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Die Chancenkarte (§ 20a Aufenthaltsgesetz) bietet die Möglichkeit, bereits für die Arbeitssuche nach Deutschland einzureisen und erleichtert so die Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern in Deutschland. Das Ziel der Suche kann dabei sowohl eine Beschäftigung als auch eine selbstständige Tätigkeit sein sowie Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen wie eine Anerkennungspartnerschaft.
Es wird unterschieden zwischen der Such-Chancenkarte und der Folge-Chancenkarte.
Such-Chancenkarte
Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr als Such-Chancenkarte erteilt.
Eine wichtige Voraussetzung für die Chancenkarte ist der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts für die gesamte Aufenthaltsdauer in Deutschland mit der Chancenkarte. Aktuell werden dafür in der Regel 1.091 Euro pro Monat verlangt (Stand 2026). Der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung kann beispielsweise anhand eines Sperrkontos oder einer Verpflichtungserklärung erbracht werden.
Für die weiteren besonderen Voraussetzungen wird zwischen Fachkräften und Nicht-Fachkräften unterschieden. Drittstaatsangehörige, die als Fachkräfte gelten, kann ohne zusätzliche Voraussetzungen eine Chancenkarte erteilt werden. Fachkraft ist, wer eine inländische (deutsche) qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
Alle anderen Drittstaatsangehörigen, die nicht als Fachkraft gelten, müssen weitere Voraussetzungen erfüllen, um eine Chancenkarte zu erhalten.
Zum einen müssen sie den Nachweis über eine Berufsqualifikation erbringen. Bei der Berufsqualifikation kann es sich um eine Berufsausbildung mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren oder um einen Hochschulabschluss handeln. Die Qualifikation muss in dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt sein. Alternativ kann auch ein Nachweis über einen Berufsabschluss erbracht werden, der im Ausland von einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) erteilt wurde und die Ausbildung nach Inhalt, Dauer und Art die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes einhält.
Die Prüfung, ob die erworbene Qualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, anerkannt ist, erfolgt durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Für Hochschulabschlüsse stellt die ZAB eine Zeugnisbewertung aus. Ist die ausländische Hochschule in der Datenbank „Anabin“ mit dem Status „H+“ eingetragen und der Abschluss als „entspricht“ bzw. „bedingt vergleichbar“ gekennzeichnet, ist der ausländische Hochschulabschluss als staatlich anerkannt zu werten. In diesem Fall ist die Zeugnisbewertung der ZAB nicht notwendig. Für Ausbildungen stellt die ZAB eine Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation aus. Alternativ kann auch der Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle als Nachweis dienen.
Zum anderen müssen sie deutsche Sprachkenntnisse (mindestens auf A1-Niveau) oder englische Sprachkenntnisse (mind. B2-Niveau) nachweisen.
Zusätzlich müssen mindestens sechs Punkte im Rahmen des Punktesystems erreicht werden. Punkte werden z.B. vergeben für eine Teilanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation (4 Punkte), gute deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 (3 Punkte), ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (2 Punkte), hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 (1 Punkt), englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 (1 Punkt), Berufserfahrung von mindestens 5 Jahre (3 Punkte), Berufserfahrung von mindestens 2 Jahre (2 Punkte), Berufsqualifikation in einem Mangelberuf (1 Punkt), Alter unter 35 Jahre (2 Punkte), Alter unter 40 Jahre (1 Punkt), Voraufenthalt von mindestens 6 Monaten in Deutschland (1 Punkt), Ehe-/Lebenspartner oder Ehe-/Lebenspartnerin beantragt auch die Chancenkarte (1 Punkt).
Im Rahmen der Such-Chancenkarte darf eine Nebenbeschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche und eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen ausgeübt werden. Bei der Probebeschäftigung muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Alternativ muss sie auf eine Ausbildung abzielen oder geeignet sein, im Rahmen einer Anerkennungsmaßnahme aufgenommen zu werden.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Such-Chancenkarte nicht erforderlich, auch nicht für die Neben- oder Probebeschäftigung.
Eine Such-Chancenkarte kann nur erneut erteilt werden, wenn sich die Person mindestens so lange im Ausland oder erlaubt in Deutschland aufgehalten hat, wie zuvor der Aufenthalt mit der Chancenkarte gedauert hat.
Folge-Chancenkarte
Die Chancenkarte kann während des Aufenthalts mit der Such-Chancenkarte jederzeit um bis zu zwei Jahre als Folge-Chancenkarte verlängert werden, wenn eine qualifizierte inländische Beschäftigung gefunden wurde. Qualifiziert ist eine Beschäftigung, wenn zu deren Ausübung üblicherweise Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die während einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Studium erworben werden. Helfer- und Anlerntätigkeiten sind somit nicht möglich.
Die Verlängerung als Folge-Chancenkarte ist nur möglich, wenn die Person aus dem Ausland die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis (als Fachkraft oder für Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Erfahrungen) nicht erfüllt. Die zwei Jahre mit der Folge-Chancenkarte sollen es ermöglichen, die noch fehlenden Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthaltstitel in Deutschland nachzuholen, beispielsweise die zwei Jahre Berufserfahrung für einen Aufenthaltstitel für Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Erfahrungen.
