Sie können den Widerspruch auch auf anderen gesicherten Wegen einreichen.
Einige davon richten sich zusätzlich an Dritte, die in Ihrem Namen Widerspruch einlegen. Dazu gehören zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Betreuerinnen und Betreuer, Organisationen, Unternehmen oder Vereine.
Übermittlung an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO)
Der Widerspruch muss dafür als elektronisch signierte Erklärung vorliegen. Sie können diesen über ein elektronisches Postfach versenden, das für die Übermittlung zugelassen ist. Dazu gehören:
• Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO)
• Mein Justizpostfach (MJP)
• Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
Wichtig:Hinweis: Nur die hier genannten Wege bieten eine sichere und verschlüsselte Kommunikation. Daher raten wir, Ihren Widerspruch ausschließlich über die hier genannten Wege einzulegen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Daten geschützt sind.
E-Mail-Versand
Bei einem Versand mit E-Mail erfolgt die Übermittlung ungesichert und bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Nur eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene E-Mail entspricht den gesetzlichen Formvorschriften (Paragraf 84 SGG).
Wichtig:Wichtig: Nicht alle Jobcenter verwenden E-Mails. Falls Ihr Jobcenter E-Mails nutzt, finden Sie die E-Mail-Adresse im Briefkopf Ihres Bescheids.
Schriftlich oder zur Niederschrift
Wollen Sie den Widerspruch schriftlich erheben, beachten Sie die Ausführungen in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides. Gleiches gilt für die Möglichkeit zur Niederschrift im Jobcenter.