§ 60: Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

Entsprechend § 9 Abs. 5 SGB II wird vermutet, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) von Verwandten und Verschwägerten in seiner Haushaltsgemeinschaft (z. B. mit Eltern, Bruder, Schwägerin) unterstützt wird. Die Angehörigen weigern sich jedoch, entsprechende Einkommens- / Vermögensnachweise vorzulegen. Wie ist zu verfahren?

Sofern Einkommen/Vermögen dieser Angehörigen nach § 9 Abs. 5 SGB II zu berücksichtigen ist, besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 2 SGB II der Verwandten/Verschwägerten. Falls sie hierzu nicht bereit sind, ist ggf. Zwangsgeld zu verhängen sowie ein Verfahren nach § 63 SGB II einzuleiten.

Stand: 26.01.2017

WDB-Beitrag Nr.: 600001

Das Jobcenter verlangt vom Partner des Leistungsberechtigten, der nicht in der BG ist, Auskunft zu dessen Einkommen und Vermögen. Der Partner kommt diesem Auskunftsersuchen nicht nach. Ist der Auskunftsanspruch mittels Zwangsgeld durchsetzbar?

Rechtsgrundlage für die Auskunft gegenüber dem Partner ist § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II.

Die Androhung eines Zwangsgeldes richtet sich gemäß § 40 Absatz 8 SGB II nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG).

Das Jobcenter kann die Auskunftspflicht mittels Verwaltungsakt konkretisieren und dann auch mittels Zwangsgelds durchsetzen. Die Voraussetzungen für das Zwangsgeld ergeben sich aus den §§ 11, 13, 14 VwVG. Danach ist das Zwangsgeld vorher anzudrohen. Die Androhung des Zwangsgeldes kann mit dem Auskunftsersuchen (Grundverfügung) verbunden werden.

Das Zwangsgeld kann durch die zuständige Vollstreckungsbehörde erst festgesetzt werden, wenn der Bescheid auf Auskunft und Androhung eines Zwangsgeldes:

  • unanfechtbar ist oder
  • wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet ist oder
  • wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

Um eine Verzögerung der Auskunftserteilung durch Widerspruch und Klage des Auskunftspflichtigen zu verhindern, kann das Jobcenter das Auskunftsverlangen als Verwaltungsakt erlassen und zusätzlich die sofortige Vollziehung nach § 86a Absatz 2 Nr. 5 SGG anordnen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung (z. B. wegen Verdachts des Leistungsmissbrauchs) ist schriftlich zu begründen.

Hinweise: Siehe auch Eintrag "Rechtsmittel gegen die Androhung eines Zwangsgeldes" zu § 33.

Soweit ein Auskunftspflichtiger seinem Auskunftsanspruch nicht nachkommt, kann sich nach § 62 SGB II auch ein Schadenersatzanspruch ergeben. Daneben sind Verstöße gegen die Auskunftspflicht nach § 60 SGB II Ordnungswidrigkeiten und nach § 63 SGB II mit Geldbuße bedroht.

Stand: 30.05.2018

WDB-Beitrag Nr.: 600002

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II