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In Deutschland gibt es in vielen Berufen einen Fachkräftemangel, sowohl in Ausbildungsberufen als auch in akademischen Berufen. Fachkräften aus dem Ausland bieten sich daher viele Möglichkeiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt.
Mit einem Aufenthaltstitel nach § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung aus Drittstaaten für die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach Deutschland kommen. Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium hingegen können mit einem Aufenthaltstitel nach § 18b AufenthG nach Deutschland einreisen. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um in Deutschland arbeiten zu dürfen?
Qualifikation: Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
Voraussetzung, um einen Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG beantragen zu können, ist eine abgeschlossene Berufsausbildung. Diese muss entweder in Deutschland absolviert oder in Deutschland voll anerkannt worden sein. Es muss sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handeln, das heißt die generelle Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen.
Für einen Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG muss die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsausbildung mit einer deutschen Berufsausbildung von der zuständigen Anerkennungsbehörde festgestellt worden sein. Nähere Informationen zum Thema Anerkennung bietet das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Anerkennung in Deutschland. Mithilfe des Anerkennungs-Finders können Fachkräfte aus dem Ausland in Erfahrung bringen, wie und wo sie ihren Abschluss in Deutschland anerkennen lassen können.
Wurde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgestellt, dass die Berufsausbildung in Deutschland nur teilweise anerkannt ist, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG (noch) nicht in Frage. In diesem Fall müsste die Einreise nach Deutschland zuerst mit einem Aufenthaltstitel für Anerkennungsmaßnahmen (§ 16d AufenthG) erfolgen. Nach einer bestandenen Anerkennungsmaßnahme kann der Aufenthaltstitel in § 18a AufenthG gewechselt werden.
Qualifikation: Hochschulabschluss (§ 18b AufenthG)
Der ausländische Hochschulabschluss muss mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Der Nachweis der Vergleichbarkeit ausländischer Hochschulabschlüsse bei nicht reglementierten Berufen kann mit einem Ausdruck aus der Datenbank anabin erfolgen, die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der KMK (ZAB) betreut wird.
Wenn der Abschluss und/oder die Hochschule bzw. deren Status in anabin nicht gefunden werden kann, ist eine Zeugnisbewertung bei der ZAB zu beantragen.
Reglementierte Berufe
Eine Besonderheit gilt es bei den reglementierten Berufen zu beachten. Reglementiert bedeutet, dass für die Berufsausübung in dem jeweiligen Beruf in Deutschland eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation erforderlich ist (unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel benötigt wird). Die Anerkennung ist durch Gesetze oder Verwaltungsvorschriften des Bundes bzw. der Bundesländer geregelt und setzt für die Berufsausübung eine bestimmte Qualifikation voraus. Zu den reglementierten Berufen gehören zum Beispiel medizinische und juristische Berufe, sowie die Tätigkeit als Lehrkraft an staatlichen Schulen. Die meisten Berufe in Deutschland sind jedoch nicht reglementiert.
Um in einem reglementierten Beruf zu arbeiten, ist zusätzlich zur Anerkennung eine Berufsausübungserlaubnis nötig. Die Berufsausübungserlaubnis umfasst neben der Erlaubnis zur Berufsausübung auch die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung.
Stellenangebot
Eine weitere Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18a und 18b ist eine konkrete Stellenzusage von einem Arbeitgeber in Deutschland. Wichtig ist, dass es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln muss. Qualifiziert ist eine Beschäftigung, wenn für die Ausübung in der Regel eine qualifizierte (mindestens zweijährige) Berufsausbildung erforderlich ist. Hilfs- oder Anlerntätigkeiten sind daher nicht ausreichend.
Fachkräfte mit Hochschulabschluss können auch für nichtakademische Tätigkeiten zugelassen werden, um ihnen den Berufseinstieg in Deutschland zu erleichtern.
Die Beschäftigung muss, mit Ausnahme der reglementierten Berufe, nicht im fachlichen Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehen.
Beschäftigungsbedingungen
Die Bundesagentur für Arbeit muss grundsätzlich der Beschäftigung zustimmen. Hierbei wird unter anderem geprüft, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt und ob die Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch) mit denen von inländischen Beschäftigten vergleichbar sind.
Altersabsicherung
Bei Personen, die 45 Jahre oder älter sind, erfolgt eine zusätzliche Prüfung der Altersabsicherung. Damit soll sichergestellt werden, dass bis zum Renteneintritt eine ausreichende Rente aufgebaut werden kann. Wer ab 45 Jahren zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland einreist, muss daher grundsätzlich ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 55.770 Euro erhalten (Stand 2026). Sollte das Bruttojahresgehalt geringer sein, besteht die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass bereits eine angemessene Altersversorgung vorhanden ist. Der Nachweis kann beispielsweise erbracht werden durch bereits erworbene Rentenansprüche, private Altersvorsorgepläne oder andere Formen der langfristigen finanziellen Absicherung. Die Prüfung der Altersabsicherung erfolgt bei den §§ 18a und 18b AufenthG durch die deutsche Auslandsvertretung.
Arbeitgeberwechsel
Innerhalb der ersten zwei Jahre der Beschäftigung in Deutschland besteht grundsätzlich eine Bindung an den Arbeitgeber. In den Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels wird daher vermerkt, dass die Tätigkeit nur bei einem bestimmten Arbeitgeber erlaubt ist. Ein Wechsel ist jedoch in der Regel mit der Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde möglich.
Perspektiven
Der Familiennachzug ist mit einem Aufenthaltstitel nach § 18a oder § 18b AufenthG grundsätzlich möglich.
Ein Arbeitgeberwechsel ist grundsätzlich möglich, muss jedoch bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Die Erteilungsdauer für einen Aufenthaltstitel nach §§ 18a oder 18b AufenthG richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrages. Ist der Arbeitsvertrag befristet, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrages plus drei Monaten erteilt. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich, diese muss dann über die Ausländerbehörde beantragt werden. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag kann der Aufenthaltstitel für bis zu vier Jahre erteilt werden.
Nach drei Jahren Beschäftigung mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 18a oder 18b AufenthG kann in der Regel eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Für den Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis müssen neben dem Nachweis über die Beschäftigung noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden, unter anderem der Nachweis über genügend Wohnraum für sich und die Familienangehörigen, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang gewährleistet.
