Zu viel erhaltenes Kindergeld oder Kinderzuschlag zurückzahlen

In bestimmten Fällen kann es sein, dass Sie Geld an die Familienkasse zurückzahlen müssen (Fachbegriff: Vorgang). Erfahren Sie, wie Sie dabei vorgehen und was Sie beachten müssen.

Wenn Sie Kinderzuschlag oder Kindergeld erhalten, sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Familienkasse über Änderungen in Ihren Lebensumständen zu informieren. Teilen Sie der Familienkasse also mit, wenn sich zum Beispiel Ihr Name, Ihre Adresse, Ihr Familienstand, Ihr Arbeitsverhältnis oder Ihr Einkommen ändert.

Ändern sich Ihre Lebensumstände, verringert sich möglicherweise die Höhe des Kindergeldes oder des Kinderzuschlags. Dadurch kann es vorkommen, dass Sie zunächst zu viel Geld erhalten haben (Fachbegriff: Überzahlung).

Bei einer Überzahlung erhalten Sie von der Familienkasse ein Schreiben, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Darin erfahren Sie …

  • warum Sie Geld zurückzahlen müssen,
  • wie viel Geld Sie zurückzahlen müssen und
  • bis wann Sie die Forderung begleichen müssen.

Wichtig:Wichtig: Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig. Wenn Sie Fragen dazu haben oder nicht verstehen, warum Geld zurückgefordert wird, wenden Sie sich an Ihre zuständige Familienkasse.

So bezahlen Sie die Forderung der Familienkasse

Überweisung oder Bankeinzug

Im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid steht die Bankverbindung, an die Sie den geforderten Betrag überweisen können. Sie finden sie zudem am Ende der Seite.

Warten Sie bitte den Bescheid der Familienkasse ab. Er enthält die genaue Höhe der Überzahlung und den Verwendungszweck für Ihre Überweisung. Dadurch wird Ihre Zahlung korrekt zugeordnet.

Sie können den Betrag auch von Ihrem Konto abbuchen lassen. Senden Sie hierfür das ausgefüllte Formular SEPA Lastschriftmandat an die Familienkasse. Die Postadresse finden Sie am Ende dieser Seite.

Mit laufenden Zahlungen verrechnen

Erhalten Sie aktuell Kindergeld oder Kinderzuschlag, kann der geforderte Betrag direkt von Ihren Auszahlungen abgezogen werden (Aufrechnung). Die Familienkasse prüft bereits vorab, ob aufgerechnet werden kann. Die Aufrechnung beginnt dann mit der nächsten Auszahlung nach der abgeschlossenen Prüfung. 

In der Regel kann bis zur Hälfte des Kindergeldes beziehungsweise des Kinderzuschlags einbehalten werden. Soll mehr abgezogen werden, benötigen wir Ihre schriftliche Bestätigung.

Ausnahme: Nachgewiesene Hilfebedürftigkeit

Wenn Sie der Familienkasse bereits nachgewiesen haben, dass Sie hilfebedürftig sind, wird vom laufenden Kindergeld oder Kinderzuschlag nichts einbehalten.

Wichtig:Wichtig: Wenn Sie bereits Leistungen der Grundsicherung beziehen, weisen Sie dies bitte bei der Familienkasse nach.

Wenn Ihnen in Unkenntnis Ihrer Hilfebedürftigkeit ein Betrag bereits aufgerechnet wurde, können Sie entscheiden, ob 

  • Ihnen dieser Betrag nachgezahlt werden oder
  • der Vorgang insoweit gemindert bleiben soll.

Zahlungsschwierigkeiten: So gehen Sie vor

Können Sie den geforderten Betrag nicht oder nur teilweise bis zum angegebenen Datum zurückzahlen, nehmen Sie bitte so früh wie möglich Kontakt mit uns auf. Sie vermeiden dadurch gegebenenfalls zusätzliche Kosten für Mahnungen und Säumniszuschläge. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Forderungen gestundet werden.

Stellen Sie dafür einen Stundungsantrag. Dies erledigen Sie formlos oder für eine schnellere Bearbeitung über das Formular Stundungsantrag. Weisen Sie die Voraussetzungen im Fragebogen Inkasso-Service Familienkasse nach. Bitte belegen Sie Ihre Angaben durch Kopien der entsprechenden Dokumente. Diese sind im Fragebogen aufgeführt.

Auch wenn Ihr Stundungsantrag abgelehnt wird, können Sie freiwillige Teilbeträge zahlen. Bitte geben Sie bei den Überweisungen immer die Vertragsgegenstandsnummer an.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich ist eine Steuerschuld bei Fälligkeit in einer Summe zu zahlen. Eine Ratenzahlung ist im steuerlichen Kindergeld außerhalb des  Vollstreckungs- und Strafverfahrens nicht vorgesehen. Die Forderung kann unter speziellen Voraussetzungen gestundet werden.

Stellen Sie dafür einen Stundungsantrag. Dies erledigen Sie formlos oder für eine schnellere Bearbeitung über das Formular Stundungsantrag.

Unter speziellen Voraussetzungen können Forderungen gestundet werden. Das bedeutet: Die Forderung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig oder darf in Raten gezahlt werden.

Eine Stundung kann formlos oder mit dem auf dieser Seite eingestellten Vordruck beantragt werden.

Auch wenn Ihr Stundungsantrag abgelehnt worden ist, können Sie jederzeit freiwillige Teilzahlungen leisten. Das Vollstreckungsverfahren wird fortgesetzt, bis die Forderung vollständig beglichen ist.

Wenn Sie den Vorgang der Familienkasse nicht bezahlen, erhalten Sie zunächst Mahnungen. Wenn Sie der Zahlungsaufforderungen im Rahmen des Mahnverfahrens nicht nachkommen, wird die Forderung zwangsweise eingezogen (Vollstreckung). Die Vollstreckung übernimmt das Hauptzollamt.

Sie können die Vollstreckung vermeiden oder beenden, indem Sie die Restforderung vollständig bezahlen.

Wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige regionale Familienkasse. Geben Sie dabei Ihre Kindergeldnummer an.

Wenden Sie sich bitte an die Zentralkasse. Die Kontaktdaten finden Sie in der Mahnung. Fügen Sie bitte eine Kopie des Kontoauszugs mit der entsprechenden Überweisung bei. 

Sie erhalten solange Mahnungen, bis die ganze Summe beglichen, also kein Restbetrag mehr offen ist.

Möglicherweise fehlen der Familienkasse die Informationen über Ihr Insolvenzverfahren. Bitte reichen Sie bei Ihrer Familienkasse eine Kopie von Ihrem Insolvenzbeschluss ein und nennen Sie auch den Eröffnungstermin.

Grundsätzlich werden die Forderungen während einer Insolvenz nicht zwangsweise eingezogen. Sie können jedoch freiwillig Teilbeträge zahlen.

Bitte reichen Sie eine Sterbeurkunde ein. Die Familienkasse leitet ein Erbenermittlungsverfahren ein. 

Wurde eine Forderung von Kindergeld nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so muss für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag gezahlt werden (Paragraf 240 Abgabenordnung), bis die Forderung beglichen wurde. Der Säumniszuschlag ist gesetzlich verpflichtend und beträgt 1 Prozent der rückständigen Forderung.

Ihr Kontakt zur Familienkasse

Um Ihre Anliegen schnellstmöglich bearbeiten zu können, empfehlen wir eine Kontaktaufnahme per Post.

Familienkasse
Postfach 101055
45610 Recklinghausen

Fax: 02361 402923

0800 4555514 (gebührenfrei)
Montag, Dienstag und Donnerstag: 8  18 Uhr
Mittwoch und Freitag: 8  13 Uhr

Bankverbindung

Empfänger: BA-Service-Haus
Institut: Bundesbank Nürnberg
BIC: MARKDEF1760
IBAN: DE50 7600 0000 0076 0016 17

Verwendungszweck: 
Vertragsgegenstandsnummer – diese finden Sie auf Ihrem Schreiben und hat entweder 13 oder 9 Ziffern, zum Beispiel 6xxxxxxxxxxxx oder A123B4567.