Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, Dauer

Erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wie es berechnet wird und was bestimmt, wie lange Sie es erhalten.

Wichtig:Wichtig, wenn Sie bald arbeitslos werden: Melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend und arbeitslos. Mehr Informationen zu Fristen und zum Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten Sie auf der Seite Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.

Wann Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben

Damit Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, müssen Sie im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • positiv:Sie sind ohne Beschäftigung, können aber mindestens 15 Stunden pro Woche einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
  • positiv:Sie haben sich online über unseren Digitalen Service oder in Ihrer Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet.
  • positiv:Sie suchen eine Stelle, die versicherungspflichtig ist. Dabei arbeiten Sie mit Ihrer Agentur für Arbeit zusammen.
  • positiv:Sie erfüllen die Anwartschaftszeit.

Begriffsklärung: Anwartschaftszeit

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist der Fall, wenn Sie in den 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert waren. In der Regel werden versicherungspflichtige Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegt. Zur Berechnung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, werden die Zeiten aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des 30-Monate-Zeitraumes zusammengerechnet.

Weitere versicherungspflichtige Zeiten

Daneben gibt es weitere Zeiten, die gegebenenfalls bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit berücksichtigt werden können – zum Beispiel folgende: 

  • positiv:Sie waren freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert, zum Beispiel während einer Selbstständigkeit.
  • positiv:Sie haben ein Kind erzogen (bis zum 3. Lebensjahr).
  • positiv:Sie haben Krankengeld erhalten.
  • positiv:Sie haben freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet.

Auch die genannten Zeiten können bei der Berechnung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, einbezogen werden. Es gilt: Sie müssen insgesamt – zusammen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen – mindestens 12 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt haben, um die Anwartschaftszeit zu erfüllen.

Frau an ihrem Schreibtisch

Verkürzte Anwartschaftszeit bei befristeten Beschäftigungen

Waren Sie häufig befristet beschäftigt, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Anwartschaftszeit. Dann genügt es, wenn Sie auf 6 Monate oder mehr versicherungspflichtige Zeiten kommen (Beschäftigung oder weitere versicherungspflichtige Zeit) in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit. 

Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die im 30-Monats-Zeitraum überwiegend ausgeübten Beschäftigungen im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate einen bestimmten Wert nicht überschreitet. 

Genauere Informationen hierzu und weitere Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Arbeitslose.

Wie viel Arbeitslosengeld Sie bekommen

Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ist von vielen Faktoren abhängig. Die folgende Berechnung ist darum vereinfacht: 

Die Grundlage, auf der Ihr Arbeitslosengeld berechnet wird, ist Ihr Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate. Dabei wird nur der Teil Ihres Arbeitsentgelts berücksichtigt, der beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war (also zum Beispiel kein Minijob) und beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Indem der Betrag durch 365 geteilt wird, wird das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag ermittelt. Es wird als Bemessungsentgelt bezeichnet. 

Davon werden rein rechnerisch die Lohnsteuer, gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. Das Ergebnis ist Ihr Netto-Entgelt pro Tag, das als Leistungsentgelt bezeichnet wird. 

60 Prozent des Leistungsentgelts sind der Betrag, den Sie als Arbeitslosengeld pro Tag erhalten. Dieser Betrag erhöht sich auf 67 Prozent, falls Sie oder Ihr Ehe-/ Lebenspartner mindestens ein Kind (im Sinne des Einkommenssteuergesetzes) haben.

Arbeitslosengeld-Rechner nutzen

Berechnen Sie mit dem Selbstberechnungsprogramm, dem Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit, die Höhe des Arbeitslosengeldes individuell. Dazu wählen Sie zunächst das Jahr aus, in dem der Anspruch entsteht oder entstanden ist. Das Ergebnis ist unverbindlich und dient nur Ihrer Orientierung.

Wie lange Sie Arbeitslosengeld erhalten

Für welche Dauer Sie Arbeitslosengeld bekommen, hängt von 2 Faktoren ab: 

  • wie lange Sie versicherungspflichtig waren, zum Beispiel in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, und 
  • wie alt Sie bei Entstehung des Anspruchs sind. 

Die versicherungspflichtigen Zeiten müssen in der um 30 Monate verlängerten Rahmenfrist, das heißt, in den vergangenen 5 Jahren liegen. Dabei werden mehrere versicherungspflichtige Zeiten zusammengerechnet.

Anspruchsdauer für Arbeitslose bis 50 Jahre

Sind Sie jünger als 50 Jahre, können Sie höchstens für die Dauer von 12 Monaten Arbeitslosengeld erhalten – vorausgesetzt, Sie waren zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig. 

Weiteres Beispiel: Waren Sie 12 Monate versicherungspflichtig, erhalten Sie 6 Monate Arbeitslosengeld.

Anspruchsdauer für Arbeitslose ab 50 Jahre

Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr steigt die Anspruchsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Diese höchste Anspruchsdauer gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre oder älter sind. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig.

Anspruchsdauer bei kurz befristeten Beschäftigungen

Wenn Sie die Voraussetzungen für die verkürzte Anwartschaftszeit (siehe gleichnamiger Abschnitt oben) erfüllen, gilt: Kommen Sie zum Beispiel auf 8 versicherungspflichtige Monate, erhalten Sie 4 Monate Arbeitslosengeld.

Tipp:Hinweis: Weitere Informationen dazu, welche Fristen in Ihrem Fall gelten, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Arbeitslose.

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Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Arbeitslosengeld

Sie konnten wegen Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht arbeiten. Für den Entgeltausfall wurden Sie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes entschädigt.

Im Hinblick auf das Arbeitslosengeld ist wichtig, ob Sie in der arbeitsfreien Zeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Dies ist der Fall, wenn Sie 

  • Ihr Kind/ Ihre Kinder zu Hause betreuen mussten, weil die Betreuungseinrichtung aufgrund der Pandemie geschlossen war.
  • wegen eines Verdachts auf COVID-19 in Quarantäne waren.

Es gilt: Die Zeit, in der Sie nicht arbeiten konnten, wird bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld berücksichtigt. Auch wenn es darum geht, wie lange Sie die Leistung erhalten, wird dieser Zeitraum mitgezählt.

Wird dagegen berechnet, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld ausfällt, bleiben die Entschädigungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes außer Acht.

Konnten Sie hingegen nicht arbeiten, weil Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein Beschäftigungsverbot erhalten haben, gelten andere Regeln:

Am letzten Tag vor dem Beginn eines Beschäftigungsverbots endet die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Ab dem ersten Tag Ihres Beschäftigungsverbots waren Sie also nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Zeitraum, in dem Sie nicht arbeiten konnten, wird darum nicht berücksichtigt, wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld oder die Bezugsdauer berechnet werden.

Wenn Sie als Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner die Steuerklasse wechseln, verringert sich möglicherweise Ihr Arbeitslosengeld. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Agentur für Arbeit vor einem Steuerklassenwechsel beraten, um zu erfahren, um wie viel sich Ihr Anspruch verringern würde. Sie müssen der Agentur entsprechende Veränderungen mitteilen.

Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds werden die Entgelte dieser beiden Jahre zugrunde gelegt. Wichtig: Dies müssen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit ausdrücklich verlangen.

In diesem Fall erhalten Sie weniger Arbeitslosengeld. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Agentur für Arbeit beraten, um zu erfahren, um wie viel sich Ihr Anspruch verringert. Sie müssen die Agentur informieren, wenn Sie künftig weniger arbeiten wollen oder können: Veränderungen mitteilen

Haben Sie in einem der folgenden Länder gearbeitet, können die dortigen Zeiten Ihrer Beschäftigung in Deutschland berücksichtigt werden:

  • Länder der Europäischen Union (EU)
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Island
  • Liechtenstein

Voraussetzung ist grundsätzlich: Sie haben nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet.

Beispiel: Sie haben 2 Jahre in Irland gearbeitet. Im Anschluss waren Sie 3 Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bevor Sie sich arbeitslos meldeten. Da die 2 Jahre in Irland berücksichtigt werden, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (soweit auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind).

Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung.

Tipp:Gut zu wissen: Haben Sie außerhalb der EU oder des EWR gearbeitet und eine freiwillige Arbeitslosenversicherung (Fachbegriff: Antragspflichtversicherung) abgeschlossen, können die Zeiten Ihrer Beschäftigung ebenfalls berücksichtigt werden.

Wenn Sie in einem der folgenden Länder Arbeit suchen, können Sie Ihr deutsches Arbeitslosengeld dort weiter beziehen:

  • Länder der Europäischen Union (EU)
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Island
  • Liechtenstein

Voraussetzungen sind grundsätzlich:

  • positiv:Sie sind in Deutschland arbeitslos gemeldet.
  • positiv:Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines der genannten Länder.
  • positiv:Sie halten vor Ihrer Ausreise eine Wartefrist ein (mindestens 4 Wochen).

Sie können Ihr deutsches Arbeitslosengeld in diesen Ländern höchstens 3 Monate, unter Umständen bis zu 6 Monate beziehen.

Bitte beachten Sie, dass Sie vor Ihrer Ausreise einen Antrag bei Ihrer deutschen Agentur für Arbeit stellen müssen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung.

Tipp:Gut zu wissen: Wenn Sie eine Stelle außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz annehmen, können Sie sich freiwillig in der deutschen Arbeitslosenversicherung versichern. Mehr erfahren Sie auf der Seite zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung.

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Führen Sie den Versicherungsfall willentlich herbei oder tragen Sie nicht dazu bei, Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, kann eine Sperrzeit eintreten: Sie erhalten für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld kann bis zu 12 Wochen lang nicht gezahlt werden.

Eine Sperrzeit tritt beispielsweise ein, wenn 

  • Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst haben (Eigenkündigung),
  • Ihnen verhaltensbedingt gekündigt wurde,
  • Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und beispielsweise eine Abfindung erhalten haben,
  • Ihnen Arbeit vermittelt wird, Sie diese aber nicht annehmen,
  • Sie nicht an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilnehmen,
  • Sie nicht nachweisen, dass Sie sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen,
  • Sie sich nicht frühzeitig arbeitsuchend melden.

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Handeln haben und Nachweise vorlegen.

Beispiele:

  • Sie heiraten und beenden Ihr Beschäftigungsverhältnis, weil Sie zu Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in eine entfernte Stadt ziehen wollen oder
  • Sie müssen Ihr Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen und auf ärztlichen Rat aufgeben. Nähere Informationen erhalten Sie im Erklärvideo:

Tipp:Gut zu wissen: Ist trotz bester Vorsätze mal etwas schief gelaufen? Kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner in Ihrer Agentur für Arbeit. In den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden.

Einen Vorschuss kann Ihnen die Agentur für Arbeit unter diesen Voraussetzungen zahlen:

  • positiv:Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • positiv:Eine endgültige Entscheidung ist aber noch nicht möglich, weil zum Beispiel noch nicht alle Ihre Unterlagen vorliegen.
  • positiv:Es dauert voraussichtlich noch längere Zeit, bis die Agentur für Arbeit die tatsächliche Höhe des Arbeitslosengelds festlegen kann.

Solange nicht endgültig feststeht, ob Sie Arbeitslosengeld bekommen, gibt es eine weitere Möglichkeit: Die Agentur für Arbeit kann auch eine vorläufige Entscheidung treffen und Ihnen auf dieser Basis Arbeitslosengeld zahlen.

Ihre Agentur für Arbeit prüft in der Regel von sich aus, ob sie Ihnen einen Vorschuss zahlen oder eine vorläufige Entscheidung treffen kann. Sie können aber auch mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld einen Vorschuss beantragen.

Vorschüsse müssen Sie zurückzahlen, falls sich später herausstellt, dass sie Ihnen nicht zustanden oder zu hoch waren. Das gilt auch bei Arbeitslosengeld, das Sie aufgrund einer vorläufigen Entscheidung bekommen haben.

Wichtig:Wichtig: Sie bekommen auf dieser Seite einen ersten Überblick zum Arbeitslosengeld. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt für Arbeitslose oder bei Ihrer Agentur für Arbeit.

Rechtliche Grundlagen für das Arbeitslosengeld sind die Paragrafen 136 bis 164 sowie 323, 327, 337 und andere Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).