Ihre Agentur für Arbeit vor Ort
Wir sind für Sie da. Kommen Sie persönlich vorbei oder kontaktieren Sie uns.
Das sollten Sie beachten, wenn Sie arbeitsunfähig werden oder Angehörige pflegen.
Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten und arbeitsunfähig werden, erhalten Sie längstens für 6 Wochen weiter Arbeitslosengeld.
Liegt der Beginn Ihrer Krankheit in der Zeit bevor Sie Arbeitslosengeld bezogen haben oder in einer Sperrzeit, ist keine Zahlung möglich.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht und ob Sie weiterhin krankenversichert sind. Weitere Informationen finden Sie bei der Frage: Welche Regelungen gelten, wenn ich länger als 6 Wochen arbeitsunfähig werde?
Wenn Sie arbeitslos sind und arbeitsunfähig werden, teilen Sie uns dies bitte sofort mit. Reichen Sie dafür bei Ihrer Agentur für Arbeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ein.
Wichtig: Sie müssen Ihre Ärztin oder Ihren Arzt um eine unterschriebene Papier-AUB (ohne Diagnoseschlüssel) bitten und diese bei Ihrer Agentur für Arbeit einreichen. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie auf die kostenlose Ausstellung einer Papier-AUB bestehen können. Eine elektronische AUB darf die Agentur für Arbeit erst ab dem 1. Januar 2024 bei den Krankenkassen abrufen.
Die Vorlage der AUB ist wichtig, damit Sie weiterhin Arbeitslosengeld erhalten. Auch wenn Sie an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und arbeitsunfähig sind, müssen Sie eine AUB bei Ihrer Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Laden Sie Ihre AUB über den eService hoch:
Sie können dafür auch die Kunden-App BA-mobil nutzen.
Auch mit dem Vordruck Veränderungsmitteilung können Sie der Agentur für Arbeit die Arbeitsunfähigkeit anzeigen und gegebenenfalls die AUB beifügen.
Informieren Sie bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 6 Wochen Ihre Agentur für Arbeit, ab wann Sie wieder arbeitsfähig sind.
Sie können dafür den eService Veränderungen mitteilen oder die Kunden-App BA-mobil nutzen.
Alternativ können Sie den Vordruck Veränderungsmitteilung nutzen und an Ihre Agentur für Arbeit schicken.
Wenn Sie arbeitsunfähig sind, können Sie maximal 6 Wochen weiterhin Arbeitslosengeld beziehen. Sind Sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, bekommen Sie in der Regel ab der siebten Woche Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht und ob Sie weiterhin krankenversichert sind.
Wichtig: Wenn Sie nach einer Erkrankung über 6 Wochen hinaus wieder arbeitsfähig sind, müssen Sie sich erneut arbeitslos melden. Das können Sie online oder persönlich tun.
Bitte lassen Sie sich von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich bestätigen, dass Sie Ihr erkranktes Kind betreuen müssen. Reichen Sie diesen Nachweis bei Ihrer Agentur für Arbeit ein.
Betreuen Sie Ihr erkranktes Kind, erhalten Sie in der Regel weiterhin Arbeitslosengeld. Es hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, wie lange Sie Arbeitslosengeld bei Erkrankung Ihres Kindes erhalten.
Bitte teilen Sie Ihrer Agentur für Arbeit unbedingt mit, wenn Ihre Krankheit durch andere direkt verursacht wurde (zum Beispiel durch einen Verkehrsunfall). Kosten, die sich aus Ihrer Krankheit ergeben, werden dann bei der Versicherung des Verursachers angegeben.
Dafür brauchen wir von Ihnen Belege, wie zum Beispiel den Unfallbericht, und den Namen des Unfallverursachers.
Während Sie eine pflegebedürftige Person pflegen, können Sie Arbeitslosengeld beziehen. Sie müssen aber jederzeit eine Arbeit aufnehmen oder an einer Maßnahme teilnehmen können. Stellen Sie sicher, dass die pflegebedürftige Person in diesen Fällen weiterhin gepflegt wird.
Wie lange Sie während der Pflege Arbeitslosengeld beziehen können, klärt Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit mit Ihnen.
Wenn Sie als Pflegeperson eine pflegebedürftige Person pflegen und dafür aus Ihrem Beruf aussteigen, übernimmt die Pflegeversicherung Ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Sie gelten als Pflegeperson, wenn
Auf diese Weise vermeiden Sie, dass Ihre Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung unterbrochen werden. Das bedeutet: Ihr Anspruch auf Arbeitslosgeld ist nicht gemindert, obwohl Sie Ihre Beschäftigung unterbrechen oder aufgeben.
Wenn Sie dazu weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person.
So lange Sie Arbeitslosengeld bekommen, laufen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Wenn es zu einer Unterbrechung der Zahlung kommt, werden möglicherweise keine Beiträge abgeführt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt: Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung.
Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, besteht für Sie Unfallversicherungsschutz, wenn Sie auf unsere Aufforderung hin Fahrten durchführen. Melden Sie uns zum Beispiel, wenn Sie einen Unfall auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch hatten. Nutzen Sie dafür den Unfallfragebogen der Bundesagentur für Arbeit.
Wir sind für Sie da. Kommen Sie persönlich vorbei oder kontaktieren Sie uns.