Arbeitsmarktzugang für Berufserfahrene

Im vierten Teil unserer Serie zum Arbeitsmarktzugang erklären wir den Zugang für Menschen mit Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und einer im Heimatland anerkannten Qualifikation.

Tipp:Diesen Text können Sie gerne direkt Ihren Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen.

Drittstaatsangehörige mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung können nach § 6 Beschäftigungsverordnung (BeschV) auch ohne einen in Deutschland anerkannten bzw. gleichwertigen Berufsabschluss oder Hochschulabschluss unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel erhalten.

Eine Beschäftigungsaufnahme ohne eine in Deutschland formal anerkannte Qualifikation ist in allen nicht reglementierten Berufen möglich. Ziel dieser Regelung ist es, das Verfahren für die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu vereinfachen und somit auch zu verkürzen.

Qualifikation

Für einen Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung muss grundsätzlich aber eine Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Zwischen der erworbenen Qualifikation und der angestrebten Tätigkeit in Deutschland muss jedoch kein Zusammenhang bestehen.

Bei der Berufsqualifikation kann es sich um eine Berufsausbildung mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren oder um einen Hochschulabschluss handeln. Die Qualifikation muss in dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt sein. Alternativ kann auch ein Nachweis über einen Berufsabschluss erbracht werden, der im Ausland erworben und von einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) erteilt wurde und die Ausbildung nach Inhalt, Dauer und Art die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes einhält.

Die Prüfung, ob die erworbene Qualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, anerkannt ist, erfolgt durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Für Hochschulabschlüsse stellt die ZAB eine Zeugnisbewertung aus. Ist die ausländische Hochschule in anabin mit dem Status „H+“ eingetragen und der Abschluss als „entspricht“ bzw. „bedingt vergleichbar“, ist der ausländische Hochschulabschluss als staatlich anerkannt zu werten. In diesem Fall ist die Zeugnisbewertung der ZAB nicht notwendig. Für Ausbildungen stellt die ZAB eine Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation aus. Alternativ kann auch der Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle als Nachweis dienen.

Berufserfahrung

Innerhalb der letzten fünf Jahren muss eine mindestens zweijährige, einschlägige Berufserfahrung auf dem Niveau einer Fachkraft gesammelt worden sein.

Es muss ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen der gesammelten Berufserfahrung und der angestrebten Tätigkeit bestehen. Die Prüfung der Berufserfahrung und der geplanten Tätigkeit auf Fachkraftniveau erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit.

Die Berufserfahrung muss durch eine Tätigkeit als Fachkraft gesammelt worden sein, also durch eine oder mehrere Tätigkeiten auf dem Niveau einer Berufsausbildung oder eines Hochschulabschlusses. Eine qualifizierte Teilzeittätigkeit kann als relevante Berufserfahrung gezählt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung in dem Zeitraum die Haupttätigkeit darstellte.

Sonderregelung für den IT-Bereich

Drittstaatsangehörige mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen im IT-Bereich haben die Möglichkeit, auch ohne formalen Berufsabschluss oder Hochschulabschluss einen Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung zu erhalten. In diesen Fällen muss daher kein Nachweis über eine Qualifikation erbracht werden. Alle sonstigen Voraussetzungen müssen jedoch auch für eine Beschäftigung im IT-Bereich erfüllt werden.

Stellenangebot

Bei der angestrebten Stelle muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Als qualifiziert gilt eine Beschäftigung, wenn sie üblicherweise eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss voraussetzt. Hilfs- oder Anlerntätigkeiten sind nicht möglich.

Gehalt

Um faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, muss das Gehalt mindestens 45 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen (mind. 45.630Euro im Jahr 2026, der Betrag wird jährlich angepasst). Für Arbeitnehmende, die 45 Jahre und älter sind, gilt in 2026 ein Mindestgehalt von 55.770 Euro.

Von der Gehaltsschwelle kann nur abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden im Sinne des §§ 3 und 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist und die Beschäftigung zu den geltenden tariflichen Bedingungen erfolgt. Zudem darf das Gehalt nicht ungünstiger sein, als das vergleichbarer inländischer Fachkräfte.

Sollte dieses Gehalt nicht erreicht werden, so besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft nach Deutschland zu kommen. Mit dieser ist die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland möglich, wenn parallel die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses angestoßen wird. Dies werden wir in unserem nächsten Newsletter genauer betrachten.