Müssen Sie Grundsicherungsgeld zurückzahlen, gilt Folgendes:
Schonvermögen
Sofern Sie Grundsicherungsgeld von Ihrem Jobcenter erhalten, mussten Sie bei der Beantragung dieser Leistung in den ersten 12 Monaten Vermögen in Höhe von bis zu 40.000,00 Euro nicht angeben (sogenanntes Schonvermögen).
Müssen Sie jedoch Grundsicherungsgeld zurückzahlen, müssen Sie den Inkasso-Service über Ihr gesamtes Vermögen informieren. Das für die Antragstellung auf Grundsicherungsgeld nicht relevante Schonvermögen ist hiervon nicht ausgenommen.
Nutzen Sie zur Übermittlung Ihres Vermögens bitte den Fragebogen des Inkasso-Service, den Sie am Ende dieser Seite herunterladen können.
Ratenzahlungen
Wenn Sie Grundsicherungsgeld an das Jobcenter zurückzahlen müssen, haben Sie in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Ratenzahlung. Voraussetzung: Sie müssen Grundsicherungsgeld zurückzahlen, weil Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben.
Die Raten dürfen höchstens 10 Prozent des Regelbedarfs betragen, der in Ihrem Fall angesetzt wurde. Ihr Jobcenter informiert Sie im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid darüber, ob in Ihrem Fall eine Ratenzahlung in Betracht kommt.
Bagatellgrenze
Wenn für eine Bedarfsgemeinschaft Leistungen von weniger als 50 Euro zurückgefordert werden, gilt die sogenannte Bagatellgrenze. Das bedeutet: Es wird von der Rückforderung abgesehen.
Die Bagatellgrenze kann jedoch schnell überschritten werden: Sie gilt nicht für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzeln, sondern für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid kleinere Beträge enthält. Die Bagatellgrenze wird von Ihrem Jobcenter automatisch geprüft und entsprechend berücksichtigt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Grundsicherungsgeld: Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen.