Mobilitätshilfen für Studium und Beruf
Für Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder der Hochschule unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten. Diese Förderungen sollen sicherstellen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen berufliche und akademische Chancen wahrnehmen können, ohne durch Mobilitätseinschränkungen benachteiligt zu werden.
Finanzierung von Führerschein und Kraftfahrzeug
Ob im Beruf oder Studium – wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einem nicht zumutbaren zeitlichen oder körperlichen Mehraufwand verbunden ist, oder die bestehenden Mobilitätseinschränkungen die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs unmöglich machen, kann eine Kraftfahrzeughilfe beantragt werden. Diese Hilfe ermöglicht es, ein Auto oder den Führerschein zu finanzieren, um den Arbeitsplatz oder die Hochschule zu erreichen.
- Arbeitnehmende können diese Hilfe im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
- Studierende wenden sich diesbezüglich in der Regel an die überörtlichen Sozialhilfeträger. Zuständig ist die Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX.
Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) konkretisiert die finanziellen Möglichkeiten und stellt sicher, dass die Mobilität für Menschen mit Beeinträchtigungen im Beruf oder Studium gewährleistet wird.
Mehr Informationen zur Finanzierung eines Führerscheins oder Fahrzeugs:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen
Hilfen zur Erreichung des Arbeitsplatzes
Finanzierung eines Führerscheins sowie eines eigenen Kraftfahrzeuges für Arbeitnehmende
Gesetzliche Regelungen nach § 185 SGB IX
Studierende mit Behinderungen
Finanzierung eines Führerscheins sowie eines eigenen Kraftfahrzeuges für Studierende
Weitere Informationen zur Förderung eines Kraftfahrzeuges
Handbuch Studium und Behinderung vom Deutschen Studentenwerk
Übernahme von Fahrtkosten für Taxi oder spezielle Transportdienste
Wenn aufgrund der Beeinträchtigung weder der öffentliche Nahverkehr genutzt noch ein eigenes Kraftfahrzeug gefahren werden kann, ist es möglich, Fahrtkostenübernahme für Taxi oder spezielle Transportdienste zu beantragen. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung regelt diese Leistung und stellt sicher, dass betroffene Personen die notwendige Mobilität erhalten, um ihre beruflichen oder akademischen Ziele zu erreichen.
• Bei Arbeitnehmenden ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
• Für Studierende sind die überörtlichen Sozialhilfeträger (die Eingliederungshilfe) verantwortlich.
Genauere gesetzliche Regelungen sind in § 9 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu finden.
Mehr Informationen zur Fahrtkostenübernahme für Taxifahrten und Spezialtransporte
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
Menschen mit Beeinträchtigungen, die einen Schwerbehindertenausweis und eine Wertmarke besitzen, können den öffentlichen Nahverkehr kostenfrei nutzen. Diese Regelung gilt für Personen, die ein Merkzeichen wie „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) auf ihrem Ausweis haben Personen ohne die diese Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können diese Wertmarke kaufen. Die Wertmarke kann beim zuständigen Versorgungsamt der jeweiligen Stadt oder Kommune beantragt werden.
Rechtsgrundlage: § 228 SGB IX.
Mehr Informationen zur Wertmarke und den Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung