§ 10: Zumutbarkeit
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten (Aushilfe). Das Einkommen fließt ihm in unregelmäßigen Abständen zu. Um den aktuellen Bedarf zu überprüfen, erhält er vom Jobcenter jeden Monat eine Einladung zu einem Meldetermin. Zu diesem Termin soll er die aktuelle Einkommensbescheinigung mitbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hält das persönliche Erscheinen für nicht gerechtfertigt. Nach seiner Auffassung sei die Übersendung der Einkommensbescheinigung per Post ausreichend. Kann das Jobcenter verlangen, dass er monatlich persönlich seine Nachweise vorlegt?
Siehe Eintrag "Persönliches Erscheinen - Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit" zu § 59 (identisch).
Stand: 09.03.2017
WDB-Beitrag Nr.: 912024
1. Wie wird aus vermittlerischer Sicht mit Personen umgegangen, die ein im Ausland begonnenes Studium in Deutschland online abschließen wollen?
2. Wie ist mit Personen, die ein Online-Studium an einer ausländischen Hochschule aufnehmen wollen, umzugehen?
3. Wie ist mit Personen umzugehen, die einen auf ein Studium in Deutschland vorbereitenden Kurs absolvieren (z.B. Garantiefonds Hochschule)?
- Personen, die ein im Ausland begonnenes Studium in Deutschland online abschließen wollen: Wollen geflüchtete Leistungsberechtigte ein im Ausland begonnenes Studium online abschließen, wird die Fortführung mit dem Ziel der erfolgreichen Beendigung des Studiums grundsätzlich als wichtiger Grund (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) angesehen (Fachlichen Weisung zu § 10 SGB II, Ziffer 10.26).
- Personen, die ein neues Online-Studium an einer ausländischen Hochschule aufnehmen wollen: Die erstmalige Aufnahme eines neuen Online-Studiums an einer ausländischen Hochschule wird in der Regel nicht als wichtiger Grund anerkannt. Leistungsberechtigte haben in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Aufnahme des Studiums mit den Verpflichtungen des SGB II vereinbar ist. Das bedeutet, dass das Studium nur begleitend zu einer Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme absolviert werden kann. Auf die zeitlichen Anforderungen des Studiums kann keine Rücksicht genommen werden, auch wenn dies eine Unterbrechung oder Verzögerung des Studiums zur Folge hat. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Zum Beispiel, wenn aufgrund einer sehr hohen Sprachbarriere eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland nicht möglich ist. In diesem Fall könnte ein englischsprachiges Online-Studium im IT-Bereich eine gute Möglichkeit sein, zügig und nachhaltig die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn ein konkreter Arbeitsplatz in Aussicht steht, für den das Studium benötigt wird. In diesen Fällen muss die Verwertbarkeit des Abschlusses bzw. die Überwindung der Hilfebedürftigkeit belegt sein. Gleichwohl wäre auch in diesen Fällen auf die Teilnahme an einem Integrationskurs und ggf. auf eine Teilzeit- bzw. zumindest eine geringfügige Beschäftigung hinzuwirken.
- Personen, die einen auf ein Studium in Deutschland vorbereitenden Kurs absolvieren: Kurse, die auf ein Studium in Deutschland vorbereiten, werden in der Regel als wichtiger Grund angesehen. Diese Kurse umfassen beispielsweise Sprachkurse, Studienkollegs, Lehrgänge zum Erwerb der Hochschulreife oder fachspezifische Vorbereitungskurse. Die Finanzierung erfolgt durch spezifische Landesprogramme oder den Bund (sog. Garantiefonds Hochschule einschließlich Stipendium für den Lebensunterhalt). Sofern die Teilnehmenden weiterhin hilfebedürftig und im SGB II-Bezug sind, sollten die Teilnehmenden nicht im Sinne des Job-Turbos dazu beraten werden, diese Kurse zu verlassen und eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Hintergrund ist, dass mit Beginn des Studiums in der Regel aufgrund des BAföG-Bezugs der SGB II-Leistungsbezug endet und aufgrund des Studiums eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt möglich ist.
Stand: 19.08.2025
WDB-Beitrag Nr.: 100011