§ 33: Übergang von Ansprüchen
Wie ist mit Anspruchsübergängen unter Bezugnahme auf § 56 IfSG umzugehen, nachdem die "Weisungen zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pakete) sowie ergänzende Regelungen (Loseblattsammlung)" archiviert wurden?
Auch nach Archivierung der oben genannten Weisungen mit Weisung 202306012 vom 28.06.2023 gelten die darin unter "Kapitel 2.12.3 Übergang von Ansprüchen" benannten Sonderregelungen in Bezug auf die besonderen Verjährungsfristen bei Anspruchsübergängen fort. Die Sonderregelungen werden zur besseren Sichtbarkeit im Folgenden dargestellt:
Es kommt für bestimmte Ausnahmefälle ein übergegangener Anspruch nach § 33 SGB II i. V. m. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Betracht. Nach § 33 SGB II gehen Ansprüche gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, auf die gE über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine SGB II-Leistungen erbracht worden wären. Hierunter können auch Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG fallen, da diese zu berücksichtigendes Einkommen darstellen und dadurch die zu gewährenden SGB II-Leistungen mindern. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt bei Arbeitnehmern längstens für 6 Wochen durch ihre Arbeitgeber und bei Arbeitnehmern ab der siebten Woche bzw. bei Selbständigen durch die für die Entschädigung nach § 56 IfSG zuständige Behörde (§ 56 Absatz 5 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Bei den Leistungsträgern nach dem IfSG handelt es sich nicht um Leistungsträger i. S. d. § 12 SGB I. Demzufolge ergibt sich grundsätzlich auch kein Anspruch nach §§ 102 ff. SGB X. In Betracht kommt allenfalls ein Anspruchsübergang gemäß § 33 SGB II. Allerdings bezieht sich der Anspruch nach § 56 IfSG nicht auf Sozialleistungen, sondern auf einen Verdienstausfall. Daher kommen nur sog. Erwerbsaufstockerinnen und Erwerbsaufstocker in Betracht, die einen Verdienstausfall haben. Im Fall behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließungen nach § 56 Absatz 1a IfSG oder wenn deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wurde kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Entschädigungsanspruch zum Ausgleich des Verdienstausfalls für die Sorgeberechtigten der betreuungsbedürftigen Kinder bestehen. Gleiches gilt bei der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung für Menschen mit Behinderungen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tritt der Arbeitgeber längstens für 6 Wochen in Vorleistung und zahlt den Lohn weiter. Demzufolge hat dann der Arbeitgeber auch den Entschädigungsanspruch gegen die nach § 56 IfSG zuständigen Rechtsträger. Nur, wenn der Arbeitgeber (rechtswidrig) nicht in Vorleistung geht oder bei Selbständigen und bei Entschädigungen nach § 56 Absatz 1a IfSG (Schließung von Einrichtungen) ab der siebten Woche, kann sich ein Anspruch für die Betroffenen ergeben, der dann auf die gE übergeht. Hierbei dürfte es sich um Ausnamefälle handeln, in denen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund weggefallenen Lohnes gezahlt werden müssten. Anträge nach § 56 Absatz 11 i. V. m. Absatz 5 IfSG sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung nach § 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG bei der zuständigen Behörde zu stellen. Neben länderspezifischen Ausführungshinweisen bietet das Infoportal IfSG nähere Informationen zur Anwendung von § 56 IfSG.
Stand: 06.07.2023
WDB-Beitrag Nr.: 330094
Welche Bedeutung hat die Beistandschaft?
Die Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung und ist in den §§ 1712 f. BGB geregelt. Alleinsorgeberechtigte und alleinerziehende Elternteile können unter der Voraussetzung, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, beim Jugendamt schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen. Das Jugendamt vertritt das Kind gesetzlich als Beistand
a) bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder
b) bei der Geltendmachung des Kindesunterhaltes.
Das elterliche Sorgerecht wird jedoch durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren und leitet ggf. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches ein. Zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Beistand gehören sämtliche Ansprüche aus den §§ 1601 ff. BGB (einschließlich der Rückstände). Die Ansprüche können gegenüber sämtlichen in Frage kommenden Unterhaltsverpflichteten, also sowohl gegenüber dem Vater und/oder der Mutter, als auch nachrangig verpflichteter Verwandten geltend gemacht werden.
Das Jugendamt (Beistand) klagt den Unterhalt im Namen des Kindes ein, vereinnahmt diesen Unterhalt und zahlt ihn dann anschließend an den Berechtigten aus. Aufgrund dieser zufließenden Einnahmen verfügt das Kind über Einkommen, welches nach § 11 SGB II angerechnet wird.
Zahlt ein Träger Bürgergeld an das Kind aus, so geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Leistung über.
Stand: 01.01.2023
WDB-Beitrag Nr.: 330013
Wie sind Leistungen des Jobcenters für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach § 33 SGB II zu berücksichtigen?
Die Kosten der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Säuglings sind grundsätzlich durch die Jobcenter zu verfolgen. Die Auslagen für eine Säuglingserstausstattung können bis zu einer Pauschale von 1.000,00 EUR von der unterhaltspflichtigen Person verlangt werden, wenn nicht die Einkommensverhältnisse überdurchschnittlich sind (OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2009, Az.: 11 UF 24/09; OLG Celle, Beschluss vom 20.10.2008, Az.: 10 WF 336/08).
Der Erstausstattungsbedarf ist als Sonderbedarf (Legaldefinition in § 1613 Abs. 2 BGB: ein „unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf “) gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB einzustufen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2009, Az.: 11 UF 24/09; OLG Celle, Beschluss vom 20.10.2008, Az.: 10 WF 336/08). Durch das Merkmal Sonderbedarf kann Erfüllung auch für die Vergangenheit gefordert werden, ohne dass der Unterhaltspflichtige zuvor in Verzug gesetzt sein muss (vgl. § 1613 Abs. 2 BGB).
Grundsätzlich haften zum Zeitpunkt der Entstehung des Sonderbedarfs die Elternteile gemeinsam. Für die Leistungsfähigkeit ist der Zeitpunkt der Entstehung des Sonderbedarfs entscheidend. Ist der Unterhaltsschuldner zu diesem Zeitpunkt nur teilweise leistungsfähig, kann eine Aufteilung der Forderung auf mehrere Raten vorgenommen werden. Dabei ist eine Begrenzung auf max. 4 bis 6 Raten des verfügbaren Einkommens über dem Selbstbehalt vorzunehmen (Ebert: Mehrbedarf und Sonderbedarf in der Unterhaltsberechnung NZFam 2016, 439, 442).
Stand: 22.01.2021
WDB-Beitrag Nr.: 330045
Welche Daten des unterhaltspflichtigen Elternteils dürfen von den Jobcentern an die Unterhaltsvorschussstellen des Jugendamts im Rahmen eines Amtshilfeersuchens übermittelt werden?
Die in § 6 Abs. 5 UhVorschG genannten Daten dürfen auf Anfrage der Unterhaltsvorschussstellen an diese übermittelt werden. Eine Verpflichtung der Jobcenter, eigeninitiativ Daten nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zu übermitteln, besteht hingegen nicht.
Stand: 17.01.2017
WDB-Beitrag Nr.: 330043
In welchen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Jugendamt?
Wird das Jugendamt lediglich im Rahmen der Beistandschaft tätig, erbringt es keine (vorrangige) Eigenleistung. Es leitet ausschließlich den Unterhaltsanspruch weiter. Daher besteht kein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X.
Zahlt ein Träger SGB II-Leistungen an das Kind aus, so geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Leistung über.
Hat das Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen und sollte eine Antragstellung auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) noch nicht erfolgt sein, so ist darauf hinzuwirken, dass diese unverzüglich nachgeholt wird. Falls erforderlich, ist der Antrag gemäß § 5 Abs. 3 SGB II durch den Träger zu stellen. Zugleich ist dem Jugendamt (Unterhaltsvorschuss-Stelle) gegenüber ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X anzuzeigen. Werden Leistungen nach dem UhVorschG bewilligt, ist dieser Anspruch zu realisieren.
Laut Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 5. Senat vom 14.10.1993 (Az: 5 C 10/91) besteht zwischen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein Nach- und Vorrangverhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Stand: 17.01.2017
WDB-Beitrag Nr.: 330015
Wie sind erbrachte Leistungen für Bildung und Teilhabe gegenüber der unterhaltspflichtigen Person nach § 33 SGB II geltend zu machen?
Schulausflüge sind vom Regelbedarf nach §§ 1610 Abs. 1, 1612a BGB umfasst. Dieser Regelbedarf deckt grundsätzlich sämtliche allgemeinen Lebenskosten ab, so dass Kosten von Schulausflügen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. Allerdings gilt, je niedriger die Unterhaltsverpflichtung nach der Düsseldorfer Tabelle ist, desto eher werden Sonderausgaben nicht mehr durch den Unterhaltsbetrag gedeckt und können zusätzlich verlangt werden. Im Fall einer Geltendmachung bedürfen diese Kosten keiner eigenständigen Rechtswahrungsanzeige/ Inverzugsetzung.
Mehrtägige Klassenfahrten können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Sie zählen zu dem sogenannten Sonderbedarf des § 1613 Abs. 2 BGB und bedürfen damit keiner eigenen Rechtswahrungsanzeige/ Inverzugsetzung.
Kosten der Schülerbeförderung sind vom Regelbedarf nach §§ 1610 Abs. 1, 1612a BGB umfasst und können als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Allerdings gilt, je niedriger die Unterhaltsverpflichtung nach der Düsseldorfer Tabelle ist, desto eher werden Sonderausgaben nicht mehr durch den Unterhaltsbetrag gedeckt und können abzüglich des Eigenanteils geltend gemacht werden. Sie bedürfen keiner eigenständigen Rechtswahrungsanzeige/Inverzugsetzung.
Die Aufwendungen für Schulbedarfe (100,00 EUR im Kalenderjahr) sind vom Regelbedarf gemäß §§ 1610 Abs. 1, 1612a BGB umfasst und können als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Allerdings gilt, je niedriger die Unterhaltsverpflichtung nach der Düsseldorfer Tabelle ist, desto eher werden Sonderausgaben nicht mehr durch den Unterhaltsbetrag gedeckt und Aufwendungen für den Schulbedarf können bei der unterhaltsberechtigten Person in vollem Umfang geltend gemacht werden. Sie bedürfen keiner eigenständigen Rechtswahrungsanzeige/ Inverzugsetzung.
Die Kosten für Nachhilfestunden sind bei gelegentlichem Bedarf vom Regelbedarf nach §§ 1610 Abs. 1, 1612a BGB umfasst und können als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Allerdings gilt, je niedriger die Unterhaltsverpflichtung nach der Düsseldorfer Tabelle ist, desto eher werden Sonderausgaben nicht mehr durch den Unterhaltsbetrag gedeckt, so dass die Kosten für gelegentliche Nachhilfestunden bei der unterhaltsberechtigten Person in vollem Umfang geltend gemacht werden können. Sie bedürfen keiner eigenständigen Rechtswahrungsanzeige/ Inverzugsetzung.
Liegt ein längerer Bedarf vor, ist ein Mehrbedarf gemäß § 1610 Abs. 2 BGB anzunehmen. Diese Kosten können ebenfalls bei der unterhaltspflichtigen Person geltend gemacht werden. Sie bedürfen im Zeitpunkt der Gewährung einer eigenständigen Rechtswahrungsanzeige/Inverzugsetzung.
Mitgliederbeiträge und Beiträge für Kunst und Musikunterricht, sind als Mehrbedarfe gemäß § 1610 Abs. 2 BGB einzugruppieren. Diese Kosten können ebenfalls bei der unterhaltspflichtigen Person geltend gemacht werden. Sie bedürfen im Zeitpunkt der Gewährung einer eigenständigen Rechtswahrungsanzeige/ Inverzugsetzung.
Stand: 17.01.2017
WDB-Beitrag Nr.: 330044
Führt allein die Untätigkeit des Berechtigten zur Verwirkung von rückständigem Unterhalt?
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. Januar 2018 – XII ZB 133/17 erneut betont, dass allein aufgrund der Untätigkeit des Berechtigten keine Verwirkung von rückständigem Unterhalt eintritt.
Grundsätzlich kommt eine Verwirkung nach dem allgemeinen Grundsatz von § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht auf längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte.
Voraussetzung für eine Verwirkung sind das Vorliegen von Zeitmoment und Umstandsmoment.
Für das Zeitmoment wird der Ablauf von nur etwas mehr als einem Jahr als ausreichend erachtet. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht erstmalig hätte geltend gemacht werden können. Die eingetretene Verwirkung aufgelaufener Unterhaltsrückstände führt im Übrigen nicht zu einer Verwirkung des zukünftigen Unterhalts.
Selbst wenn das Zeitmoment erfüllt sein würde, muss zusätzlich das Umstandsmoment hinzukommen. Hierfür müssen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Nach Auffassung des BGH (Az XII ZB 133/17) kann die bloße Untätigkeit für sich genommen das Umstandsmoment nicht begründen. Entscheidend ist, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle. Ob also der Schuldner sich darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche.
Schlichtes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs, kann daher kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen. Dies gilt auch für eine unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung. Daher genügt es für das Umstandsmoment beim Schuldner auch nicht, wenn der Gläubiger entgegen seiner Ankündigung seinen Anspruch zunächst nicht beziffert.
Gegenteiliges könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Anspruch ausgehend von der Auskunft eines ausgewiesenen, unterhalb des Selbstbehalts liegenden Einkommens, ersichtlich mangels Leistungsfähigkeit nicht gegeben gewesen wäre.
Im Übrigen gelten diese Grundsätze auch für titulierte Unterhaltsansprüche. Daher kann aus der bloßen Nichtgeltendmachung der Forderung kein Vertrauenstatbestand beim Schuldner im Sinne des Umstandsmoments der Verwirkung erwachsen.
Ein Schuldner der durch bewusstes Verzögern der Auskunft und Verschleppung des Verfahrens eine Verwirkung provoziert, genießt wegen Treuwidrigkeit keinen Vertrauensschutz.
Auch bei unterlassener Einforderung einer Erhöhung des dynamischen Unterhalts durch den Gläubiger ist keine Verwirkung gegeben. Dem Schuldner kann zugemutet werden, die geschuldeten Unterhaltsbeträge selbst zu errechnen.
Beim Mindestunterhalt müssen im Übrigen besondere Gründe das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmoments begründen. Der Pflichtige kann trotz Zeitablaufs nicht darauf bauen, das minderjährige Kind, sei nicht auf Unterhalt angewiesen.
Bei der Verwirkung handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung (keine Einrede), die der Unterhaltsschuldner jedoch vortragen muss, damit das Gericht diese ggf. von Amts berücksichtigen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Voraussetzungen der Verwirkung trägt der Schuldner.
Um eine Verwirkung zu verhindern sind eine Aufforderung zur Auskunftserteilung, die Bezifferung, die Zahlungsaufforderung, periodische Mahnungen und regelmäßige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Bedeutung. Auch vorbereitende Handlungen, wie das Einräumen von Stellungnahmefristen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung können eine Verwirkung verhindern.
Hinweise: § 33 SGB II; FW § 33 SGB II; BGH, Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 133/17
Stand: 23.12.2020
WDB-Beitrag Nr.: 330093
Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen können Auskünfte bei Behörden, Arbeitgebern und Dritten eingeholt werden, die zur Durchführung des § 33 SGB II benötigt werden?
Von anderen Sozialleistungsträgern und Behörden können ggf. Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Amtshilfe verlangt werden (§§ 4-7 SGB X i. V. mit § 40 Abs. 1 SGB II). Wird diese Amtshilfe vom ersuchten Leistungsträger verweigert, so kann Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 74 Satz 1 Nr. 2 a SGB X erlangt werden. Zu beachten ist aber, dass der zuständige Träger den Unterhaltspflichtigen vorab unter Hinweis auf diese Übermittlungsbefugnis des anderen Trägers zur Mitwirkung aufgefordert hat und dieser dennoch seiner Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist.
Die Auskunftspflicht der Finanzämter ergibt sich aus § 21 Abs. 4 SGB X i. V. mit § 40 Abs. 1 SGB II.
Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist, hat auf Verlangen auch der Arbeitgeber des Dritten/Unterhaltspflichtigen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Der Dritte ist gemäß § 60 Abs. 2 SGB II verpflichtet, dem zuständigen Träger auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen. Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist, erstreckt sich der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch auf Art und Umfang der Leistungsverpflichtung des Dritten sowie auf damit in Zusammenhang stehendes Einkommen und Vermögen.
Bei der Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ergibt sich der Umfang des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruches nach § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II aus § 1605 Abs. 1 BGB.
Stand: 17.01.2017
WDB-Beitrag Nr.: 330004
Bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen werden beispielsweise die geschiedenen Ehegatten aufgefordert, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Dieses Auskunftsverlangen kann mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden. Welcher Rechtsweg ist gegen die Androhung des Zwangsgeldes gegeben?
Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes ist der Sozialrechtsweg gegeben.
Die Androhung eines Zwangsgeldes bestimmt sich gemäß § 40 Abs. 8 SGB II i. V. m. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). Mit dem Zwangsmittel soll ein bestehender (Grund-)VA durchgesetzt werden, deshalb sind gegen das Zwangsmittel die gleichen Rechtsmittel zulässig, die gegen den (Grund-)VA zulässig sind (§ 18 Absatz 1 S. 1 VwVG). Im Übrigen ist der Sozialrechtsweg auch im Rahmen der einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit gegeben.
Hinweise: Siehe auch Eintrag "Zwangsgeld" zu § 60.
Stand: 29.05.2018
WDB-Beitrag Nr.: 330018
Kann eine Rückübertragung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche unmittelbar auf den Beistand des Jugendamtes, welcher im Sinne von § 1712 BGB von einem Elternteil beantragt wurde, erfolgen?
Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II können die SGB II-Leistungsträger den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Empfänger der SGB II-Leistungen und Anspruchsinhaber des Unterhaltsanspruchs war das Kind. Eine Rückübertragung ist auch nur auf das Kind (ursprünglicher Anspruchsinhaber), vertreten durch den Elternteil, möglich.
Im Übrigen ist der Beistand des Jugendamtes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch nicht berechtigt, den Abtretungsvertrag für das Kind zu schließen, da der Wirkungskreis des Beistands nach § 1712 BGB gesetzlich definiert und einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich ist. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach dem Forderungsrückerwerb gegebenenfalls die Geltendmachung und die prozessuale Durchsetzung wiederum dem Jugendamt obliegt.
Den Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag kann daher lediglich der erziehungsberechtigte Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes abschließen. Erst dieser kann den Beistand mit der gerichtlichen Geltendmachung bzw. Durchsetzung der rückübertragenen Ansprüche beauftragen.
Hinweise: Siehe auch Einträge "Beistandschaft" und "Erstattungsanspruch gegenüber dem Jugendamt" zu § 33 SGB II.
Stand: 17.01.2017
WDB-Beitrag Nr.: 330019
Ist eine syrische Scharia-Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland über EU-Recht anzuerkennen?
Ein Ehepaar hatte in Syrien geheiratet und lebt derzeit in Deutschland. Beide besitzen sowohl die syrische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Mann ließ sich vor einem geistlichen Gericht in Syrien scheiden, indem er eine einseitige Erklärung zum Ende seiner Ehe abgab.
Eine Scharia-Scheidung ist grundsätzlich nicht in Deutschland anzuerkennen.
Eine durch ein Scharia-Gericht protokollierte Ehescheidung muss über EU-Recht nicht in Deutschland anerkannt werden.
Der EuGH hat am 20.12.2017 hierzu entschieden (Az. C-372/16), dass die Rom-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010), nicht das auf die Privatscheidungen anwendbare Recht bestimmt. Von der Verordnung werden nur Ehescheidungen erfasst, die von einem staatlichen Gericht oder einer öffentlichen Behörde ausgesprochen wurden.
Die Scheidung hat somit nur Gültigkeit, wenn sie nationalem Recht folgt. Hierzu hält § 107 FamFG ein isoliertes Anerkennungsverfahren bereit, welches von den jeweiligen Landesjustizverwaltungen (bzw. soweit übertragen, beim Präsidenten des OLG) durchgeführt wird. Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg haben diese Befugnisse gem. § 107 Abs. 3 FamFG bisher übertragen.
Als Privatscheidungen werden solche Scheidungen bezeichnet, die nicht durch Hoheitsakt erfolgen. Hierunter fallen Ehescheidungen religiöser Instanzen oder sonstiger nichtstaatlicher Stellen. Eine solche Art der Privatscheidung ist die Scheidung nach islamischem Recht.
Im Inland vorgenommene Privatscheidungen sind aus deutscher Rechtssicht ohne Wirkung auf den Bestand der Ehe (Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte). Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Privatscheidung von Ausländern handelt, die nach dem Scheidungsstatut ihres Heimatstaates wirksam ist (vgl. Beschluss des BGH vom 14.10.1981 – IVb ZB 718/80).
Daher besteht ein etwaiger Trennungsunterhaltsanspruch trotz Scharia-Scheidung fort.
Hinweise: FW § 33 SGB II, § 33 SGB II; § 107 FamFG
EuGH vom 20.12.2017 - C-372/16, EuGH NZFam 2016, 789
Stand: 09.01.2018
WDB-Beitrag Nr.: 330092
Ist der Sofortzuschlag eine „Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts“ im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II?
Mit dem BMAS konnte hierzu zwischenzeitlich die folgende Rechtsauffassung abgestimmt werden: Ursprünglich war der Sofortzuschlag zum 01.07.2022 eingeführt worden, um Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einem Haushalt leben, bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung ergänzend zu unterstützen. Diese zusätzliche Leistung dient nicht der Deckung eines konkreten Bedarfs. Vielmehr soll der Sofortzuschlag die erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Infolgedessen geht der Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers nicht in Höhe des Sofortzuschlags auf die Träger der Grundsicherungsleistungen über.
Hinweise:
Die Aufnahme einer entsprechenden Klarstellung in die Fachlichen Weisungen (FW) zu § 33 SGB II unter Rz. 33.3 und Rz. 33.25 ist vorgemerkt. Bis zur Umsetzung ist die in diesem Eintrag kommunizierte Rechtsauffassung anzuwenden.
Stand: 29.01.2026
WDB-Beitrag Nr.: 330095
Besteht der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 60 Abs. 2 SGB II gegen den Unterhaltspflichtigen, wenn das Kind den Bedarf durch eigenes Einkommen und Kindergeld vollständig deckt und lediglich den Sofortzuschlag gemäß § 72 SGB II bezieht?
Mit dem BMAS konnte hierzu die folgende Rechtsauffassung abgestimmt werden: Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 2 SGB II ist nicht nur beim Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern beim Bezug von jeglichen Leistungen nach dem SGB II eröffnet, was auch den Sofortzuschlag umfasst. Das in den Fachlichen Weisungen (FW) zu § 33 SGB II in Rz. 33.19 zitierte Urteil des BSG v. 23.06.2016, Az. B 14 AS 4/15 R, ist hier nicht einschlägig, da in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich keinerlei Leistungen nach dem SGB II durch das Kind bezogen wurden. Infolgedessen besteht der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 60 Abs. 2 SGB II, wenn das Kind den Bedarf durch eigenes Einkommen und Kindergeld vollständig deckt und lediglich den Sofortzuschlag gemäß § 72 SGB II bezieht.
Hinweise:
Die Anpassung der FW zu § 33 SGB II unter Rz. 33.3 und Rz. 33.19 ist vorgemerkt. Bis zur Umsetzung ist die in diesem Eintrag kommunizierte Rechtsauffassung anzuwenden.
Stand: 30.01.2026
WDB-Beitrag Nr.: 330096
In welchem Umfang ist eine bestehende oder drohende Hilfebedürftigkeit (Vergleichsberechnung gemäß § 33 Absatz 2 Satz 3 SGB II) der unterhaltspflichtigen Person bei einer Titelumschreibung nachzuweisen?
Im Rahmen der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ist gemäß § 33 Absatz 2 Satz 3 SGB II im Rahmen einer sogenannten Vergleichsberechnung sicherzustellen, dass die unterhaltspflichtige Person und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind bzw. durch den errechneten Unterhalt werden. Der Unterhaltsanspruch geht daher nur insoweit auf die JC über, soweit Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Person und der Bedarfsgemeinschaft das nach § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und das nach § 12 SGB II berücksichtigende Vermögen nicht übersteigen.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung (sogenannte Titelumschreibung) stellt sich die Frage, inwieweit die Vergleichsberechnung bzw. der ihr zu Grunde liegenden Tatsachen nachzuweisen sind.
Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit dem Beschluss vom 08. Mai 2019 – XII ZB 560/16 der Auffassung des Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 09. Oktober 2017 – 8 WF 128/07) angeschlossen. Bei der Umschreibung eines Unterhaltstitels muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Absatz 2 Satz 3 SGB II nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden; es genügt die Versicherung des Leistungsträgers, von der Voraussetzung für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.
Hinweise:
§ 33 SGB II; FW § 33 SGB II; OLG Stuttgart (Beschluss vom 09. Oktober 2007 – 8 WF 128/07); BGH (Beschluss vom 08. Mai 2019 – XII ZB 560/16)
Stand: 23.12.2020
WDB-Beitrag Nr.: 330047
Es soll geprüft werden, ob ein Unterhaltsanspruch eines Leistungsbeziehers auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchenden nach § 33 SGB II übergegangen ist. Der Unterhaltspflichtige ist jedoch nicht bereit, erforderliche Auskünfte zu erteilen.
Der Dritte ist gemäß § 60 Abs. 2 SGB II verpflichtet, dem zuständigen Träger auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Neben der Einleitung eines OWIG-Verfahrens nach § 63 SGB II ist es außerdem zulässig Verwaltungszwang (§ 6 VwVG) auszuüben, z.B. durch ein Zwangsgeld gem. § 11 VwVG. Das Auskunftsverlangen nach § 60 SGB II stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X dar, der auch im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann.
Während das OWiG-Verfahren der Sanktionierung der Auskunftsverweigerung dient, bietet das Zwangsgeldverfahren dem Leistungsträger die Möglichkeit, die begehrte Auskunft auch tatsächlich zu erlangen.
Hinweise: Siehe auch Eintrag "Zwangsgeld" zu § 60.
Stand: 17.01.2017
WDB-Beitrag Nr.: 330016