Kündigung, Abfindung, Freistellung

Informieren Sie sich, welche Regelungen gelten, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren oder aufgeben.

Sie sind verpflichtet, Ihrer Agentur für Arbeit den Grund oder die Gründe für Ihre Arbeitslosigkeit zu nennen (Mitwirkungspflicht). Daraus können sich nämlich Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld ergeben, insbesondere durch eine Sperrzeit. Gründe, die dazu führen, dass ein Beschäftigungsverhältnis beendet wird, können beispielsweise sein:

  • Sie haben selbst gekündigt.
  • Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag geschlossen.
  • Ihr Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis gekündigt, weil er Ihnen arbeitsvertragswidriges Verhalten vorwirft.

Teilen Sie Ihrer Agentur für Arbeit unbedingt auch mit, wenn Ihnen gekündigt wurde, obwohl in Ihrem Fall ein gesetzliches Kündigungsverbot gilt (zum Beispiel Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz).

Ja, Sie können innerhalb von 3 Wochen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Am besten, Sie lassen sich beraten. Beratungen führen zum Beispiel Gewerkschaften durch.

Nein, eine Abfindung ist eine freiwillige Leistung. Der Arbeitgeber kann eine Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust zahlen, aber meist muss er es nicht. Eine Abfindung kann sich auf die Auszahlung von Arbeitslosengeld auswirken. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird der Lohn für die Zeit der Freistellung in der Regel berücksichtigt. Fragen zu Ihrem konkreten Freistellungsfall besprechen Sie am besten mit Ihrer Vermittlungsfachkraft.