§ 16: Leistungen zur Eingliederung
In welcher Höhe werden Fahrkosten bei der Teilnahme an Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III erstattet?
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III umfasst die Förderung die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies umfasst auch die Übernahme notwendiger Fahrkosten. Eine explizite Regelung zur Höhe bzw. Art und Weise der Erstattung der Fahrkosten fehlt in der gesetzlichen Norm. Eine Pauschalierung ist ausgeschlossen.
Hinweise: § 16 SGB II, § 45 SGB III
Stand: 22.08.2019
WDB-Beitrag Nr.: 160114
Kann die Erstattung von Fahr-/Reisekosten bzw. Kinderbetreuungskosten auf Pauschalen begrenzt bzw. mit Obergrenzen versehen werden?
Nein, es müssen die notwendigerweise anfallenden und angemessenen Kosten erstattet werden. Kinderbetreuungskosten entsprechen grundsätzlich nicht den Tatbestandsvoraussetzungen des VB, da diese in den Zuständigkeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe des SGB VIII fallen bzw. von § 16a SGB II erfasst sind. Ausnahmsweise kann eine Förderung aus dem VB dann in Betracht kommen, wenn ein kurzfristiger und vorübergehender Unterstützungsbedarf entsteht, z. B. um ein Vorstellungsgespräch wahrnehmen zu können.
Hinweise: § 16 SGB II, § 44 SGB III
Stand: 22.08.19
WDB-Beitrag Nr.: 160107
Ein Kunde, der alle sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II erfüllt, besitzt Vermögen in Form eines nicht selbst bewohnten Hauses, dessen sofortiger Verkauf ihm nicht möglich ist. Ihm wurden deshalb darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Kann einem potentiellen Arbeitgeber des Kunden ein Eingliederungszuschuss nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 88 ff. SGB III gewährt werden?
Die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 Abs. 1 ff. (somit auch EGZ nach § 88 ff. SGB III) setzt neben der Erfüllung der spezifischen Anspruchsvoraussetzungen des jeweiligen Förderinstruments auch voraus, dass der betroffene Kunde Leistungsberechtigter i. S. von § 7 SGB II und insbesondere hilfebedürftig ist.
Gem. § 9 Abs. 4 SGB II ist hilfebedürftig u. a. auch derjenige, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Insofern zählen diese Personen zum Kreis der Berechtigten nach § 7 SGB II.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsleistungen sind damit erfüllt.
Vgl. Fachliche Weisung zu § 16 SGB II Rz. 16.9
Zu den Regelungen während des vereinfachten Zuganges s. auch: FAQ zur Grundsicherung während der Corona-Krise
Stand: 23.12.20
WDB-Nummer: 160007
Können im Rahmen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei der Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit Tragfähigkeitsprüfungen einschließlich einer Bescheinigung durch den Maßnahmeträger erfolgen und für eine Förderung nach §§ 16b, 16c zugrunde gelegt werden?
Die Jobcenter können das Verfahren zur Prüfung der Tragfähigkeit für Leistungen nach §§ 16b,16c SGB II nach eigenen Maßstäben vor Ort gestalten:
- Kooperationsvereinbarungen mit IHK oder
- ggf. Einzelfallerstattung, wenn von der Gründerin oder dem Gründer in Absprache mit dem Jobcenter die Tragfähigkeitsprüfung selbst veranlasst wurde oder
- Einbindung in Maßnahmen nach § 16 Abs. SGB II i.V.m. § 45 SGB III.
- Nutzung eigener Kompetenzen.
Das Jobcenter trägt bei der Auswahl des Verfahrens die Verantwortung dafür, dass die Tragfähigkeitsprüfung auch ihre Wirkung entfaltet (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Mitteleinsatzes). Wenn ein Jobcenter die Durchführung der Tragfähigkeitsprüfung im Rahmen einer MAT (Vergabe-MAT oder durch AVGS) vorsieht, sollten deshalb die Maßstäbe zur Prüfung der Tragfähigkeit möglichst nachvollziehbar und konkret durch das Jobcenter in der vertraglichen Vereinbarung oder dem ausgegebenen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beschrieben und das Vorhandensein von fachlichen Kompetenzen beim Maßnahmeträger sichergestellt werden.
Hintergrund:
Die Tragfähigkeitsprüfungen für Leistungen nach §§ 16b, 16c SGB II finanziert das Jobcenter i.d.R. aus den Verwaltungskosten, im SGB III weist die Gründerin oder der Gründer demgegenüber nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (Gründungszuschuss) die Tragfähigkeit der Existenzgründung selbst bei der Agentur für Arbeit nach und trägt dafür auch die Kosten.
Weil die Tragfähigkeitsprüfung im Rechtskreis SGB II im Regelfall vom Jobcenter zu veranlassen und zu finanzieren ist und das Jobcenter ein für den Antragsteller/die Antragstellerin kostenfreies Verfahren sicherstellen soll, kommt eine Durchführung und Kostenübernahme nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III in Betracht.
Hinweise: Der Einkauf Arbeitsmarktdienstleistungen und die Regionalen Einkaufszentren sind entsprechend informiert und beraten bei der individuellen Ausgestaltung der Maßnahmen zur Heranführung an die selbstständige Tätigkeit.
Eine weitere Möglichkeit ist die Abrechnung ggfs. entstehender Kosten im Rahmen des Budgets für Verwaltungskosten.
Gleichlautende Einträge bei § 16b.
Stand: 26.01.2017
WDB-Beitrag Nr.: 160125
Wie können Maßnahmen für Jugendliche mit BvB-Maßnahmen bzw. dem Erwerb des HSA verknüpft werden?
Ein Erwerb des Hauptschulabschlusses b ei Teilnahme an Eingliederungsleistungen ist für junge Menschen ausschließlich im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (BvB) förderfähig.
Wenn junge Menschen im Vorfeld einer BvB-Maßnahme zunächst motiviert oder stabilisiert werden müssen, kann dies im Rahmen des Instrumentes „Aktivierungshilfen für Jüngere“ nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III erfolgen. Dieses niedrigschwellige Instrument ist geeignet, um auf eine nachfolgende BvB-Maßnahme vorzubereiten.
Stand: 26.01.2017
WDB-Beitrag Nr.: 160121
Ist im Rahmen des Vermittlungsbudgets nur die Gewährung eines Zuschusses möglich oder kann die Leistungserbringung auch als Darlehen erfolgen?
Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind Leistungen aus dem Vermittlungsbudget als Zuschuss zu gewähren.
Stand: 23.01.2017
WDB-Beitrag Nr.: 160102