§ 11: Zu berücksichtigendes Einkommen

Wie ist der Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt, der älteren Arbeitnehmern bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit gezahlt wird, bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen?

Arbeitnehmer, die in Altersteilzeit beschäftigt sind - Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind um 50 % reduziert -, erhalten zusätzlich einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 % des reduzierten Bruttolohns. Dieser Betrag ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei (brutto = netto). Daneben werden zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung gewährt.

Durch die Zahlung des Aufstockungsbetrags sollen Lohnnachteile, die dem Arbeitnehmer durch die Verminderung seiner Arbeitszeit entstehen, zumindest teilweise ausgeglichen werden. Der Aufstockungsbetrag dient folglich demselben Zweck wie reguläres Erwerbseinkommen und ist deshalb bei der Einkommensanrechnung nach dem SGB II als solches zu betrachten.

Auch bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 11b Absatz 3 ist der Aufstockungsbetrag einzubeziehen. Berechnungsgrundlage ist dann: Brutto-Arbeitsentgelt + Aufstockungsbetrag.

Beispiel:

Herr A (56 Jahre) ist in Altersteilzeit beschäftigt und hat seine Arbeitszeit deshalb um 50 % reduziert. Das monatliche Brutto-Einkommen (bei 20 Wochenstunden) von Herrn A beträgt 800,00 Euro (631,00 Euro netto), außerdem erhält er einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 160,00 Euro monatlich sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung.

Zusätzlich beantragt Herr A Bürgergeld. 

Berechnung:

Einkommen
AngabeBetrag
Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen)631 EUR (800 EUR)
Aufstockungsbetrag160 EUR
Gesamteinkommen netto (brutto)791 EUR (960 EUR)
Grundabsetzungsbetrag100 EUR
Freibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB II216 EUR
berücksichtigungsfähiges Einkommen475 EUR

 

Bedarf
AngabeBetrag
Gesamtbedarf
 (Regelbedarf + Bedarf für
Unterkunft und Heizung)
791 EUR
Einkommen-475 EUR
Restbedarf361 EUR

Ergebnis:
Herr A erhält Bürgergeld in Höhe von 361,00 EUR.

Stand: 01.07.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110063

Wie wird das Krankengeld im SGB II berücksichtigt?

Festzustellen ist, dass ein Krankengeldempfänger für maximal einen Monat eine AU-Bescheinigung erhalten kann. Das Krankengeld wird für diesen Zeitraum rückwirkend durch die zuständige Krankenkasse unabhängig vom Kalenderzeitraum ausgezahlt. Die Zahlung kann somit z. B. mitten im Monat erfolgen.

Daraus ergibt sich folgende Betrachtungsweise der Anrechnung von Krankengeld:

Sofern der Zufluss der Krankengeldzahlung nach Abschluss des AU-Zeitraums für längstens einen Monat rückwirkend erfolgt (Höchstdauer der AU), handelt es sich um eine Einnahme i. S .d. § 11 Absatz 2 SGB II, die für den Zuflussmonat zu berücksichtigen ist.

Wird Krankengeld hingegen für einen Zeitraum gezahlt, der länger als einen Monat beträgt, gilt diese Zahlung als Nachzahlung i. S .d. § 11 Absatz 3 SGB II. In einem solchen Fall ist bei der Zahlung ggf. zwischen Nachzahlung (länger als einen Monat) und normaler Zahlung (maximal für einen Monat zurückliegend) zu differenzieren.

Führt die als Nachzahlung zufließende Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft, ist sie vollständig im Zuflussmonat unter Abzug der Absetzbeträge nach § 11b zu berücksichtigen, siehe FW zu §§ 11-11b, Rz. 11.11.

Soweit durch die Berücksichtigung des Krankengeldes in dem Zuflussmonat die Hilfebedürftigkeit entfallen würde, ist die als Nachzahlung zufließende Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen, siehe FW zu §§ 11-11b, Rz. 11.12.


Beispiele:

  • Variante 1: Krankengeld vom 05.02. bis 19.02., Zufluss im Februar = Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 2 SGB II
  • Variante 2: Krankengeld vom 29.01. bis 12.02., Zufluss im Februar = Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 2 SGB II
  • Variante 3: Krankengeld vom 15.01. bis 14.02., Zufluss im Februar = Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 2 SGB II
  • Variante 4: Krankengeld vom 08.01. bis 28.02., Zufluss im März = 08.01. bis 28.01. Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 3 SGB II (als Nachzahlung zufließende Einnahme) und 29.01. bis 28.02. Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 2 SGB II

Die Aufsplittung der Zahlung – wie in Variante 4 – ist in ALLEGRO nur vorzunehmen, wenn durch die Zahlung die Hilfebedürftigkeit entfällt. Dann wäre der Zeitraum 08.01. bis 28.01. auf sechs Monate aufzuteilen. Entfällt die Hilfebedürftigkeit nicht, ist die Zahlung im Zuflussmonat in ALLEGRO einzutragen.

Stand: 08.03.2024

WDB-Nummer: 110142

Vor einer Betriebsauflösung zum 01.03. (inkl. Gewerbeabmeldung) wird in den Monaten Januar und Februar kein Einkommen erzielt, weil die Auftragslage schlecht ist. Aus der Betriebsauflösung sowie aus den letzten Ausgangsrechnungen im Laufe des Februars resultieren Einnahmen in den Monaten März bis Juni. Der Bewilligungszeitraum geht von Januar bis Juni. Wird das Einkommen nur auf die Monate Januar und Februar verteilt, weil nur in diesen Monaten das Gewerbe ausgeübt wurde (Gewerbeanmeldung)? Abwandlung: Wie wird das Einkommen angerechnet, wenn der aktuelle Bewilligungsabschnitt von März bis August geht?

Nein, es erfolgt keine Aufteilung nur auf die Monate Januar und Februar, denn aus § 3 Absatz 1 Satz 3 Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) ergibt sich, dass eine Aufteilung auf den Zeitraum erfolgt, in welchem die Selbstständigkeit ausgeübt wird. Es kommt daher auf die Ausübung der Selbstständigkeit an und nicht darauf, ob zu diesem Zeitpunkt noch eine Gewerbeanmeldung vorliegt.

Zur Ausübung der Selbstständigkeit zählt auch die Liquidation des Unternehmens bzw. der Firma des Selbstständigen. Daher sind auch die Einnahmen aus den letzten Rechnungsstellungen und der Verkauf der Betriebseinrichtung im Rahmen der Selbstständigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Einkommens aus der Selbstständigkeit gilt ausnahmslos, dass der Zeitraum, für den die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt worden sind, sich mit dem Zeitraum decken muss, auf den das ermittelte Einkommen verteilt wird (vgl. Eicher/Mecke, SGB II, 3. Auflage 2013, § 13 RZ 62). Da vorliegend Einnahmen in den Monaten März bis Juni erzielt worden sind, sind diese Monate in den Verteilzeitraum einzubeziehen. Vorliegend wird daher der Betrag auf den gesamten Bewilligungsabschnitt (Januar bis Juni) verteilt.

Antwort zur Abwandlung:

In der Abwandlung läuft der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate, also von März bis August. Entscheidend ist hier ebenfalls in welchem Zeitraum die Selbstständigkeit tatsächlich ausgeübt wurde (§ 3 Absatz 1 Satz 3 Bürgergeld-V). Vorliegend wurde die Selbstständigkeit ab dem 01.03. beendet. Es wurden jedoch noch Einnahmen im Zeitraum vom März bis Juni erzielt. Wenn im Juli und August keinerlei Ausgaben angefallen sind und keine Einnahmen erzielt wurden, dann wurde die Selbstständigkeit nur in den vier Monaten (März bis Juni) ausgeübt. Die Einnahmen und Ausgaben werden daher nur vier Monate gegenübergestellt und eine Aufteilung erfolgt daher nur auf diese vier Monate.

Stand: 24.07.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110002 

Wie wird die vom Arbeitgeber gezahlte Auslöse bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt?

Die Auslöse ist als Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB II zu berücksichtigen.

Mit der Zahlung einer Auslöse soll berufsbedingter Aufwand für Verpflegung und Übernachtung (z. B. bei Berufskraftfahrern) abgedeckt werden, sie dient somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Daher ist die Auslöse als Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB II zu berücksichtigen.

Sofern die Auslöse dazu dient, einen Mehraufwand auszugleichen, wird dieser Zweckbestimmung dadurch Rechnung getragen, dass vom Gesamteinkommen (Arbeitseinkommen + Auslöse; netto) – neben den weiteren Absetzbeträgen des § 11b SGB II - alle berufsbedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten gemäß § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Abzug gebracht werden können.

 

Hinweise:

Die Auslöse ist bei der Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätige nach § 11b Absatz 3 SGB II einzubeziehen (brutto = netto).

In Betracht kommen

  • Übernachtungskosten,
  • Verpflegungsmehraufwand,
  • Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen,
  • Sonstige Mehraufwendungen, die bei Ausübung der Beschäftigung am Wohnort nicht entstünden.

Die Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Denn im Steuerrecht werden Einnahmen aus unterschiedlichen Gründen privilegiert (z. B. haushaltspolitische, lenkungspolitische oder umweltpolitische Gründe).

Die entstandenen Aufwendungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen, je nach Art der Ausgaben reicht es aus, wenn die leistungsberechtigte Person diese glaubhaft erklärt (z. B. Auflistung mit Datum).

 

Hinweis zum Verpflegungsmehraufwand (BSG, Urteil vom 11.12.2012, Az: B 4 AS 27/12 R):

Ist eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person im Rahmen einer Erwerbstätigkeit von ihrer Wohnung abwesend, ohne dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist für Mehraufwendungen für Verpflegung für jeden Kalendertag, an dem die Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von ihrer Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6,00 EUR nach § 6 Absatz 3 Bürgergeld-Verordnung abzusetzen. Bei Ansatz dieser Pauschale ist lediglich die Dauer der Abwesenheit, nicht aber der konkrete Verpflegungsmehraufwand nachzuweisen. Darüber hinaus können Verpflegungsmehraufwendungen nur abgesetzt werden, soweit sie tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind. Die Obergrenze bildet hierbei § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Absatz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) i. v. m. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) i. V. m. § 9 Absatz 4a EStG (BSG vom 11.12.2012 Az. B 4 AS 27/12 R) in der Fassung des Bundesreisekostengesetzes und des Einkommensteuergesetzes seit dem 1.1.2014.

 

24:00 Stunden abwesend: Bis 28,00 EUR mit Nachweis

Mehr als 8 Stunden abwesend: Bis 14,00 EUR mit Nachweis

12:00 bis 24:00 Stunden abwesend: Pauschal 6,00 EUR ohne Nachweis

 

Stand: 24.07.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110032

Eine teilweise erwerbsgeminderte leistungsberechtigte Person erhält von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Rentennachzahlung. Wie wird die Nachzahlung angerechnet?

Grundsätzlich sind Rentenzahlungen während des Bürgergeld – Bezuges im Anspruchsmonat anzurechnen, da es in diesem auch zufließt. In Fällen, in denen trotz eines bestehenden Anspruchs tatsächlich keine Rente gezahlt wird und der SGB II Träger deshalb ohne Anrechnung leistet, ist bei der DRV ein Erstattungsanspruch anzumelden, so dass bei einer späteren Nachzahlung die Rente direkt an den SGB II Träger erstattet wird. Erfolgt keine Erstattung – etwa, weil kein Anspruch angemeldet wurde oder aus sonstigen Gründen - fließt die spätere Nachzahlung in voller Höhe dem Leistungsberechtigten zu. Ausführliche Hinweise zur Anrechnung einer Nachzahlung finden sich in Kapitel 1.3 der Fachlichen Weisungen zu §§ 11-11b.

Achtung: Liegt bei Zufluss der Rentennachzahlung kein Leistungsbezug (mehr) vor, besteht keine Möglichkeit, diese als Einkommen beim Leistungsberechtigten zu berücksichtigen!

 

Stand: 25.07.2023
 

WDB-Beitrag Nr.: 110098

Einkommensteuererstattungen sind zu berücksichtigendes Einkommen i. S. d. § 11 Absatz 1 SGB II. Welchem Ehepartner sind Steuererstattungen zuzuordnen, wenn für den Zeitraum der Steuererstattung eine gemeinsame Veranlagung erfolgte?

Die Zuordnung des Einkommens orientiert sich an den steuerrechtlichen Vorschriften. Dabei ist zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden.

a) Nur ein Ehepartner hat im Veranlagungszeitraum steuerpflichtiges Einkommen erzielt:

Wenn Eheleute steuerlich zusammen veranlagt werden, aber nur einer von beiden steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, steht der Erstattungsanspruch allein demjenigen zu, von dessen Einkommen die Steuern entrichtet wurden. Die Steuererstattung ist folglich nur diesem Ehepartner als Einkommen zuzuordnen.

b) Beide Ehepartner haben im Veranlagungszeitraum steuerpflichtiges Einkommen erzielt:

Bei Eheleuten, die beide steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben und zusammen veranlagt werden, wird von einer Gesamtsteuerschuld ausgegangen, d. h. die Steuern wurden von dem Gesamteinkommen beider Partner entrichtet. Wird eine Gesamtsteuerschuld angenommen, steht die Steuererstattung beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zu. Schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bietet es sich an, diese steuerrechtliche Betrachtung bei der Anrechnung von Einkommen auf das Bürgergeld zu übernehmen und die Steuererstattung beiden Ehepartnern zur Hälfte zuzuordnen.

 

Stand: 25.07.2023

WDB-Beitrag Nr.: 11010

Ist eine Erziehungsrente als Einkommen zu berücksichtigen?

Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI gehört zu den Renten wegen Todes, welche jedoch aus der Rentenversicherung des Überlebenden gezahlt wird. Anspruch haben geschiedene Versicherte und verwitwete Versicherte, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn ihr früherer Ehegatte verstorben ist, sie nicht wieder geheiratet haben und allein ein Kind erziehen.

Die Erziehungsrente dient keiner anderen Zweckbestimmung als die Leistungen nach dem SGB II und ist daher als Einkommen zu berücksichtigen.

§ 5 Absatz 3 SGB II und §§ 102 ff SGB X sind zu beachten.

 

Stand: 26.07.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110045

Sind Härteleistungen des Bundes für Opfer und Hinterbliebene extremistischer Übergriffe und terroristischer Gewalt - wie z.B. an die Opfer und Angehörigen der Anschläge in Hanau - bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen?

Finanzielle Hilfen des Bundes für Verletzte und Hinterbliebene von Opfern extremistischer Übergriffe und terroristischer Gewalt aus dem Bundeshaushalt sind nicht auf das Bürgergeld anzurechnen. Bei diesen Hilfen handelt es sich um zweckbestimmte Einnahmen, die nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Die Hilfen sollen Verletzte und Hinterbliebene von Opfern extremistischer Anschläge dabei unterstützen, die schrecklichen Folgen des Erlebten und den Verlust geliebter Menschen zu verarbeiten. Sie dienen somit nicht demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II.

Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung dieser Leistungen, die auch weiterhin nach dem eigentlichen Zufluss der Zahlungen greift, ist auch bei der Vermögensprüfung für diese finanziellen Hilfen in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II gegeben.

Die ggf. aus dem Vermögen erzielten Kapitaleinkünfte (z. B. Zinserträge) sind dagegen als Einkommen i. S. d. § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen (in analoger Anwendung der FW zu §§ 11 – 11b SGB II, Rz. 11.82). Dabei sind nach § 1 Absatz 1 Bürgergeld-V die gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zu einem Betrag von insgesamt 100,00 EUR anrechnungsfrei.

Hinweise:

Siehe auch WDB-Eintrag „Entschädigungszahlungen des Landes Thüringen an Opfer und Betroffene von Taten des NSU“ (WDB-Beitrag Nr.: 111118)

Stand: 20.01.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110141

Die Mutter und die 20-jährige Tochter leben in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Tochter hat Anspruch auf Bürgergeld, die Mutter hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und Grundsicherung nach   41 Absatz 1, Ziffer 2 SGB XII. Für die Tochter wird Kindergeld geleistet. Entsprechend § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II ist das Kindergeld der Tochter zuzurechnen, zieht man den Umkehrschluss zu § 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII, ist es jedoch auch der Mutter zuzurechnen, da die Tochter volljährig ist. Bei wem ist das Kindergeld nun zu berücksichtigen?

 

Ein Umkehrschluss zu § 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die im SGB XII verankerte Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind hat ausschließlich zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler minderjähriger Kinder zu vermeiden. Volljährige Kinder bilden sozialhilferechtlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen. Hier wird keine weitere Unterscheidung getroffen.

In § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II hingegen rechnet der Gesetzgeber das Kindergeld ausdrücklich dem volljährigen Kind unter 25 Jahren zu, wenn es noch bei den Eltern wohnt. Diese gesetzliche Regelung ist von den Leistungsträgern auszuführen, d. h. das Kindergeld ist bei dem volljährigen Kind anzurechnen, wenn es noch bei den Eltern wohnt und das Geld zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt. Eine Doppelberücksichtigung ist nicht zulässig, d. h. Kindergeld, das bereits bei dem Kind berücksichtigt wurde, darf nicht mehr auf die Leistungen der Mutter angerechnet werden.

Stand: 26.07.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110095

Sind bei privat versicherten Kindern auch die Krankenversicherungsbeiträge zum Lebensunterhalt zu zählen und bei der Frage, wie viel Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist, zu berücksichtigen?

Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II ist das Kindergeld für ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind Einkommen des Kindes, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind in Kapitel 3, Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Die Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II gehören somit zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (der 2. Abschnitt des 3. Kapitels umfasst die §§ 19 bis 35 SGB II).

Die Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die grundsätzlich nach § 26 Absatz 1 SGB II zuschussfähig wären, sind daher bei der Frage, wie viel Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich ist, zu berücksichtigen.

Beispiel:

Bedarf des KindesAngabe in Euro
Gesamtbedarf
(Regelbedarf des Kindes
+ Unterkunft/ Heizung)
450,00 EUR

 

Einkommen                 Angabe in Euro
Unterhalt                   250,00 EUR
Kindergeld                   250,00 EUR
Insgesamt                   500,00 EUR

 

Das Kind ist nicht bedürftig, weil sein Einkommen den Bedarf übersteigt. Vom Kindergeld wären grundsätzlich 50,00 EUR beim Kindergeldberechtigten als Einkommen zu berücksichtigen. Für das Kind ist jedoch ein Beitrag in Höhe von 120,00 EUR für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (beispielhaft) zu zahlen. Durch die Übernahme dieses Beitrags würde Hilfebedürftigkeit eintreten. Es besteht somit ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 26 Absatz 1 und Absatz 2 SGB II in Höhe von 70,00 EUR (120,00 EUR abzüglich 50,00 EUR übersteigendes Kindergeld).

Im Ergebnis ist damit im genannten Beispiel kein Kindergeld mehr auf die Eltern zu übertragen.

Stand: 27.07.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110118

Wie ist eine Lebensversicherung zu bewerten, die durch den Tod der Ehegattin / des Ehegatten fällig geworden ist? Sie wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht berücksichtigt, da eine Verwertung unwirtschaftlich gewesen wäre. Die fällige Versicherungssumme überschreitet nun den Vermögensfreibetrag der Witwe / des Witwers. Ist die ausgezahlte Versicherungssumme Einkommen oder verwertbares Vermögen?

Vor dem 01.07.2023:
Nach dem Bundessozialgericht ist Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (Zuflusstheorie, 
BSG, Urteil vom 23.08.2011, Az: B 14 AS 185/10 R, Rz. 10 mit weiteren Nachweisen).

Einmalige Einkünfte, wie z. B. Lottogewinne, Steuererstattungen, die während der Bedarfszeit zufließen, zählen daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.

Dies gilt nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde. So zählt beispielsweise eine Lebensversicherung, die durch Zeitablauf fällig geworden ist, weiterhin zum Vermögen; es erfolgt lediglich eine Vermögensumwandlung. Siehe auch Ausbezahlung einer Lebensversicherung.

Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich aber nicht um eine eigene Lebensversicherung, also nicht um von der leistungsberechtigten Person selbst angesparte Mittel. Vielmehr ist hier die leistungsberechtigte Person aus einer Lebensversicherung eines Dritten begünstigt. Die zugeflossenen Mittel resultieren aus den Ansparleistungen des Dritten und der durch den Todesfall erhöhten Auszahlsumme. Die wegen Eintritts des Versicherungsfalles ausgezahlte Lebensversicherung ist daher als einmalige Einnahme zu betrachten.

Ggf. ist zu prüfen, ob von der Verwertung von Teilen der Versicherungssumme gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II abzusehen ist, weil dies wegen des Vermögenszweckes (z. B. Beerdigungskosten, Grabpflege) für die leistungsberechtigte Person eine besondere Härte bedeuten würde.

Ab 01.07.2023:
Die Fachlichen Weisungen zu §§ 11-11b SGB II Kapitel 5.5 und § 12 SGB II wurden überarbeitet und sind entsprechend zu berücksichtigen.

 

Stand: 10.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110108

Wie sind Steuerrückerstattungen nach dem Eröffnungsbeschluss im Verbraucherinsolvenzverfahren zu berücksichtigen?

Steuererstattungen nach dem Eröffnungsbeschluss im Verbraucherinsolvenzverfahren werden grundsätzlich weiterhin als Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt.

Zum Hintergrund:

Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren, da mit dem Beschluss das vorhandene Vermögen in Beschlag genommen und der Treuhänder bestellt wird. Dieser hat für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse inne (§ 80 Absatz 1 InsO).

Zur Insolvenzmasse zählt neben dem bereits vorhandenen Vermögen auch das neu erworbene Vermögen (§ 35 Absatz 1 InsO). Hierzu zählen auch Forderungen, die z. B. aus einer Abrechnung entstehen.

Es fallen nicht sämtliche Gegenstände und Forderungen in die Insolvenzmasse. Dabei gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Absatz 1 Satz 1 InsO, §§ 811ff ZPO).

Nach §§ 850ff ZPO sind von der Beschlagnahmung des neu erworbenen Vermögens nicht pfändbares Arbeitseinkommen und Sozialleistungen ausgeschlossen, so dass dieses Arbeitseinkommen als bereites Mittel der oder dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stünde.

In die Insolvenzmasse fallen dagegen alle pfändbaren Vermögensgegenstände und unterliegen somit der Verfügungsbefugnis des Treuhänders, d. h. diese Vermögensgegenstände stehen der oder dem Leistungsberechtigten nicht als bereite Mittel zur Verfügung und sind bei der Berechnung des Leistungsanspruches nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen. 

Jedoch unterliegt das Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung des Bedarfs der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzschuldner nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher nicht Teil der Insolvenzmasse. Dies folgt aus der Beschränkung der Insolvenzmasse auf das pfändbare Vermögen (§ 36 Absatz 1 InsO, §§ 811ff, 850ff ZPO) und den Gründen für die Pfändungsverbote (BSG, Urteil vom 16.10.2012, Az: B 14 AS 188/11 R, Leitsatz sowie Rz 19).

Die wirtschaftliche Existenz der Schuldnerinnen und Schuldner sowie ihrer bzw. seiner Familienangehörigen soll durch die Pfändungsschutzvorschriften erhalten werden. Damit soll ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben geführt werden können. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Sozialleistungen wieder zur Verfügung stellen müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2004, Az: IXa ZB 321/03IXa ZB 321/03, Rz 8; Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 811 Rz 1).

Grundsätzlich ist nur Einkommen, das der leistungsberechtigten Person tatsächlich zur Verfügung steht ("bereite" Mittel), zu berücksichtigen. Es handelt sich daher nur dann um "bereite“ Mittel, wenn die leistungsberechtigte Person diese kurzfristig erlangen kann. Eine Steuerrückerstattung kann nicht als "bereites“ Mittel angesehen werden, wenn sie gepfändet wird. In diesen Fällen steht das Geld tatsächlich nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung und kann nicht "ohne Weiteres“, also durch einfach gelagertes und zumutbares Verhalten, erlangt werden (BSG, Urteil vom 16.10.2012, Az: B 14 AS 188/11 R, Rz 25f; Landessozialgericht NSB, Urteil vom 19.03.2014, Az: L 13 AS 3/13; FW zu § 9 SGB II, Rz 9.7a).

Sollten hinsichtlich der Verfügbarkeit des Einkommens Schwierigkeiten (z. B. durch Pfändung) auftreten, hat die Kundin bzw. der Kunde die sich aus dem amtsgerichtlichen Verfahren ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen. Eine Unterstützung durch das Jobcenter hat dabei zu erfolgen.

Es ist ggf. ein Anspruchsübergang nach § 33 SGB II zu prüfen, da grundsätzlich jeder privat- oder öffentlich-rechtliche Anspruch übergehen kann.

Stand: 01.08.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110119

Kann im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändete Teil des Erwerbseinkommens einer antragstellenden Person als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt werden?

Grundsätzlich ist eine Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen im SGB II nicht möglich.

Als Einkommen nach § 11 SGB II können nur bereite Mittel berücksichtigt werden. Bereite finanzielle Mittel stehen den leistungsberechtigten Personen dann zur Verfügung, wenn die Mittel kurzfristig und ohne wesentliche Zwischenschritte realisiert werden können, um den Bedarf zu decken. Soweit Teile des Arbeitseinkommens aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet werden, hat die antragstellende Person darüber keinerlei Verfügungsmöglichkeiten, d. h. diese stehen nicht als bereite Mittel zur Verfügung. Daher ist der gepfändete Betrag bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich nicht als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen.

Regelmäßig dürfte es sich bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um einen sogenannten Blankettbeschluss handeln. D. h., Drittschuldnern (hier: Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern) wird verboten, Arbeitseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) an die Schuldnerinnen und Schuldner (hier: Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, Antragstellerin/Antragsteller) auszuzahlen. Nach § 850c Absatz 3 Satz 2 ZPO genügt die Bezugnahme auf die Tabelle über die Pfändungsfreigrenzen zu § 850c Absatz 3 ZPO. Der Arbeitgeberin/Dem Arbeitgeber wird dabei die eigenständige Ermittlung des konkret pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt. Der antragstellenden Person wird daher immer das Einkommen bis zum Erreichen der Pfändungsfreigrenze ausgezahlt.

Tritt im Einzelfall durch die Pfändung des Einkommens erhöhte Hilfebedürftigkeit ein, so ist der antragstellenden Person aufzuerlegen, beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages zu beantragen (soweit die Voraussetzungen nach § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO erfüllt sein könnten).

Beispiel: Familie mit 2 Kindern (15 und 17 Jahre)
Einkommen ohne Pfändung

Nach Ermittlung der Bedarfe (inkl. Regelbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe und KV/PV) wurde ein Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 2.680,00 EUR ermittelt. Es wird ein Netto-Einkommen in Höhe von 2.570,00 EUR monatlich erzielt.

AngabeBetrag
Netto-Einkommen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person2.570,00 EUR
./. Absetzbeträge nach § 11b SGB II- 378,00 EUR
zu berücksichtigendes Einkommen2.192,00 EUR
Kindergeld (2 x 250,00 EUR)+ 500,00 EUR
Einkommen insgesamt über 2.680,00 EUR
- Bedürftigkeit liegt nicht vor! -
2.692,00 EUR

Das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen liegt mit 2.692,00 EUR über dem Bedarf in Höhe von 2.680,00 EUR. Wegen der Differenz von 12,00 EUR liegt keine Hilfebedürftigkeit vor.

Variante 1: Familie mit 2 Kindern (15 und 17 Jahre)
gepfändetes Einkommen in Höhe von 867,89 EUR

AngabeBetrag
Netto-Einkommen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person2.570,00 EUR
./. gepfändete Beträge nach § 850c ZPO
(keine Unterhaltsverpflichtung)
- 876,89 EUR
./. Absetzbeträge nach § 11b SGB II- 378,00 EUR
zu berücksichtigendes Einkommen1.324,11 EUR
Kindergeld (2 x 250,00 EUR)+ 500,00 EUR
Einkommen insgesamt unter 2.680,00 EUR
- Bedürftigkeit liegt vor! -
1.824,11 EUR

Nach der Tabelle zu § 850c ZPO ist bei einem Nettoeinkommen von 2.570,00 EUR und drei unterhaltsberechtigten Personen lediglich ein Betrag von 15,58 EUR pfändbar. Grundlage für die Berechnung bilden die Werte ab dem 01.07.2022 in der Fassung der

"Bekanntmachung zu §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023)“.

AngabeBetrag
Netto-Einkommen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person2.570,00 EUR
./. gepfändete Beträge nach § 850c ZPO
(Unterhaltsverpflichtung für 3 Personen)
- 15,58 EUR
./. Absetzbeträge nach § 11b SGB II- 378,00 EUR
zu berücksichtigendes Einkommen2.175,42 EUR
Kindergeld (2 x 250,00 EUR)+ 500,00 EUR
Einkommen insgesamt unter 2.680,00 EUR
- Bedürftigkeit liegt vor! -
2.675,42 EUR

Auch unter Berücksichtigung des Betrages von 15,58 EUR würde Hilfebedürftigkeit eintreten. Dennoch ist die Erhöhung des unpfändbaren Betrages zu beantragen, um die Hilfebedürftigkeit zu reduzieren.

Variante 2: Erwerbsfähige leistungsberechtigte Person lebt mit Partnerin/Partner und 2 leiblichen Kindern (15 und 17 Jahre) von Partnerin/Partner in einer Bedarfsgemeinschaf

Da gegenüber den Personen in der Bedarfsgemeinschaft keine Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin/des Schuldners besteht, ist eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850c ZPO nicht möglich. Es bleibt bei einer Pfändung des Einkommens in Höhe von 867,89 EUR. Die gepfändeten Beträge dürfen nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil sie keine "bereiten Mittel“ sind.

Stand: 03.08.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110100

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II