§ 2: Grundsatz des Forderns

Sofern bei Ehegatten steuerpflichtiges Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erzielt wird, kann ein Wechsel der Steuerklasse das Nettoeinkommen erhöhen. Kann auf die Möglichkeit des Steuerklassewechsels hingewiesen werden, falls nicht die günstigste Wahl getroffen wurde?

§ 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB II verpflichtet die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dazu, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, insbesondere um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können. Ein Lohnsteuerklassenwechsel stellt eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift dar und kann somit von den Leistungsberechtigten „gefordert“ werden. Fordern meint in diesem Zusammenhang, dass erwartet werden kann, dass die Steuerklasse geändert wird, falls sich durch diese Änderung ein höheres anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II ergibt und in der Folge die Leistungen vermindert werden können.

Wird festgestellt, dass sich eine andere Lohnsteuerklassenzuordnung günstig auf die Einnahmesituation der Ehepartner auswirken würde, ist dies den Leistungsberechtigten mitzuteilen und auf die Möglichkeit des Lohnsteuerklassenwechsels hinzuweisen.

Ein unterbliebener Lohnsteuerklassenwechsel hat nicht zur Folge, dass das „fiktive“, sich beim Steuerklassenwechsel ergebende Einkommen, angesetzt wird.

Für die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Änderung können kostenlose Programme im Internet genutzt werden, z. B.: www.jobware.de und www.nettolohn.de.

 

Stand: 21.08.2020

WDB-Beitrag Nr.: 020001

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II