§ 21: Mehrbedarfe
Der Ehemann der Antragstellerin liegt seit langer Zeit im Wachkoma. Er ist in einem Heim untergebracht. Gem. § 7 Absatz 3 SGB II gehört er zur Bedarfsgemeinschaft. Nach § 7 Absatz 4 SGB II ist er jedoch vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch die Fachlichen Weisungen gehen davon aus, dass bei Heim- und Haftunterbringung bzw. stationärem Aufenthalt kein getrennt leben vorliegt. Die Antragstellerin lebt daher seit langer und auf unabsehbare Zeit mit ihrem Kind allein. Kann man in derartigen Fällen davon ausgehen, dass die Antragstellerin alleinerziehend ist? Steht ihr somit ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu? Welcher Regelbedarf ist anzuerkennen?
Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen (§ 21 Absatz 3 SGB II).
Da in der Bedarfsgemeinschaft keine weitere Person lebt, die sich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt oder beteiligen könnte, ist die Antragstellerin alleinerziehend. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist demnach anzuerkennen.
Als monatlicher Regelbedarf wird für Personen, die alleinerziehend sind, der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 zuerkannt.
Stand: 07.09.2018
WDB-Beitrag Nr.: 210019
Können die Kosten für den Erwerb oder die Leihe von Schulbüchern nach § 21 Absatz 6 SGB II (bis 31.12.2020) bzw. nach § 21 Absatz 6a SGB II (ab 01.01.2021) übernommen werden?
Ja.
1. Regelung bis einschließlich 31.12.2020:
Für Anträge mit Fälligkeitsdatum bis zum 31.12.2020 gilt, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (u. a. Urteil vom 08.05.2019, Az: B 14 AS 6/18 R) zu Aufwendungen für Schulbücher in Bezug auf § 21 Absatz 6 SGB II grundsätzlich anzuwenden ist.
2. Regelung ab dem 01.01.2021:
Für Falle mit dem Fälligkeitsdatum ab dem 01.01.2021 ist § 21 Absatz 6a SGB II anzuwenden.
3. Übernahmefähige Kosten:
Die Kosten für Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst erworben werden müssen, werden getragen. Unter Schulbüchern sind auch Arbeitshefte zu verstehen, die über eine ISBN-Nummer verfügen. Durch die ISBN-Nummer ist sichergestellt, dass das Arbeitsheft einem Buch entspricht. Schreibhefte hingegen verfügen nicht über eine ISBN-Nummer und werden von den Leistungen für Bildung und Teilhabe umfasst. Sowohl bei Schulbüchern als auch bei Arbeitsheften ist weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten, dass deren Anschaffung durch die Schule oder den jeweiligen Lehrer vorgeben wurde.
Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen ebenfalls die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils, unabhängig von der Höhe des Entgelts. Dies gilt ebenfalls für eine teilweise Kostentragungspflicht.
4. Nicht übernahmefähige Kosten:
Da es sich bei der Regelung des § 21 Absatz 6 SGB II um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, bzw. bei der Regelung des § 21 Absatz 6a SGB II um eine gesonderte Vorschrift zur Gewährung von Schulbüchern und Arbeitsheften mit ISBN-Nummer handelt, können sonstige Kosten (z. B. Tablets und Lernsoftware, etc.), die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehen, nicht erstattet werden.
Bei diesen sonstigen Kosten besteht die durch das Bundessozialgericht kritisierte strukturelle Untererfassung im Regelbedarf nicht. Die Kosten werden entweder durch den Regelbedarf oder durch die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf im Bildungspaket gedeckt.
5. Ergänzende Hinweise zu § 21 Absatz 6 SGB II (bis 31.12.2020):
Da es sich bei § 21 Absatz 6 SGB II um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt und sich die Voraussetzungen und der Umfang des Anspruches aus dem o. g. Urteil ergeben, orientiert sich die Prüfung eng an der Entscheidung des Bundessozialgerichtes.
Daher sind die schulrechtlichen Rahmenbedingen, die der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde liegen, zu beachten.
Die vorgenannten Ausführungen gelten daher nur, soweit in dem jeweiligen Bundesland, der jeweiligen Kommune oder der jeweiligen Schule bereits vor dem Tag der Urteilsverkündung (08.05.2019) ganz oder teilweise keine Lernmittelfreiheit bzw. keine Härtefallregelung für den Kauf oder die Ausleihe von Schulbüchern bestand.
Soweit in den jeweiligen Gebietskörperschaften erst ab dem Tag der Urteilsverkündung (08.05.2019) bestehende Regelungen zur Lernmittelfreiheit oder für Härtefälle eingeschränkt oder abgeschafft wurden, können die daraus entstehenden Aufwendungen nicht übernommen werden.
Stand: 14.12.2021
WDB-Nummer: 130029