Arbeitsmarktzugang in Deutschland: Teil 1

Wenn es um den rechtlichen Arbeitsmarktzugang in Deutschland geht, stehen viele vor großen Fragen. Finden Sie nun in unserem ersten Teil die allgemeinen Voraussetzungen.

Tipp:Diesen Text können Sie gerne direkt Ihren Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen.

Der deutsche Arbeitsmarkt bietet vielfältige Chancen, auch für Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Welche Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland erfüllt werden müssen, hängt von der Staatsangehörigkeit ab.

Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) genießen innerhalb der EU die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Für die Einreise ist lediglich ein Pass oder ein Personalausweis erforderlich – ein Aufenthaltstitel wird nicht benötigt. Der Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit, Ausbildung und Studium in Deutschland ist daher unbeschränkt möglich.

Für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), zu dem neben den EU-Mitgliedstaaten auch Liechtenstein, Norwegen und Island gehören, gelten in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang die gleichen Regelungen wie für EU-Staatsangehörige.

Staatsangehörige der Schweiz

Die Schweiz gehört zwar weder zur EU noch zum EWR, Personen aus der Schweiz haben jedoch ebenfalls einen freien Arbeitsmarktzugang in Deutschland und sind nicht verpflichtet, ihren Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Auf Antrag können sie, wenn sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten, bei der zuständigen Ausländerbehörde eine sogenannte „deklaratorische Aufenthaltserlaubnis“ beantragen. Damit können sie ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland nachweisen und die Funktionen des elektronischen Aufenthaltstitels nutzen, zum Beispiel bei der Online-Kommunikation mit Behörden.

Drittstaatsangehörige

Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates noch eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzen, werden rechtlich “Drittstaatsangehörige“ genannt. Drittstaatsangehörige benötigen für den Aufenthalt sowie die Erwerbstätigkeit in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Ihr Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt wird bestimmt durch das Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung (BeschV).

Je nach Dauer und Zweck des Aufenthalts werden unterschiedliche Aufenthaltstitel erteilt. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen sieben verschiedenen Aufenthaltstiteln: dem Visum, der Aufenthaltserlaubnis, der Blauen Karte EU, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, der ICT-Karte, der Mobilen-ICT-Karte und der Niederlassungserlaubnis.

Personen aus Drittstaaten, die zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen, müssen in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz. Mit dem Konsulatfinder kann herausgefunden werden, welche deutsche Auslandsvertretung für den Visumantrag zuständig ist. Das ausgestellte Visum wird als Etikett in den Reisepass geklebt. Mit einem nationalen Visum (D-Visum) kann in der Regel nach der Einreise sofort die Arbeit aufgenommen werden.

Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und direkt vor der Aufnahme einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Bei manchen Beschäftigungen wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gebraucht. Diese wird von der Botschaft behördenintern erfragt.

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt grundsätzlich voraus, dass

  • eine Rechtsvorschrift den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt,
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
  • die Arbeitsbedingungen mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar sind und
  • die Ausländerin bzw. der Ausländer nicht als Leiharbeitnehmerin bzw. Leiharbeitnehmer tätig werden soll.

Die Zustimmung wird grundsätzlich für die Dauer der Beschäftigung, längstens für vier Jahre, erteilt. Nach zweijähriger rechtmäßiger Beschäftigung in Deutschland ist in der Regel eine erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel) nicht mehr notwendig. Wird der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels über die deutsche Auslandsvertretung gestellt, ist eine Vorabprüfung der Bundesagentur für Arbeit möglich. Die Vorabprüfung wird vom Betrieb im Vorfeld des Visumantrags direkt bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Damit soll das Visumverfahren beschleunigt werden.

Nach der Einreise nach Deutschland

Im Anschluss an die Einreise nach Deutschland muss innerhalb von drei Monaten die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen. 

Drittstaatsangehörige, die zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland kommen, müssen das Visum in der Regel nach der Einreise in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln lassen. Für die Terminvergabe und die anschließende Bearbeitung sollte ausreichend Zeit eingeplant werden. Die Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde sollte daher frühzeitig vor Ablauf des Visums erfolgen.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgestellt. Er verfügt über einen Chip, auf dem persönliche Daten sowie biometrische Merkmale (Lichtbild und Fingerabdrücke) gespeichert sind. Ermöglicht wird mit dem elektronischen Aufenthaltstitel auch die Nutzung der Online-Ausweisfunktion, zum Beispiel für bestimmte Behördendienstleistungen.

Ausländerbehörden können Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Hinweisen versehen (z.B. Arbeitsmarktzugang). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung verbunden sein. Nebenbestimmungen und sonstige Auflagen zum Aufenthaltstitel werden ebenfalls auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert und auf ein Zusatzblatt gedruckt, das von der Ausländerbehörde zusammen mit dem elektronischen Aufenthaltstitel ausgehändigt wird.