Europäischer Globalisierungsfonds (EGF) hilft Betroffenen nach Massenentlassungen

Verlieren Sie Ihren Job im Rahmen einer Massenentlassung, steht Ihnen möglicherweise Hilfe durch den EGF zu: Denn der Fonds der Europäischen Union (EU) unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Folge negativer Globalisierungseffekte oder globaler Finanz- und Wirtschaftskrisen entlassen werden.

Wer erhält eine Förderung?

Logo des Europäischen Globalisierungsfonds (EGF)

Der EGF unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die ihren Job in Folge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen verlieren. 

Eine Förderung ist möglich bei:

  • positiv:mindestens 200 Entlassungen innerhalb von 4 Monaten in einem Unternehmen; Zulieferbetriebe und Dienstleister des Unternehmens werden einberechnet
  • positiv:mindestens 200 Entlassungen innerhalb von 6 Monaten in mehreren kleineren und mittleren Unternehmen der gleichen Wirtschaftsklasse in einem oder 2 aneinandergrenzenden Regierungsbezirken 
  • positiv:mindestens 200 Entlassungen innerhalb von 4 Monaten in mehreren kleineren und mittleren Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsklassen in einem Regierungsbezirk 
  • positiv:Ausnahmefall: weniger als 200 Entlassungen, wenn diese eine besondere Bedeutung für den betroffenen Wirtschaftsraum haben

Wichtig:Unterstützung erhalten ausschließlich die entlassenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nicht das Unternehmen.

Wie sieht die Förderung aus?

Die Förderung des EGF richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen. Beispiele sind: 

  • Unterstützung bei der Arbeitsuche
  • Unterstützung bei der Bewerbung, zum Beispiel durch Coachings oder Workshops
  • Weiterbildungen und Qualifizierungen
  • Existenzgründung

Eine Förderung ist bis zu 24 Monate lang möglich. 

Wie können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Förderung beantragen?

Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Gewerkschaften können sich an die Bundesagentur für Arbeit (BA) wenden. Dies sollte möglichst frühzeitig geschehen.

Die BA informiert dann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses prüft, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die Fördervoraussetzungen erfüllt. Das BMAS reicht dann einen Antrag bei der Kommission der Europäischen Union ein. Dieser muss von der EU-Haushaltsbehörde genehmigt werden.

Ist der Antrag erfolgreich, setzt die BA in Abstimmung mit dem BMAS die Fördermaßnahmen um.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie das zuständige Beratungsteam der BA:

Zentrale.FGL11@arbeitsagentur.de

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