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Die Blaue Karte EU nach § 18g Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ein spezieller Aufenthaltstitel für Personen aus Drittstaaten, die über einen akademischen Abschluss oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Grundlage der Blauen Karte EU ist eine EU-Richtlinie. Auch die anderen Länder der Europäischen Union bieten die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu beantragen. Es handelt sich jedoch um einen nationalen Aufenthaltstitel, für den in allen EU-Ländern unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden müssen und der nur zur Beschäftigung in dem jeweiligen EU-Land erteilt wird.
Qualifikation
Voraussetzung für die Erteilung einer Blauen Karte EU ist ein deutscher Hochschulabschluss oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit kann bei nicht reglementierten Berufen mit einem Ausdruck aus der Datenbank anabin erfolgen, die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) betreut wird. Wenn der Abschluss und/oder die Hochschule bzw. deren Status in anabin nicht gefunden werden kann, ist eine Zeugnisbewertung bei der ZAB zu beantragen.
Liegt kein Hochschulabschluss vor, kann alternativ der Nachweis über einen Bildungsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erbracht werden. Dieser muss in Deutschland bestimmte Standards erfüllen.
Stellenangebot
Eine weitere Voraussetzung für die Blaue Karte EU ist ein konkretes Stellenangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten. Es muss sich um eine qualifikationsangemessene Stelle handeln. Das heißt, dass für die Stelle üblicherweise ein Hochschulabschluss vorausgesetzt wird. Handelt es sich um einen reglementierten Beruf, muss zusätzlich eine Berufsausübungserlaubnis vorliegen. Zudem muss zwischen der angestrebten Tätigkeit und der Qualifikation ein mittelbarer Zusammenhang bestehen, das heißt, die in der Qualifikation erworbenen Kenntnisse müssen für die Ausübung der Tätigkeit zumindest teilweise oder indirekt notwendig sein.
Für den Fall, dass es sich zwar um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, diese aber nicht der Qualifikation angemessen ist, kann ein Aufenthaltstitel nach § 18b AufenthG für Fachkräfte mit Hochschulabschluss beantragt werden. Diesen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt in unserer Reihe noch genauer vorstellen.
Die Blaue Karte EU setzt ein bestimmtes Bruttojahresgehalt voraus. Zulagen und Sonderzahlungen werden auf das Gehalt angerechnet, wenn diese nicht an Bedingungen geknüpft sind (wie zum Beispiel das Erreichen bestimmter Verkaufszahlen). Je nach Höhe des erforderlichen Mindestgehaltes, wird zwischen der „großen“ und der „kleinen“ Blaue Karte EU unterschieden.
„Große“ Blaue Karte EU
Für die „große“ Blaue Karte EU muss ein Mindestbruttojahresgehalt erreicht werden, welches im Jahr 2026 50.700 Euro beträgt. Dieser Betrag wird jährlich angepasst. Bei der „großen“ Blauen Karte EU ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich, das heißt, es findet keine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen statt.
„Kleine“ Blaue Karte EU
Personen mit einem Mangelberuf und Berufseinsteigende können die Blaue Karte EU auch mit einem geringeren Bruttojahresgehalt beantragen, welches 2026 45.934,20 Euro beträgt. Auch diese Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst. In diesem Fall ist jedoch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch) mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar sind. Dies kann dazu führen, dass ein Gehalt gezahlt werden muss, das höher ist als das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU.
Zu den Mangelberufen gehören in Deutschland aktuell zum Beispiel folgende Berufe:
- Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
- Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
- Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung, im Gesundheits- oder Bildungswesen
- Akademische Fachkräfte in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT)
- Akademische Fachkräfte in der Architektur, Raum- und Verkehrsplanung
- Ärztinnen und Ärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
Die Liste der Mangelberufe bietet eine komplette Übersicht.
Berufseinsteigende können die „kleine“ Blaue Karte EU unabhängig vom Beruf beantragen, wenn sie einen für die Blaue Karte EU qualifizierenden Abschluss vor nicht mehr als drei Jahren vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben.
Sonderregelung für IT-Fachkräfte
Eine Sonderregelung gibt es für Fach- und Führungskräfte im IT-Bereich, die auch ohne formalen Berufsabschluss die Blaue Karte EU beantragen können. Es muss sich um eine qualifizierte Beschäftigung auf akademischem Niveau in einem IT-Beruf handeln und zudem muss in den letzten sieben Jahren einschlägige, mindestens dreijährige Berufserfahrung auf akademischem Niveau im IT-Bereich gesammelt worden sein. Das Bruttogehalt muss 2026 mindestens 45.934,20 Eurobetragen und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen) ist erforderlich.
Perspektiven
Der Familiennachzug ist mit der Blauen Karte EU grundsätzlich möglich.
Die Erteilungsdauer der Blauen Karte richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrages. Ist der Arbeitsvertrag befristet, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrages plus drei Monate erteilt. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich, diese muss dann über die Ausländerbehörde beantragt werden. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag kann der Aufenthaltstitel für bis zu vier Jahre erteilt werden.
Personen, die im Besitz einer Blauen Karte EU sind, können bereits nach 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie Deutschkenntnisse auf dem A1-Niveau (gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen können. Mit dem Sprachniveau B1 geht es sogar noch schneller. In dem Fall kann eine Niederlassungserlaubnis nach nur 21 Monaten beantragt werden.
