Umsetzungsstrategien zu entwickeln. Durch diese Kooperationen können inklusive Betriebspolitiken entstehen, die auf Evaluationen basieren und langfristig eine Kultur der Vielfalt und Toleranz fördern. Dabei trägt das wachsende Bewusstsein für Diversity-Management dazu bei, Inklusion nicht nur als soziale Verantwortung, sondern auch als wettbewerbsrelevanten Erfolgsfaktor zu etablieren.
Rechte und Einflussnahme
Inklusionsbeauftragte sind berechtigt, für den Betrieb rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und haben eine wichtige Überwachungsfunktion, um die Einhaltung der geltenden Rechtsbestimmungen für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen. Diese Position erlaubt ihnen direkten Einfluss auf betriebliche Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse und unterstützt die Schaffung teilhabefördernder Bedingungen – sei es auf struktureller, baulicher oder individueller Ebene.
Vermeidung von Interessenkonflikten
Um Interessenskonflikte zu vermeiden, dürfen Beschäftigte mit Schwerbehinderungen eines Betriebs nicht gleichzeitig die Funktion des Inklusionsbeauftragten und das Amt der Schwerbehindertenvertretung ausüben.
Fazit
Inklusionsbeauftragte leisten durch ihre Expertise und ihr Engagement einen wertvollen Beitrag für eine gerechtere und inklusivere Arbeitswelt. Sie sind unverzichtbar, um Barrieren abzubauen und die Teilhabe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stärken.
Weiterführende Informationen
Sie möchten sich vertiefend mit der Funktion und den Aufgaben der/des Inklusionsbeauftragten beschäftigen und haben noch weitergehende Fragen.
Dann finden Sie einen allgemeinen Überblick über die geltenden Rechtsbestimmungen zur Benennung, der Funktion und Aufgabe von Inklusionsbeauftragten im Lexikon von REHADAT und auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V., die auch einige weitere Details verlinkt.
Detailinformationen zum Themenfeld Inklusionsbeauftragte(r) im Zusammenspiel mit rechtskräftigen Verordnungen bietet das W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG an.