§ 11b: Absetzbeträge
Werden Erstattungen des Arbeitgebers für von der leistungsberechtigten Person verauslagte Fahrkosten als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet?
Nach § 9 SGB II werden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur erbracht, wenn die betreffende Person hilfebedürftig ist. Die Hilfebedürftigkeit kann durch die Erzielung von Einkommen ganz oder teilweise entfallen. Deshalb werden in der Regel alle Einnahmen in Geld als Einkommen berücksichtigt.
Die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) sowie bei Erwerbstätigen der Freibetrag (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II) werden abgesetzt.
Daher werden zunächst alle Erstattungen des Arbeitgebers für verauslagte Fahrkosten zwar zunächst als Einkommen berücksichtigt, jedoch in einem weiteren Schritt wieder von diesem Einkommen abgesetzt.
Der Absetzbetrag ist in analoger Anwendung des § 6 Absatz 1 Nr. 5 Alg II-V mit 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer anzusetzen. Der in § 6 Absatz 1 Nr. 5 Alg II-V genannte Betrag in Höhe von 0,20 EUR wird für den Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Kilometerpauschale berücksichtigt und entspricht damit der Hin- und Rückfahrt. Der Betrag von 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer entspricht auch der bei betrieblicher Nutzung eines PKW anzusetzenden Kilometerpauschale nach § 3 Absatz 7 Alg II-V.
Stand: 14.08.2018
WDB-Beitrag Nr.: 112060
Wie sind Abschlagszahlungen und Gehaltsvorschüsse im SGB II zu berücksichtigten, die im Monat vor der Restzahlung zufließen?
Bei Vorauszahlungen auf Arbeitsentgelt sind die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 2 SGB II (Grundabsetzungsbetrag in Höhe von 100,00 EUR) und § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Absatz 3 SGB II (weiterer Erwerbstätigenfreibetrag) grundsätzlich in dem Monat in Abzug zu bringen sind, in dem die Vorauszahlungen zufließen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.03.2022 – Az B 4 AS 24/21 R). Dies gilt selbst dann, wenn die Gehaltsabrechnung erst im Folgemonat erfolgt.
Werden von den Abschlägen oder Vorschüssen keine Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen, entsprechen die konkreten Auszahlungsbeträge den nach § 2 Absatz 1 Alg II-V maßgebenden Bruttoeinnahmen. Im Folgemonat errechnen sich die im SGB II zu berücksichtigenden Erwerbseinnahmen auf Grundlage des Bruttobetrags der Gehaltsabrechnung unter Abzug der zwar abgerechneten, aber schon im Vormonat ausgezahlten Vorschüsse (die nicht im Monat der Restzahlung zugeflossen sind) und gegebenenfalls unter Hinzurechnung von im Abrechnungsmonat gezahlten – aber erst im Folgemonat abzurechnenden – neuen Vorschüssen.
Beispiel:
Die Lohnzahlung für eine kinderlose leistungsberechtigte Person in Höhe von 1.300,00 EUR brutto (1.000,00 EUR netto) erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Folgemonats. Im Monat der Arbeitsaufnahme zahlt der Arbeitgeber einen Abschlag in Höhe von 250,00 EUR.
Für den Monat der Arbeitsaufnahme wird ein Erwerbseinkommen von 250,00 EUR (brutto wie netto) zugrunde gelegt. Das im SGB II zu berücksichtigende Einkommen beträgt in diesem Monat somit 120,00 EUR (250,00 EUR abzüglich 100,00 EUR Grundabsetzungsbetrag und 30,00 EUR weiterer Erwerbstätigenfreibetrag).
Im Folgemonat kommt die Restzahlung in Höhe von 750,00 EUR zur Auszahlung (1.000,00 EUR netto abzüglich 250,00 EUR Abschlag). Zudem zahlt der Arbeitgeber einen neuen Abschlag auf das Gehalt des laufenden Monats aus. Dieser beträgt 400,00 EUR.
Im zweiten Monat der Beschäftigung ist ein Gesamt-Brutto in Höhe von 1.450,00 EUR zu berücksichtigen (1.300,00 EUR Gehalt laut Abrechnung abzüglich 250,00 EUR Abschlag aus dem Vormonat zuzüglich 400,00 EUR neuer Abschlag) sowie ein Gesamt-Netto von 1.150,00 EUR (750,00 EUR Restzahlung für den Vormonat zuzüglich 400,00 EUR neuer Abschlag). Das zu berücksichtigende Einkommen beträgt 850,00 EUR (1.150,00 EUR abzüglich 100,00 EUR Grundabsetzungsbetrag und 200,00 EUR weiterer Erwerbstätigenfreibetrag).
Von dem dargestellten Rechtsprinzip kann nur abgewichen werden, wenn Anhaltspunkte für eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber vorliegen.
Stand: 29.09.2022
WDB-Beitrag Nr.: 112118
Bei einer Einstiegsqualifizierung werden als Vergütung durch den Arbeitgeber 231,00 EUR monatlich gezahlt. Sind hiervon die Frei- und Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen?
Betrieblichen Auszubildenden werden die Frei- und Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit gewährt. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung (EQ) sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichzustellen.
Begründung:
Nach § 54a Absatz 2 Nr. 2 SGB III können die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der § 4 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) vorbereiten und werden vom Betrieb bescheinigt. Der Jugendliche (bei nicht volljährigen Jugendlichen die Erziehungsberechtigten) und der Betrieb schließen nach § 54a Absatz 2 Nr. 1 SGB III einen schriftlichen Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung im Sinne von § 26 BBiG.
Nach § 7 Absatz 2 SGB IV gilt auch als Beschäftigung der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
Insofern sind Teilnehmende an einer EQ sozialversicherungsrechtlich den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichzustellen; auch für den Bereich des SGB II.
Von der Vergütung ist somit der Grundabsetzungsbetrag nach § 11b Absatz 2 SGB II von 100,00 EUR und ein Freibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB II von 26,20 EUR (20% von 131,00 EUR) abzusetzen.
Hinweise:
Anstelle der bisher geltenden individuellen Beitragsabführung wird ab dem 01.01.2016 nunmehr für jede versicherungspflichtige Person ein ungekürzter Pauschalbeitrag gezahlt. Es entfällt die aufwändige Anrechnung von weiterem sozialversicherungspflichtigem Einkommen auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Stand: 09.03.2017
WDB-Beitrag Nr.: 112081
Ein Wahlhelfer bekommt 40,00 EUR Entschädigung für seine Tätigkeit im Wahllokal. Wird diese Entschädigung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
Die Entschädigung für Wahlhelfer ist auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II bleiben Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur anrechnungsfrei, soweit sie einem anderen Zweck dienen als die Leistungen nach dem SGB II.
Die Zahlung der Entschädigung für Wahlhelfer erfolgt jedoch mit keiner ausdrücklichen Zweckbestimmung. Eine leistungsberechtigte Person kann diese Leistung somit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verwenden. Von der Entschädigung für Wahlhelfer ist jedoch nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II ein erhöhter Grundfreibetrag von bis zu 200,00 EUR abzusetzen, da sie den steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzuordnen ist.
Stand: 09.03.2017
WDB-Beitrag Nr.: 112083
Wie hoch ist der Grundabsetzungsbetrag nach § 11b Absatz 2 SGB II bei Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie beim Taschengeld nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz und Bundesfreiwilligendienstgesetz?
Der Betrag wurde ab dem 01.01.2021 von 200,00 Euro auf 250,00 Euro erhöht.
Zum Hintergrund:
Das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurde am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I- S. 3096) verkündet. Davon waren auch die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) betroffen. Diese Änderungen traten gemäß Artikel 50 JStG 2020 am 01.01.2021 in Kraft.
Nach Artikel 42 JStG 2020 wurde jeweils die Angabe „200 Euro“ durch „250 Euro“ in § 11b Absatz 2 SGB II ersetzt. Damit erhöht sich der Grundabsetzungsbetrag in bestimmten Fällen von 200,00 Euro auf 250,00 Euro. Mit der Änderung werden die weitergehenden Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a Einkommensteuergesetz (EStG) im SGB II nachvollzogen.
Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG (z. B. Übungsleiter/in, Ausbilder/in, Erzieher/in, Betreuer/in, Wahlhelfer, Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich) ist an Stelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein Betrag von 100,00 Euro zuzüglich zu dem steuerfreien Einkommen, maximal 250,00 Euro, abzusetzen. Höhere Aufwendungen können abgesetzt werden, wenn die Einnahmen einen Betrag von 250,00 Euro übersteigen und die Aufwendungen nachgewiesen werden.
Auch beim Taschengeld nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, das eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst (keine Erwerbstätigkeit) oder Bundesfreiwilligendienst (keine Erwerbstätigkeit) erhält, ist gemäß § 11b Absatz 2 Satz 5 SGB II anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 250,00 Euro abzusetzen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 42 JStG 2020.
Die Materialien des Jahressteuergesetzes 2020 stehen auf der Seite des Bundestages zur Verfügung zur Verfügung.
Die Fachlichen Weisungen zu §§ 11-11b SGB II werden bei der nächsten Überarbeitung angepasst.
Stand: 01.01.2021
WDB-Beitrag Nr.: 112119
Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bezieht eine nicht erwerbsfähige Person Bürgergeld nach dem SGB II. Sie erzielt Einkommen aus einer geringfügigen Tätigkeit (unter drei Stunden täglich). Ist der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Absatz 3 SGB II vom Einkommen nicht erwerbsfähiger leistungsberechtigter Personen abzusetzen?
Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB II ist nur vom Einkommen erwerbsfähiger leistungsberechtigter Personen abzusetzen. Mit diesem soll insbesondere ein Anreiz geschaffen werden, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen und dadurch die Hilfebedürftigkeit zu verringern.
Eine alleinstehende nicht dauerhaft erwerbsfähige Person kann Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Anspruch nehmen (Sozialhilfe). Diese Ansprüche bleiben Personen als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft versagt, da die Ansprüche nach dem SGB II vorrangig sind.
Dadurch kommt es zu einer Benachteiligung gegenüber leistungsberechtigten Personen nach dem SGB XII. Diesen wird nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens – höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 eingeräumt.
Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ist nicht erwerbsfähigen Personen, die Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II haben, analog den sozialhilferechtlichen Vorschriften ein Freibetrag nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII einzuräumen.
Bei einem monatlichen Einkommen von 400,00 EUR wäre somit ein Freibetrag von 120,00 EUR zu berücksichtigen (30 Prozent von 400,00 EUR).
Hinweis: Gesetzestext § 82 SGB XII ( PDF, 700,1 KB)
Stand: 27.06.2021
WDB-Beitrag Nr.: 112116
Wie hoch ist der gewährte Freibetrag auf die Grundrente bei der Berechnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und ab wann wird dieser gewährt?
Der Freibetrag wird zum 01.01.2021 eingeführt. Er wird gewährt, wenn mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachgewiesen werden (FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Ziel des Freibetrages ist es, dass Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erworben haben, mehr Geld zur Verfügung steht, als der aktuelle Grundsicherungsbedarf beträgt. Da durch die Freistellung weniger Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt wird, erhöht sich der Auszahlungsbetrag um die Höhe des Freibetrages. Bestand bislang kein Leistungsanspruch, kann dieser durch den Freibetrag auch erstmals entstehen.
Der Freibetrag beträgt 100,00 EUR monatlich. Zusätzlich werden 30 Prozent der über 100 Euro liegenden Rente freigestellt.
Die Gesamtsumme des Freibetrages wird auf einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt. Da die Regelbedarfsstufe 1 ab dem 01.01.2021 446,00 EUR betragen wird, ist ein maximaler Freibetrag in Höhe von 223,00 EUR möglich. Der Freibetrag wird nach § 11b Absatz 2a SGB II in Verbindung mit § 82a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.
Beispiel mit einer monatlichen Rente in Höhe von 600,00 EUR:
Berechnung des Freibetrages bei einer monatlichen Rente in Höhe von 600,00 EUR:
Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR/monatlich -> 100,00 EUR
Freibetrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens über 100,00 EUR
(100,01 EUR bis 600,00 EUR) -> 150,00 EUR
____________________________________________________________________
Summe des berechneten Freibetrages ohne Deckelung: 250,00 EUR
Der Wert des Freibetrages wird auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (446,00 EUR ab 01.01.2021) begrenzt und beträgt daher 223,00 EUR.
Der Freibetrag wird zum 01.01.2021 eingeführt. Die Träger der Rentenversicherung müssen für viele Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher die Grundrentenzeiten überprüfen. Daher nimmt die Bearbeitung bei den Trägern der Rentenversicherung einige Zeit in Anspruch. Die Freibeträge können von den Jobcentern (gemeinsamen Einrichtungen) erst berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender Nachweis über die Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten vorliegen. Deshalb können die Freibeträge auch nur zeitlich gestaffelt berücksichtigt werden.
Die Jobcenter (gemeinsamen Einrichtungen) werden die Freibeträge dann rückwirkend ab Antragstellung, frühestens aber zum 01.01.2021 (bzw. wenn die 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind, ab diesem Zeitpunkt) berücksichtigen.
Für weitere Informationen wird auf die FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwiesen.
Stand: 07.01.2021
WDB-Beitrag Nr.: 112118
Können vom Gründungszuschuss Beiträge zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung/Rentenversicherung abgesetzt werden?
Kranken- und Pflegeversicherung:
Der Bezug des Gründungszuschusses löst keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) aus.
Bezieht die betroffene Person daneben Alg II und wird versicherungspflichtig, werden die Pflichtbeiträge für die KV/PV durch das Jobcenter an den vom Bundesversicherungsamt verwalteten Gesundheitsfonds oder die Landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt (§ 252 Absätze 1 und 2 SGB V und § 60 Absatz. 1 Satz 2 SGB XI).
Wird der Bezug von Alg II nicht versicherungspflichtig, weil der Kunde zuletzt vor dem Bezug von Alg II privat krankenversichert war (§ 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V), zahlt das Jobcenter einen Zuschuss zu den Beiträgen maximal in Höhe des sogenannten halbierten Basistarifs.
Sollte der individuell gezahlte Beitrag höher sein (z. B. Chefarztbehandlung im Krankenhaus) als der Beitrag im Basistarif, kann maximal der individuelle halbierte Beitrag im Basistarif übernommen werden.
Eine Absetzung von Differenzbeträgen zwischen zu zahlendem Beitrag und Zuschuss wird dann grundsätzlich nicht im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II berücksichtigt (vgl. Fachliche Weisung zu § 26 SGB II, Rz. 26.31ff). Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn der Leistungsbezug von voraussichtlich kurzer Dauer ist (bis zu sechs Monaten, vgl. Fachliche Weisungen zu § 26 SGB II, Rz. 26.34).
Rentenversicherung:
Der Bezug des Gründungszuschusses begründet keine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung.
Ein Selbstständiger wird während des Bezuges eines Gründungszuschusses aufgrund seiner Tätigkeit jedoch rentenversicherungspflichtig, wenn er eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausübt. In diesem Fall können die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Einkommen aus Gründungszuschuss abgesetzt werden.
Beiträge für private Versicherungen zur Altersvorsorge können bei dem Selbstständigen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3b SGB II nicht abgesetzt werden.
Stand: 11.04.2017
WDB-Beitrag Nr.: 112075
Sind Kinderbetreuungskosten auch dann vom Einkommen der Person, die es erzielt, abzusetzen, wenn die Partnerin / der Partner in der Bedarfsgemeinschaft (Ehegatte; Lebensgefährte) selbst zwar erwerbsfähig, aber nicht erwerbstätig ist? Die Unterbringung des Kindes in einer Kindereinrichtung wäre nicht zwingend erforderlich, da die nichterwerbstätige Partnerin / der nichterwerbstätige Partner die Betreuung sicherstellen könnte.
Auch in dem o. g. Fall werden Kinderbetreuungskosten vom Einkommen der erwerbstätigen Partnerin / des erwerbstätigen Partners abgesetzt. Die Kinderbetreuungskosten sind auch in diesem Fall mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 SGB II könnte der betreuende Elternteil nicht in Arbeit vermittelt werden, wenn die Betreuung des Kindes (älter als 3 Jahre) nicht sichergestellt ist. Daher ist in dieser Vorschrift geregelt, dass die kommunalen Träger dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen Betreuungsplatz vorrangig anbieten sollen. Die Fachlichen Weisungen zu § 10 verlangen sogar einen Nachweis darüber, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich bemüht hat, die Betreuung durch einen Dritten sicherzustellen. Soweit der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nun die Betreuung durch einen Dritten sichergestellt hat, kann er die dadurch entstehenden Kosten nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II absetzen.
Stand: 14.08.2018
WDB-Beitrag Nr.: 112072
Ist von dem Wehrsold einer Soldatin/ eines Soldaten auch ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Absatz 3 SGB II abzusetzen?
Während der Zeit des Grundwehrdienstes werden der Wehrdienst leistenden Person und den Angehörigen Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz (WSG) und Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt. Diese Leistungen sind bei der Berechnung des Anspruches nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch als Einkommen zu berücksichtigen. Da es sich jedoch nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt, ist folglich kein Freibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB II zu gewähren. Gleiches gilt auch für den 100,00 EUR Grundabsetzungsbetrag nach § 11b Absatz 2 SGB II. Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, soweit sie nachgewiesen werden. Die Absetzung erfolgt dann in der nachgewiesenen Höhe.
Da es sich jedoch nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt, ist folglich kein Freibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB II, außer den Pauschbeträgen nach § ALGIIV § 6 Alg II-V, zu gewähren.
(LSG Hessen (6. Senat), Urteil vom 23.08.2017 - L 6 AS 452/15)
Stand: 01.01.2021
WDB-Beitrag Nr.: 112096
Wie wird in einem Monat zugeflossenes Arbeitsentgelt bereinigt, wenn dies in mehreren Monaten erarbeitet wurde?
Beim Zufluss eines aus einem Beschäftigungsverhältnis in mehreren Monaten erzielten Erwerbseinkommens innerhalb eines Monats, ist für jeden Monat getrennt der Grundfreibetrag als auch der Erwerbstätigenfreibetrag zu gewähren.
Beispiel:
Die Leistungsberechtigte arbeitet als Angestellte. Sie erzielte im Monat Dezember ein Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.400,00 EUR (netto: 1.037,58 EUR) und im Januar ein Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.350,00 EUR (netto: 1.009,15 EUR). Mit ihr leben ihre vier minderjährigeren Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Für die Kinder wurde keine angemessene Versicherung abgeschlossen. Das Dezember-Gehalt fließt am 10.01., das Januar-Gehalt am 31.01. zu.
Da das Gehalt sowohl für den Dezember als auch für den Januar im Januar zufließt, werden beide Einkommen im Januar berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 17.07.2014, Az: B 14 AS 25/13 R).
I. Bedarf im Januar (ohne Anrechnung des Erwerbseinkommens):
Der Bedarf für Januar beträgt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ohne Anrechnung des Erwerbseinkommens 1352,52 EUR.
II. Das anrechenbare Einkommen ergibt sich folgendermaßen:
Angabe | Betrag |
---|---|
Erwerbseinkommen (netto) | 1.037,58 EUR |
./. Grundabsetzungsbetrag nach § 11b Absatz 2 Satz 1 SGB II | 100,00 EUR |
./. Freibetrag nach § 11b Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II Freibetrag in Höhe von 20 Prozent auf den Betrag von 100,01 EUR bis 1.000,00 EUR | 180,00 EUR |
./. Freibetrag nach § 11b Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II Freibetrag in Höhe von 10 Prozent auf den Betrag von 1.000,01 EUR bis 1.400,00 EUR | 40,00 EUR |
Anrechnungsbetrag auf Alg II | 717,58 EUR |
Angabe | Betrag |
---|---|
Erwerbseinkommen (netto) | 1.009,15 EUR |
./. Grundabsetzungsbetrag nach § 11b Absatz 2 Satz 1 SGB II | 100,00 EUR |
./. Freibetrag nach § 11b Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II Freibetrag in Höhe von 20 Prozent auf den Betrag von 100,01 EUR bis 1.000,00 EUR | 180,00 EUR |
./. Freibetrag nach § 11b Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II Freibetrag in Höhe von 10 Prozent auf den Betrag von 1.000,01 EUR bis 1.350,00 EUR | 35,00 EUR |
Anrechnungsbetrag auf Alg II | 694,15 EUR |
Im Januar wird das Einkommen aus dem Dezember in Höhe von 717,58 EUR und aus dem Januar in Höhe von 694,15 EUR angerechnet. Also zusammen 1.411,73 EUR.
In ALLEGRO sind unter „Einkommen/Zuflüsse“ im Reiter „Person“ sowohl für das Einkommen aus Dezember als auch Januar zwei separate Tatbestände im Januar zu erfassen. Die jeweiligen Einkommensfreibeträge sind über den „Einkommensrechner ab August 2016 (BK-Text Vorlagennummer: 2a11-20)“ zu ermitteln und zu addieren. Der ermittelte Gesamtfreibetrag ist unter „Einkommen/Manueller Freibetrag“ im Reiter „Person“ für den Monat Januar zu erfassen.
III. Ergebnis
Im Januar ist ein Betrag in Höhe von 1.411,73 EUR anzurechnen. Da der Bedarf im Januar (ohne Anrechnung des Erwerbseinkommens) nur 1.352,52 EUR beträgt, verbleibt im Januar kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Stand: 09.02.2017
WDB-Beitrag Nr.: 112040